Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
B-VG Art.132 Abs1 Z1Spruch
W176 2208820-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.09.2018, Zl. Jv 6368/18f-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) von 27.08.2018, Zl. XXXX , schrieb der Kostenbeamte des Straflandesgerichtes Wien für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 3.252,96 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.260,96 zur Zahlung vor.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 sprach der Präsident des Straflandesgerichtes Wien aus, dass der Beschwerdeführer betreffend den ihm mit dem zuvor genannten Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrag von EUR 3.260,96 nicht zahlungspflichtig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vor Erlassung des Zahlungsauftrages kein rechtskräftiger Kostenbestimmungsbeschluss vorgelegen sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Dem darin erstatteten Vorbringen liegt die - auf Seite 2 des Schriftsatzes unter Punkt A zum Ausdruck gebrachte - Annahme zugrunde, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag keine Folge gegeben worden.
5. In der Folge legte der Präsident des Straflandesgerichtes Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Daraus folgt, dass der Vorstellung des Beschwerdeführers (entgegen dessen Vorbringen in der Beschwerde) stattgegeben wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1.2. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt u.a. voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).
3.2.2. Da - wie oben festgestellt - mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Beschwerdeführers (entgegen dessen - wohl auf einem Irrtum beruhenden - Annahme) sehr wohl Folge gegeben und ausgesprochen wurde, dass er betreffend den ihm mit dem zuvor genannten Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrag nicht zahlungspflichtig ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Rechtsverletzung in Betracht kommt. Daher fehlt es dem Beschwerdeführer an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28, Anm. 5).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwer, Gebührenpflicht, Rechtsverletzungsmöglichkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2208820.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019