TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W201 2196193-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W201 2196193-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der Dr. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 23.04.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996liegt vor" sowie "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996liegt vor" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Einlangend am 08.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" sowie "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte sie ihrem Antrag bei.

2. Am 23.03.2018 gab die befasste Sachverständige ihr Gutachten ab und führte aus, aus den vorliegenden Befunden lasse sich weder eine Begründung für die Zusatzeintragung D1 noch für D3 ableiten.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs weitere Befunde vorgelegt hatte, erfolgte eine neuerliche Befassung der medizinischen Sachverständigen. Diese führte in ihrer Gutachtensergänzung aus, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung bewirkten, da auch mit diesen neuen Befunden keine Erkrankung dokumentiert sei, für die die Zusatzeintragungen D1 oder D3 in Frage kämen.

4. Mit Bescheid vom 23.04.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis der beiden medizinischen Gutachten verwiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, sie habe bereits dreimal einen Anlass für arktischen Schock erlitten und habe seither aufgrund des Ausschlusses bzw. Austausches von Nahrungsmitteln erhöhte Lebenshaltungskosten. Sie wies darauf hin, dass bereits durch die Ausstellung eines Allergiepasses die Diagnose einer Störung des Immunsystems dokumentiert werde.

5. Mit Schreiben vom 23.05.2018 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens.

Im Gutachten vom 05.09.2018 wird ausgeführt wie folgt:

"Zu folqenden Punkten wird um Stellunqnahme ersucht:

Die BF behauptet in ihrer Beschwerde vom 16.5.2018 (Abl. 39) sie benötige aufgrund ihrer immunologischen Situation die Zusatzeintragungen Dl und D3 in den Behindertenpass.

Es wird um ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der BF ersucht.

Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 39

Vorgelegte Befunde bzw. (Privat)gutachten, siehe Abl. 3-16, 26-28

Ist eine Veränderung zu den Gutachten erster Instanz Abl. 18 und 31 objektivierbar? Wodurch ist diese Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?

Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der Vorgutachten - AE, TE, HID, Lap. -verwiesen.

Die BF hat multiple Allergien - Biene, Wespe, Wobenzym - hat nie eine Immuntherapie gemacht - und vor 15 Jahren wurde eine APC-Resistenz festgestellt.

Sozialanamnese: Pension, ledig, ein Kind.

Derzeitige Beschwerden:

Die Beschwerdeführerin gibt an, im Anlassfall (Allergie) Atembeschwerden, Herzbeschwerden, Anschwellen der Zunge, Schwindel und Magenkrämpfe zu bekommen. Das letzte derartige Ereignis (Wespe) stammt aus dem Jahr 2008. Frau Eckharter muss auch auf die Ernährung "aufpassen" - das Finanzamt hat das bis 2017 "anerkannt - nun wird aber kein Absetzbetrag mehr gewährt - damit hat sie 100 € pro Monat weniger.

Derzeitige Behandlung/en I Medikamente: 1x/Woche 500 mg Ascorbinsäure wegen APCResistenz.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt.

Technische Hilfsmittel I orthopädische Behelfe: Keine.

Untersuchungsbefund:

Größe: -158 cm Gewicht: -45 kg Blutdruck: 110/60.

Status - Fachstatus: sehr guter AZ.

Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung,

Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: Mammae inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten.

Herz: normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: unterTN, weich, normale Organgrenzen.

Achsenorgan: normal strukturiert und frei beweglich. BBA im Stehen:

0 cm.

Obere Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor.

Untere Extremitäten: frei beweglich, keine sensomotorischen Defizite, keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert.

Zu den Fragestellungen:

Die BF behauptet in ihrer Beschwerde vom 16.5.2018 (Abl. 39) sie benötige aufgrund ihrer immunologischen Situation die Zusatzeintragungen Dl und D3 in den Behindertenpass.

Antwort: Aufgrund der immunologischen Situation - allergische Diathese - ist keine

Zusatzeintragung nach Dl oder D3 gerechtfertigt, da dazugehörige Gesundheitsschädigungen nicht vorliegen.

Es wird um ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen

Beweismitteln der BF ersucht.

Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 39

Vorgelegte Befunde bzw. (Privat)gutachten, siehe Abl. 3-16, 26-28

Ad Beschwerdevorbringen: das Beschwerdevorbringen betreffend der vorliegenden allergischen Diathese ist nicht geeignet die Forderung nach den Zusatzeintragungen

nach D1 oder D3 zu unterstützen, da dazugehörige zweifelsfrei dokumentierte Gesundheitsschädigungen nicht vorliegen.

