TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W204 1242762-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W204 1242762-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zl. 711384610 - 161405963/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.06.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 01.02.2005 zu 242.762/0-XI/34/03 rechtskräftig abgewiesen wurde. Bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 08.10.2003 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.2. Am 13.02.2007 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid vom 08.05.2007 durch das BAA stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde feststellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Kind des BF der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde, sodass auch dem BF aufgrund der Vorschrift des § 34 Abs. 2 AsylG dieser Status zuzuerkennen war.

I.3. Am 07.01.2011 langte ein Urteil des OLG XXXX ein, mit dem der Berufung des BF gegen ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , durch das der BF des Vergehens der schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollzug unter Setzung einer dreijährigen Probezeit ausgesetzt wurde, verurteilt wurde, nicht Folge gegeben wurde.

Mit Aktenvermerk vom 10.01.2011 hielt das BAA fest, dass kein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, da er lediglich wegen eines Vergehens schuldig gesprochen worden sei und die Milderungsgründe deutlich überwogen hätten.

I.4. Am 29.06.2011 langte eine Meldung der Polizei ein, wonach der BF wegen des Vergehens des Raufhandels angezeigt werde. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das BAA fest, dass ein Aberkennungsverfahren nicht eingeleitet werde, da der BF lediglich eines Vergehens verdächtig sei.

I.5. Am 11.07.2011 langte eine weitere Meldung ein, wonach der BF des Vergehens der Sachbeschädigung verdächtigt werde.

I.6. Am 05.03.2013 erfolgte eine Anfrage der JA XXXX , ob fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen den BF beabsichtigt seien, da die Möglichkeit bestehe, dass er im Rahmen einer Begnadigung die JA verlassen könne, wenn kein Schubhaftbescheid vorliege. Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass der BF bereits dreimal rechtskräftig wegen verschiedener Vergehen verurteilt wurde. Mit Aktenvermerk vom 18.03.2013 hielt das BAA fest, dass kein Aberkennungstatbestand vorliege und daher kein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet werde.

I.7. Am 04.11.2015 langte ein Abschlussbericht ein, wonach der BF einer gefährlichen Drohung verdächtig sei. Mit Aktenvermerk vom 06.11.2015 hielt das nunmehr zuständig gewordene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) fest, dass kein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde, da die Voraussetzungen nicht vorlägen.

I.8. Am 14.09.2016 langte eine Verständigung von der allfälligen Begnadigung des BF ein. Aus dieser Verständigung geht hervor, dass der BF vom LG für Strafsachen XXXX unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde. Am 16.09.2016 langte das dazugehörige Urteil ein. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.

I.9. Am 14.12.2017 übermittelte das BFA dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den persönlichen Verhältnissen und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Am 24.01.2018 langte die Stellungnahme des BF ein, der zahlreiche Deutschkursbestätigungen beigelegt waren.

I.10. Am 27.03.2018 wurde die ehemalige Lebensgefährtin des BF und Mutter der gemeinsamen Kinder zur Frage des Kontakts des BF zu seinen Kindern einvernommen.

I.11. Mit Bescheid vom 10.04.2018, dem BF am 17.04.2018 zugestellt, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).

I.12. Mit Verfahrensordnung vom 12.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.13. Am 11.05.2018 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Vertreter Beschwerde in vollem Umfang wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Ausweisung beziehungsweise Abschiebung für auf Dauer unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die mehrfache Straffälligkeit des BF sei damit zu erklären, dass er als junger Erwachsener in einem anderen Kulturkreis auf die "schiefe Bahn" und in die Suchtmittelabhängigkeit geraten sei. Prognostisch könne jedoch von einem endgültigen Abwenden von seiner kriminellen Gesinnung ausgegangen werden. Zudem werde durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen, sodass diese auf Dauer unzulässig sei.

I.14. Am 16.05.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.15. Am 08.08.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 10.07.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu ausführlich zu seinem Gesundheitszustand und seinem Privat- und Familienleben in Österreich und Afghanistan sowie zu einer möglichen Situation im Falle einer Rückkehr befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

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Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF;

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Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2018;

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Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

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Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen;

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Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Paschtu. Außerdem spricht er Dari, Urdu, Russisch und Englisch. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1, zuletzt im Dezember 2016. Er kann sich im Alltag verständigen und kann auf Deutsch lesen und schreiben.

Der BF reiste im Juni 2001 in das Bundesgebiet ein. Wenig später reiste der BF illegal weiter in das Vereinigte Königreich, wo er bis zu seiner Abschiebung nach Österreich im Juli 2003 als Fleischer arbeitete.

In Österreich führte der BF bis Oktober oder Dezember 2009 eine Beziehung mit einer russischen Staatsangehörigen, der der Status der Asylberechtigten zukommt. Aus dieser Beziehung gehen zwei Kinder hervor. Dem BF wurde daher ebenfalls der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens gewährt.

Vor seiner Inhaftierung hatte der BF zu den Kindern nur sehr selten Kontakt, in etwa acht Mal im Jahr. Seit seiner Inhaftierung im Jänner 2016 hat er etwa zwei Mal im Monat Kontakt zu seinen Kindern, wobei seine Besuche zwei bis drei Stunden dauern und stets in Anwesenheit der Mutter der Kinder stattfinden. Der BF bezahlte für seine Kinder nie selbst Unterhalt. 2011 wurde der Unterhalt vom Lohn einbehalten. Während seiner Inhaftierung wurde der Unterhalt für seine Kinder vom Lohn einbehalten, was dem BF nicht bewusst war. Der BF ist nicht in die Erziehung der Kinder eingebunden und trifft keine Entscheidungen für seine Kinder.

