Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W165 2210188-1/7E
W165 2210189-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, und 2) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zlen. 1202879004-180772229/BMI-EAST_WEST (1) und 1202878802-180772237/BMI-EAST_WEST (2), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.BF) ist die Mutter der minderjährigen, am XXXX in Griechenland geborenen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF).
Beide BF sind Staatsangehörige Syriens und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo diese am 14.08.2018 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Laut EURODAC-Abfrage stellte die 1.BF am 20.05.2016 in Griechenland erstmals einen Asylantrag (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Griechenland).
Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 14.08.2018 gab die 1.BF an, dass sich abgesehen von ihrer mitgereisten Tochter auch ihre Eltern und zwei Brüder in Österreich aufhalten würden. Sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe nach Verlassen ihres Herkunftsstaates zwei Jahre in der Türkei zugebracht und sei über Griechenland (zwei Jahre und zehn Monate Aufenthalt) nach Österreich gelangt. Zu den Ländern der Durchreise befragt, gab die 1.BF zu Protokoll, dass die Umstände dort extrem gewesen seien, sie habe einige Zeit dort gelebt und keine Unterstützung bekommen. Sie habe einen Mann kennengelernt und ein Kind bekommen. Sie habe bei ihrem Freund gelebt, bis er sie verlassen habe, danach sei sie gezwungen gewesen, in ein Camp zu ziehen. Ihr Freund habe jeglichen Kontakt zur gemeinsamen Tochter verweigert und gesagt, dass er nichts bezahlen werde. In der Hoffnung, dass sie nach Österreich komme, habe sie in Griechenland um Asyl angesucht. Sie wolle hier bei ihrer Familie bleiben.
Am 17.08.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) ein Informationsersuchen an Griechenland, ob den BF Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Mit Schreiben vom 21.09.2018 gab das griechische Ministerium für Migrationspolitik dem BFA bekannt, dass den BF nach Asylantragstellung der 1.BF vom 20.05.2016 am 08.01.2018 Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und von 09.01.2018 bis 08.01.2021 gültige Aufenthaltsberechtigungen erteilt worden seien.
Am 10.10.2018 erfolgte eine Einvernahme der 1.BF vor dem BFA. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die 1.BF an, dass sie einmal ohnmächtig geworden sei. Die Rettung habe sie ins Spital gebracht, jedoch sei sie nach ein paar Stunden wieder entlassen worden. Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter führte die 1.BF aus, dass diese im siebenten Monat mit zwei Löchern im Herzen auf die Welt gekommen sei, wodurch sie Probleme beim Atmen gehabt habe. Ihre Tochter sei in Griechenland zwei Monate auf der Intensivstation gewesen und der Arzt habe gesagt, dass sie am Herzen operiert werden müsse. Die 1.BF habe dies jedoch nicht bezahlen können. Zu ihrer Situation in Griechenland führte die 1.BF aus, dass sie Griechenland wegen nicht ausreichender Unterstützung verlassen habe. Weiters sei auch ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie habe dort einen syrischen Mann geheiratet, von dem sie mittlerweile geschieden sei. Er sei gewalttätig gewesen und habe sie immer wieder misshandelt und eingesperrt. Er habe sie auch während der Schwangerschaft geschlagen, da er das Kind nicht gewollt habe. Als sie dies im Spital erzählt habe, sei sie einen Monat aufgenommen worden. Im siebenten Schwangerschaftsmonat habe sie ihr Ex-Ehemann wieder geschlagen, ihre Tochter sei vorzeitig geboren worden und habe dann zwei Monate im Spital bleiben müssen. Als sie ihre Tochter abholen habe wollen, sei ihr Ex-Ehemann untergetaucht. Danach habe er ihr Drohungen geschickt, dass er ihre Tochter durch dritte Personen in Österreich entführen lassen werde. Sie glaube, dass er sich jetzt in Syrien aufhalte. Danach befragt, ob sie in Griechenland bei der Polizei Anzeige erstattet habe, gab die 1.BF an, dass sie bei der Polizei gewesen sei und diese die medizinischen Berichte über ihre Misshandlungen verlangt hätten. Sie sei dann beim Arzt im Spital gewesen. Ihr Ex-Ehemann habe ihr jedoch gedroht, ihr die Tochter wegzunehmen, weshalb sie dann nicht mehr bei der Polizei gewesen sei. Zu den Länderfeststellungen führte die 1.BF aus, dass sie in Griechenland gelebt und selbst gesehen habe, dass es keine Wohnungen gebe und die ausgezahlten Mittel nicht zum Überleben ausreichen würden. Ihre in Österreich aufhältige Familie habe sie während ihres Griechenlandaufenthaltes stets finanziell unterstützt (300-400 Euro pro Monat).
