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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem am 20. Feber 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den - seinem damaligen Rechtsvertreter am 19. Dezember 1996 zugestellten - Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. Dezember 1996, welcher die Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes betrifft. Unter einem wird die entsprechende Beschwerde eingebracht, in der die Bescheidaufhebung und - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet der nunmehr durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter damit, daß er erst anläßlich des Aufsuchens seines gegenwärtigen Rechtsvertreters - nämlich am 6. Feber 1997 - vom Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt habe; es sei ihm unerklärlich, warum sein damaliger Rechtsvertreter keine Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben habe.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:
1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 10489/1985, 10880/1986).
2. Der Bescheid, welchen der Einschreiter nunmehr anficht, wurde seinem Rechtsvertreter, zu dem damals ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand, am 19. Dezember 1996 zugestellt. Eine Beschwerde wäre daher gemäß §82 Abs1 VerfGG binnen sechs Wochen ab diesem Zustelltag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen gewesen. Bestimmte Umstände, die den Rechtsvertreter an der Einbringung einer Beschwerde gehindert hätten, werden vom Einschreiter nicht vorgebracht. Anhaltspunkte für die Annahme, daß der damalige Vertreter durch ein unvorhergesehenes Ereignis von der Einbringung einer Beschwerde abgehalten worden wäre, liegen auch sonst nicht vor.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
III. Die unter einem eingebrachte
Beschwerde nach Art144 B-VG war wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG) zurückzuweisen, ohne daß auf den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einzugehen war. Dementsprechend war der hilfsweise gestellte Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof abzuweisen.
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B437.1997Dokumentnummer
JFT_10029688_97B00437_00