Der BF heiratete im Zuge eines Aufenthalts in Pakistan Ende 2010 seine Cousine. Mit dieser hat er drei gemeinsame Kinder, die gemeinsam mit der Mutter im Heimatdorf des BF bei seinem Bruder wohnen. Mit diesen Kindern hat er Kontakt über soziale Medien.

Der BF stammt aus dem Dorf Zazi in der Provinz Paktika. Dort befindet sich neben seiner Frau, seinen Kindern und seinem Bruder, seine Tante väterlicherseits sowie die Kinder seiner Tante mütterlicherseits. Zwei Onkel väterlicherseits leben in Kabul, ein Onkel lebt in Pakistan. Seine Familie hat keine konkreten Probleme in Afghanistan. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. In Zazi verfügt die Familie des BF über Grundstücksbesitz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif real Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und daher in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Notsituation zu geraten.

Der BF beschäftigte sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügt über keinen großen Freundeskreis in Österreich, auch sonst zeigte er keine besonderen integrativen Maßnahmen. 2004 war er vier Monate lang als Zeitungsverkäufer tätig, von 2006 bis 2008 war er bei McDonalds beschäftigt. Weiters war er 2008 fünf Monate bei Magna, 2009 drei Monate bei Archäologie Land XXXX und eine nicht mehr feststellbare Zeit bei McDonalds sowie 2011 fünf Monate auf einer Baustelle beschäftigt. Seit 2011 bis zu seiner Inhaftierung war der BF nicht mehr erwerbstätig. Während seiner Inhaftierung war der BF ab dem 09.10.2017 wieder erwerbstätig.

Der BF nahm das erste Mal mit 14 Jahren Drogen. Seit 2007 konsumiert er regelmäßig Suchtmittel. In der Haft nahm er an einem Entzugsprogramm teil.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX mit Urteil vom 04.03.2010, rechtskräftig seit 15.09.2010, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, von deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen wurde.

Mit einem weiteren Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 07.03.2011, rechtskräftig seit 11.03.2011, wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde die zu XXXX verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des BG XXXX zu XXXX vom 06.09.2012, rechtskräftig seit 11.09.2012, wurde der BF wegen der Vergehen der versuchten Erschleichung einer Leistung, der Sachbeschädigung und der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht zu XXXX widerrufen und die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des BG XXXX zu XXXX vom 10.01.2013, rechtskräftig seit 15.01.2013, wurde der BF wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht und des unerlaubten Besitzes verbotener Waffen oder Munition zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

Infolge der Verurteilungen befand sich der BF von 30.01.2013 bis zum 19.08.2013 in Haft. Aus dieser wurde er mittels Beschluss des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 04.06.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen und es wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 07.07.2016 zu XXXX , rechtskräftig seit 07.09.2016, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, sowie wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der versuchten Körperverletzung, des Vergehens der versuchten Nötigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Anfang 2014 bis zum 06.01.2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge 21 jeweils abgesondert Verfolgten, darunter vier Minderjährigen, überließ, indem er insgesamt mindestens 1.469 Gramm Cannabiskraut sowie insgesamt 102 Stück Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff MDMA, 65 Gramm Amphetamin und rund 30 Gramm Kokain zum allergrößten Teil im Zuge gewinnbringender Verkäufe veräußerte. Zusätzliche 100 Gramm Cannabiskraut, 20 Stück Ecstasy-Tabletten, 10 Gramm Amphetamin und 15 Gramm Kokain überließ der BF einem Bekannten unentgeltlich. Ebenso besaß er am 07.01.2016 bis zur Sicherstellung rund 5,7 Gramm Amphetamin mit dem Vorsatz, dieses gewinnbringend zu veräußern. Zusätzlich besaß der BF unbekannte Mengen an Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch bzw. zum Eigenkonsum. Weiters versuchte er am 24.06.2015 durch einen Faustschlag und mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht, einen anderen Fremden vorsätzlich am Körper zu verletzen, wobei es mangels Verletzungseintritts beim Versuch blieb. Nach dieser Handlung bedrohte er den Fremden mit der Äußerung "Wenn du dich nicht an den Ramadan hältst, bringe ich dich um!" gefährlich, um ihn zur Einhaltung der Ge- und Verbote des Ramadans zu nötigen. Nach diesen Handlungen bedrohte der BF den Fremden, als dieser die Polizei gerufen hatte, mit den Worten "Von welchen Handy hast du die Polizei gerufen? Jetzt schneide ich dich von Kopf bis Fuß!" gefährlich, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Weiters drohte er einem österreichischen Staatsbürger gefährlich, indem er mit seinem Zeigefinger waagrecht über seinen Hals fuhr und ihm damit mit dem Durchschneiden der Kehle drohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Mit Beschluss vom 02.06.2017 zu XXXX wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.

Der BF war von 07.01.2016 bis zum 17.10.2018 in Haft.

II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (12.4.2018): Afghanistan Election Conundrum (6): Another new date for elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-6-another-new-date-for-elections/, Zugriff 16.4.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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