Im Akt liegt eine medizinische Vorfallsmeldung des BMI vom 11.09.2018 ein, dass die 1.BF am 10.09.2018 in Ohnmacht gefallen, in ein Krankenhaus gebracht und am selben Tag wieder entlassen worden sei. Dem vorliegenden Kurzbericht eines Klinikums ist zu entnehmen, dass die 1. BF wegen eines Kreislaufkollapses am 10.09.2018 ambulant untersucht wurde.
Hinsichtlich der 2. BF wurde eine Terminbestätigung für den 03.12.2018 bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde vorgelegt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
1. Schutzberechtigte
2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).
Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:
Bild kann nicht dargestellt werden
(HR 2.2017b)
Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).
Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).
UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).
Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).
Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
Country Report Greece,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017
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HR - Hellenic Republic (31.8.2017): Statistical Data of the Greek Asylum Service (from 7.6.2013 to 31.8.2017), http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/Greek_Asylum_Service_Statistical_Data_EN.pdf, Zugriff 2.10.2017
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HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection,
http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 2.10.2017
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HR - Hellenic Republic (o.D.a): Answers to questions regarding the rights of international protection applicants and beneficiaries of international protection,
http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/???t?se??-?pa?t?se??-a?t???te?-p??sf??e?-18.2.15-English.pdf, Zugriff 2.10.2017
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HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017
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PA/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (23.6.2017): Legal Note. On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece. Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece,
https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-06-26-Legal-note-RSA-beneficiaries-of-international-protection-in-Greece.pdf, Zugriff 11.10.2017
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail
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VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF an keinen Erkrankungen oder Verletzungen mit lebensbedrohlichem Charakter leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Aus dem Kurzbericht eines Krankenhauses sei ersichtlich, dass die 1.BF wegen eines Kreislaufkollapses ambulant behandelt und noch am selben Tag in häusliche Pflege entlassen worden sei. Die 2.BF sei nach Angaben der 1.BF mit zwei Löchern im Herzen geboren worden und sei eine Operation erforderlich, jedoch seien keine medizinischen Befunde vorgelegt worden, die diese Angaben untermauern könnten. Seit ihrer Einreise nach Österreich sei die 2.BF offensichtlich nie am Herzen untersucht worden, sondern habe sich lediglich einen Termin bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde für den 03.12.2018 geben lassen. Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen würden, gehe das BFA davon aus, dass kein dringender Handlungsbedarf bestehe und die 2.BF an keiner schweren Krankheit leide. Den BF sei in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden und gehe aus deren Vorbringen nicht hervor, dass diese in Griechenland durch den Staat geduldeten Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wären. In Verbindung mit den aktuellen Länderfeststellungen sei daher festzustellen, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Soweit die 1.BF behaupte, in Griechenland von ihrem Ehemann misshandelt worden zu sein und dieser mit der Entführung ihrer Tochter drohe, so stehe es ihr - ungeachtet der Glaubwürdigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben - offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, von deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ausgegangen werden könne. Da die 1.BF und die
2. BF im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Im Hinblick auf ihre in Österreich aufhältigen Familienangehörigen sei festzuhalten, dass die BF schon seit mehreren Jahren von diesen getrennt leben würden und kein Grund zur Annahme bestehe, dass die BF nicht weiterhin ohne diese Personen leben könnten. Spezielle Abhängigkeiten hätten sich nicht ergeben und stehe die Möglichkeit gegenseitiger Besuche offen.