Ist eine Veränderung zu den Gutachten erster Instanz Abl. 18 und 31 objektivierbar? Wodurch ist diese Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese?

Es ist keine Änderung zu den Gutachten erster Instanz - Abl. 18 und

31 - objektivvierbar.

Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher

allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des Akteninhaltes eine Änderung betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht vorzunehmen ist. Die geforderten Zusatzeintragungen D1 und D3 sind nicht vorzuschlagen, da die entsprechenden Gesundheitsschädigungen dazu nicht vorliegen."

7. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 08.01.2019 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten abzugeben.

8. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme aus, sie beantrage die Vornahme der Bewertung ihrer außerordentlichen Belastung resultierend aus den multiplen allergischen Reaktionen durch einen Facharzt für Erkrankungen des Immunsystems. Diverse Erkrankungen des Immunsystems, unter anderem auch Allergien, würden nicht nur in der Diagnostik sondern auch in der Behandlung schwieriger und unvorhersehbarer in den Reaktionen. Es widerspreche daher dem Gleichheitsprinzip, Erkrankungen gemäß D1 und D3 als kostenaufwändige Behinderung nicht zu berücksichtigen und die Erkrankungen des Immunsystems mit wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu ignorieren. Eventuell müsste im Pass eine neue Kategorie der Behinderung eingetragen werden, da oftmals der ganze Körper von Reaktionen betroffen sei. Bezüglich der ärztlichen Untersuchung weise sie darauf hin, dass 2008 nicht die letzte allergische Reaktion stattgefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie stellte einen Antrag auf auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" sowie "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass.

1.2. Aufgrund der immunologischen Situation, allergische Diathese, ist keine Zusatzeintragung nach D1 oder D3 gerechtfertigt, da dazugehörige Gesundheitsschädigungen nicht vorliegen. Es liegen keine zweifelsfrei dokumentierten Gesundheitsschädigungen vor, die die Forderung nach den Zusatzeintragungen unterstützen.

1.3. Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin enthaltenen medizinischen Gutachten.

Ergänzend wurde - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.

Die vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf das Beschwerdevorbringen und die Art der Leiden sowie deren Ausmaß von allen Gutachtern ausführlich eingegangen.

Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die befassten Sachverständigen sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts stimmen darin überein, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ihren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen D1 und D3 nicht stützen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Allergieneigung auf ihre Ernährung achten müsse, reicht allein nicht aus, die begehrten Zusatzeintragungen zu rechtfertigen. Hinzu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr angegebenen multiplen Allergien -Biene, Wespe, Wobenzym - ihren eigenen Angaben zufolge nie eine Immuntherapie gemacht hat. Dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie die Zusatzeintragungen lediglich darum beantragt hat, da das Finanzamt bis zum Jahr 2017 einen entsprechenden Absatzbetrag gewährt hat, diesen aber jetzt nicht mehr anerkennt und der Beschwerdeführerin daher nunmehr € 100 pro Monat weniger zur Verfügung stehen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Möglichkeiten keine Immuntherapie gemacht hat um eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Leidensdruck eher dahingehend gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2017 eine finanzielle Einbuße erlitten hat, da das Finanzamt ihr nicht wie bisher einen Absetzbetrag zugesteht. Dieser Eindruck war aus sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu gewinnen.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, es wäre durch das Verwaltungsgericht ein Facharzt mit immunologischem Schwerpunkt zu befassen gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch dieser bei vorliegender Befundlage zu keinem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Wie die Durchsicht der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde ergab, waren auch durch den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, die die begehrten Zusatzeintragungen begründen könnten.

Voraussetzung für die Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung D1 sind Krankendiätverpflegung bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie sowie Aids. Keine dieser Krankheiten liegen bei der Beschwerdeführerin vor. Voraussetzung für die Zusatzeintragung D3 ist Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheiten und inneren Erkrankungen. Auch diese Erkrankungen wurden bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Auf den Fall bezogen:

Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerde gegen die Abweisung der Vornahme der von ihr begehrten Zusatzeintragungen D1 und D3 in den Behindertenpass eingebracht.

In sämtlichen im Rahmen des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht gerechtfertigt ist.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Einholung eines Gutachtens durch einen Facharzt mit immunologischen Schwerpunkt ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Anspruch auf Beiziehung eines Arztes einer bestimmten Fachrichtung besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2196193.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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