Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AVG §38Spruch
W213 2109198-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, GZ. 0060-105470-2016, betreffend Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung zur Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 und Abgeltung von Mehrdienstleistungen, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Nach Aufforderung durch das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 30.08.2013 dahingehend, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, in welchem festgestellt werde,
-
dass die halbstündige tägliche Pause ab 01.01.2013 unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu erfolgen habe, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der täglichen Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr seit 01.01.2013 - sohin über 46 Tage - täglich Mehrdienstleistungen nach § 49 BDG im Ausmaß von 30 Minuten verrichtet habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten seien,
in eventu,
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dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr (8,5 Stunden) täglich (gewesen) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher über 46 Tage Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die gemäß § 49 Abs. 4 BDG (auch zukünftig) abzugelten wären,
in eventu,
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dass die von 01.01.2013 bis 30.08.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von bisher 23 Stunden beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten seien (gesamt € 425,04), sowie zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten seien.
2. Mit Bescheid vom 30.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers anzurechnen seien und wies die Eventualanträge auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei.
3. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.09.2015, W128 2109198-1/3E, den Bescheid vom 30.04.2015 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Aus den im Detail dargelegten Erwägungen bestanden für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist. Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr anordne, so betrage diese 8 Stunden und 30 Minuten, was außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit gemäß § 48 Abs. 2 und 2a BDG 1979 der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkomme.
Für das fortzusetzende Verfahren erteilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde in Bindung an die Rechtsauffassung, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen ist, den Auftrag zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten sind.
4. Die gegen diesen Beschluss seitens der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0061, zurück und verwies hinsichtlich der Begründung auf den in einer gleichgelagerten Rechtssache ergangenen Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051.
5. Infolge Säumigkeit der Behörde zur Erlassung des aufgetragenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben 30.05.2016 Säumnisbeschwerde, worauf die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.08.2016 die Anträge des Beschwerdeführers neuerlich abwies.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und focht den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Im Wesentlichen wurde hiezu vorgebracht, die ÖPAG sei in diesem Verwaltungsverfahren nicht Partei und habe diese auch nicht die Möglichkeit, ohne besondere Rechtsgrundlage einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu stellen. Dieses Vorgehen der belangten Behörde, der ÖPAG eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sei nicht von Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts umfasst gewesen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2015 und zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 25.10.2017, GZ. W213 2109198-2/3E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen inhaltlichen Entscheidung Angeklagte Behörde zurückverwiesen. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, GZ. Ra 2017/12/0135, aufgehoben.
8. Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmer Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Fragen dort Haupteggenstand und im gegenständlichen verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beauftragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Fortführung des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).
Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).
Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren in der Bindung an die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2015 dargelegte Rechtsansicht von der belangten Behörde fortzusetzen.
Da der Aussetzungsgrund somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Dienstzeit, ersatzlose Behebung, Fortsetzungsauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2109198.3.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019