Die Bescheide wurden den BF am 09.11.2018 durch persönliche Ausfolgung (der 2. BF durch Ausfolgung an die 1.BF als deren gesetzliche Vertreterin), zugestellt.
Gegen die Bescheide richten sich die am 22.11.2018 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zusammenfassend vorgebracht wurde, dass die Gefahr einer Entführung der 2.BF durch den Kindesvater nach Syrien bestehe. Zudem sei die 1.BF von ihrem damaligen Ehemann geschlagen und misshandelt worden und würde in Griechenland keinen effektiven Schutz erhalten können. Weiters komme es in Griechenland aufgrund Überlastung zu einer systematischen notorischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Asylberechtigte, die nach Griechenland überstellt werden, würden wegen der Überforderung des Staates keine Unterstützung erhalten und sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung nur eingeschränkt möglich. Es bestehe die Gefahr, dass die BF keine medizinische Versorgung erhalten würden. Weiters sei der tatsächliche Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der bekanntlich prekären Arbeitsmarktsituation sehr schwierig. Notwendige Unterstützungsleistungen seien in Griechenland aufgrund der massiven Überforderung nicht gewährleistet. Angesichts der Flüchtlingssituation, der kritischen Wirtschaftslage und der dramatischen politischen Entwicklungen sei nicht auszuschließen, dass die 1.BF bei Rücküberstellung nach Griechenland als alleinerziehende Mutter ohne jegliche Unterstützung leben müsste und Gefahr bestehe, dass die BF mit ihrer Tochter in die Obdachlosigkeit abgleiten könnte. In Österreich würden die Eltern und Geschwister der 1.BF leben und wären durch ein Zusammenleben mit ihrer Familie in Österreich die notwendige Unterstützung und der notwendige Schutz gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die 1.BF, eine syrische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2016 über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 20.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die 2.BF wurde am XXXX in Griechenland geboren.
Den BF wurde am 08.01.2018 in Griechenland Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine von 09.01.2018 bis 08.01.2021 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die BF reisten in der Folge illegal nach Österreich ein, wo diese am 14.08.2018 abermals Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Die BF haben in Griechenland den Länderfeststellungen zufolge Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsangehörige.
Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Die
1. BF wurde am 10.09.2018 wegen eines Kreislaufkollapses in einem Klinikum ambulant untersucht. Im entsprechenden Kurzbericht des Landesklinikums ist nicht die Rubrik "ambulante Behandlung", sondern die Rubrik "ambulante Untersuchung" angekreuzt. Nach Angaben der
1. BF sei die 2.BF in Griechenland im siebenten Schwangerschaftsmonat geboren worden und habe dort zwei Monate auf der Intensivstation verbracht. Nachweise hiezu wurden nicht vorgelegt. Zur Behauptung, dass die 2.BF zwei Löcher im Herzen habe und eine Operation benötige, wurden ebenfalls keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. In Österreich erfolgte keine stationäre Behandlung der 2.BF und wurden keinerlei Befunde in Vorlage gebracht, dass die 2.BF laufender medizinischer Behandlung bedürfen würde. Einer im Akt einliegenden Terminbestätigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ist zu entnehmen, dass für 03.12.2018 ein Termin vereinbart wurde. Darüber hinaus wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt.
In Österreich leben die Eltern sowie ein minderjähriger Bruder der
1. BF als Asylberechtigte, ein volljähriger Bruder der 1.BF befindet sich im laufenden Asylverfahren.
Die BF leben mit ihren Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt. Zwischen den BF und ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen können keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten erkannt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Asylantragstellung der 1.BF in Griechenland am 20.05.2016 ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der 1.BF und den mit Griechenland geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind.
