TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W133 2192395-1

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Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W133 2192311-1/11E

W133 2192397-1/11E

W133 2192392-1/11E

W133 2192395-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von

1.) XXXX, geboren am XXXX auch XXXX,

2.) XXXX, geboren am XXXX auch XXXX,

3.) XXXX, geboren am XXXX auch XXXX, und

4.) XXXX, geboren am XXXX,

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die beiden minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, alle vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1.) vom 22.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX),

2.) vom 22.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX),

3.) vom 22.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX), und

4.) vom 22.02.2018, Zl. XXXX (betreffend XXXX),

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird

XXXX, geboren am XXXX auch XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie

XXXX, geboren am XXXX auch XXXX, XXXX, geboren am XXXX auch XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen vier oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist in allen vier Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2192395.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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