Die Feststellung des Bestehens des Flüchtlingsstatus samt Aufenthaltsberechtigung der BF in Griechenland stützt sich auf die diesbezügliche Mitteilung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 21.09.2018.
Die Gesamtsituation Schutzberechtigter in Griechenland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und zu deren privaten und familiären Verhältnissen ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren sowie der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach den BF in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung der
1. BF bereits Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und diese somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich deren nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Lichte des § 3 AsylG 2005 infolge Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweisen.
Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings aufgrund der vorzunehmenden Interessensabwägung, wie im Folgenden dargelegt wird, nicht zu:
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).
Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Leistungen wie griechische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei der Wahrnehmung des Zuganges zu ihren Rechten nach den Länderfeststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities". Wenn die 1.BF nunmehr die staatlichen Unterstützungsleistungen rügt und diese als ungenügend bezeichnet, ist anzumerken, dass diese nach eigenen Angaben immerhin fast drei Jahre in Griechenland gelebt und sich damit auch mit dem dortigen Gesamtlebensumfeld arrangiert hat. Wenn sich auch die soziale Lebenssituation einer alleinerziehenden Mutter mit einem Kind in Österreich günstiger darstellen könnte, sodass sich ein Verbleib der BF in Österreich durchaus als vorteilhaft erweisen könnte, so vermag dies jedenfalls kein Abgehen von der von der Behörde zu Recht erkannten Zuständigkeit Griechenlands zu begründen. Im Übrigen sind die eigenen Staatsangehörigen Griechenlands grundsätzlich mit denselben sozialen Gegebenheiten - wie auch mit einer minder günstigen Arbeitsmarkt- und Wohnungsmarktsituation - konfrontiert und müssen damit umgehen.
Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist den BF zuzumuten, nach einer Rücküberstellung die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Im Falle einer Überstellung haben die BF Behördenkontakt, sodass ihnen entsprechend den Feststellungen Unterkunft und Verpflegung zustehen.
Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung der BF zu einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden Sachverhalt unterscheidet. Verfahrensgegenständlich wurde den BF Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. In der Rechtssache M.S.S. war demgegenüber der Antrag eines Asylwerbers von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden.
Soweit die 1.BF ins Treffen führt, sich in Griechenland vor ihrem gewalttätigen Ex-Ehemann zu fürchten - den die nunmehr ohnedies in Syrien vermutet - so ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die Möglichkeit besteht, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden. Dass die griechischen Behörden schutzunfähig oder schutzunwillig wären, kann den Länderberichten nicht entnommen werden. Wie die 1. BF selbst einräumt, hat sie sich zwar an die griechische Polizei gewendet, die auch tätig geworden ist, indem diese medizinische Unterlagen zu den behaupteten Misshandlungen der
1. BF verlangt hat. Die 1.BF hat es jedoch in weiterer Folge - nach eigenen Angaben aus vor dem Ehemann begründeter Furcht - unterlassen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und somit eine Mitwirkung an der seitens der griechischen Polizei grundsätzlich bekundeten Bereitschaft zu Amtshandlungen unterlassen.
Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Griechenland:
Wie festgestellt, können keine schwerwiegenden überstellungshinderlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF erkannt werden.
Die 1.BF wurde am 10.09.2018 wegen eines Kreislaufkollapses in einem Klinikum ambulant untersucht und konnte das Klinikum hierauf wieder entlassen. Darüber hinaus wurden von der 1.BF keine gesundheitlichen Beschwerden vorgetragen.
Nach Angaben der 1.BF wurde die 2.BF in Griechenland im siebenten Schwangerschaftsmonat mit zwei Löchern im Herzen geboren und verbrachte dort zwei Monate auf der Intensivstation. Die Behauptung, dass die 2.BF zwei Löcher im Herzen habe und deshalb eine Operation erforderlich sei, ist allerdings gänzlich unbelegt geblieben. Auch während des Österreichaufenthaltes der BF dürften keine Ärzte konsultiert worden sein. Jedenfalls wurden bis dato keinerlei Befunde beigebracht, die die Behauptungen der 1.BF in Bezug auf den Gesundheitszustand ihrer Tochter einer Objektivierung zuführen hätten können. So liegen von einer Terminbestätigung der 2. BF bei einem Facharzt für Kinderheilkunde für 03.12.2018 abgesehen, keinerlei Unterlagen vor. Für das erkennende Gericht ist daher nicht feststellbar, ob dieser vereinbarte Termin seitens der 2.BF überhaupt wahrgenommen wurde. Das Vorbringen der 1.BF zum Gesundheitszustand ihrer Tochter entzieht sich damit jeglicher Verifizierbarkeit.
Im Falle, dass die BF in Griechenland eine ärztliche Behandlung benötigen sollten, ist der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat wie für Inländer gewährleistet. Wenn die 1.BF nunmehr Zweifel an der Verfügbarkeit von Leistungen der Gesundheitsversorgung hegt, ist daran zu erinnern, dass die 1.BF selbst angegeben hat, dass sich die 2. BF nach ihrer Geburt zwei Monate in intensivmedizinischer Behandlung in Griechenland befunden habe. Auch wurde keinerlei Kritik an der damaligen immerhin 2-monatigen intensivmedizinischen Betreuung der 2. BF geäußert. Im Übrigen wurde auch die 1.BF selbst - nachdem sie im Krankenhaus von den Misshandlungen durch ihren Ehemann berichtet hatte - einen Monat im Krankenhaus aufgenommen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen der BF mit der Gesundheitsversorgung in Griechenland kann die Befürchtung der BF, in Griechenland keine medizinische Versorgung zu erhalten, nicht nachvollzogen werden.
Im Übrigen hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Vgl. VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9 und die darin behandelte relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK, EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im gegenständlichen Fall leben die Eltern und ein minderjähriger Bruder der 1.BF als Asylberechtigte in Österreich, ein weiterer (volljähriger) Bruder der 1.BF befindet sich im laufenden Asylverfahren. Ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben der BF mit ihren Angehörigen in Österreich liegt jedoch nicht vor.
Wie den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen ist, verbrachte die 1.BF nach Verlassen ihres Herkunftsstaates zwei Jahre in der Türkei und im Anschluss daran weitere zwei Jahre und zehn Monate in Griechenland. Die 1.BF ist nunmehr jedenfalls seit bereits rund fünf Jahren von ihren in Österreich lebenden Angehörigen getrennt und besteht auch in Österreich kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren Angehörigen. Auch eine finanzielle Abhängigkeit der BF von ihren Verwandten ist nicht vorhanden. Die von der 1.BF erwähnten angeblichen regelmäßigen finanziellen Unterstützungsleistungen ihrer Angehörigen (300-400 Euro pro Monat) während ihres Griechenlandaufenthaltes können unverändert wie bisher durch Überweisung nach Griechenland fortgeführt werden. Eine Pflegebedürftigkeit der BF, die es diesen unmöglich machen würde, den Alltag ohne die regelmäßige physische Hilfestellung ihrer Angehörigen zu bewältigen, kann der Aktenlage nicht entnommen werden (siehe oben). Auch allfällige sonstige Abhängigkeitsmerkmale sind gegenständlich nicht vorhanden.
Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Festzuhalten ist, dass die BF zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfügten und ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz stützten. Sowohl den BF als auch ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen musste der unsichere Aufenthaltsstatus der BF in Österreich von vornherein bewusst sein und konnten diese zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in Österreich dauerhaft sein würde, zumal ihnen die beabsichtigte Abschiebung nach Griechenland nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist.
Weiters war der von den BF in Österreich zugebrachte Zeitraum von wenigen Monaten gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Schwer ins Gewicht fällt zudem die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die BF. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems hintangehalten werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA auch im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und diese - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der ihrer individuellen konkreten Situation - sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben haben.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet im Ausmaß von einigen Monaten ist nicht geduldet. Die BF sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Außerlandesbringung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2210188.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019