Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W178 2210729-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch Masser & Partner RAe, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (SVA) vom 20.09.2018, Zl. VSNR. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 14.11.2017 hat Herr Franz XXXX (Beschwerdeführer, Bf) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides betreffend seine Sozialversicherungsbeiträge verlangt; mit Schreiben vom 21.10.2017 waren ihm seitens der SVA die Beiträge für die Jahre 2002 bis 2006 vorgeschrieben worden.
Die Finanzbehörde hatte mit 26.09.2013 der SVA die (noch von einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof umfassten) Einkommenssteuerdaten übermittelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.01.2014, 2013/13/0105, das Verfahren des Bf über die (damalige) Beschwerde gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20.09.2013, Zl. RV/2126-W/13 und RV/2125-W/13 betreffend Umsatz- und Einkommenssteuer eingestellt (wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages).
2. Mit Bescheid der SVA vom 15.05.2018 wurde die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt.
3. Über Beschwerde des Herrn XXXX wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2018 erlassen und neben der Bestätigung der Versicherungspflicht auch über die Beitragspflicht sowie Beitragszuschlag wie Verzugszinsen entschieden.
4. Aufgrund des Vorlageantrages wurde der Bescheid durch Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2018, Zl. W156 2199436-1, hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Versicherungspflicht) bestätigt, hinsichtlich Spruchpunkte 2.) bis 4.) wegen Überschreitung der Sache des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
5. Mit Bescheid der SVA vom 20.09.2018 wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Betrag von € 34.704,43 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2006 zu bezahlen, ebenso einen Beitragszuschlag von € 3.227,47 und Verzugszinsen. Die Einkommenssteuerdaten für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 wurden betragsmäßig angeführt und die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aus einem Dienstverhältnis des Bf in den dort näher umschriebenen Zeiträumen ebenso wie die Bezugszeiträume von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es wurde angeführt, dass Verjährung nicht eingetreten sei, weil die Vorschreibung innerhalb der hier anzuwendenden fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt sei.
6. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass der SVA erstmals am 11.01.2012 die Einkommenssteuerbescheide durch die Finanzbehörden übermittelt worden seien. Am 24.01.2012 habe die SVA dem Bf mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung zu prüfen sei. Der Bf habe auf das Berufungsverfahren betreffend die Einkommenssteuerbescheide verwiesen. Am 26.09.2013 seien der SVA erneut die Einkommenssteuerbescheide übermittelt worden.
Die SVA habe am 04.11.2015 beim Finanzamt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, diese Schreiben sei unbeantwortet geblieben, am 02.09.2016 wurde beim Bf nach dem Stand des Verfahren gefragt, der mitteilte, dass es noch offen sei, weil er meinte, es handle sich um das Finanzstrafverfahren; am 24.08.2017 habe eine erneute Anfrage bei der Finanzbehörde ergeben, dass die Einkommenssteuerbescheide vom 17.01.2012 rechtskräftig geworden sein; mit Kontoauszug vom 21.10.2017 seien die Beiträge vorgeschrieben worden, mit 14.11.2017 habe der Bf einen Bescheid über den offenen Rückstand verlangt.
Der erste Abrechnungsbescheid sei erst mit dem angefochtenen Bescheid erlassen worden.
Die SVA führe aus, dass Verjährung nicht eingetreten sei; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ausführungen in die rechtliche Beurteilung eines Abrechnungsbescheides aufgenommen würden. Es bedürfe keiner Feststellung der Beitragspflicht des Bf mehr, weil die Einkommenssteuerbescheide vom 17.01.2012 als Grundlage der Berechnung rechtskräftig geworden seien.
Die belangte Behörde habe die fünfjährige Verjährungsfrist, die mit der erstmaligen Übermittlung der Steuerbescheide mit 11.01.2012 zu laufen begonnen und mit 11.01.2017 geendet habe, verstreichen lassen. Die SVA könne sich auch nicht auf die Hemmung der Frist berufen, weil die Höhe der Grundlage der Beiträge nicht Gegenstand von anhängigen Verfahren gewesen sei. Irrelevant sei, welche Einkommensteuerbescheide letztlich rechtkräftig wurden, weil die Frist mit 11.01.2012 zu laufen begonnen habe.
Der Bescheid sei auch insofern rechtswidrig als kein entsprechender Antrag gestellt worden sei, es sei nur ein Abrechnungsbescheid beantragt worden. Die SVA habe auch die Frist für die Bescheiderlassung versäumt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die belangte Behörde nach eigenen Angaben am 24.08.2017 von der Rechtskraft der Steuerbescheide erfahren habe, seien die Bescheide der SVA verfristet gewesen. Die SVA habe versucht, die Eintreibungsverjährung zu umgehen. Die Frist für die Einforderung betrage 2 Jahre ab Fälligkeit der Beiträge, diese sei abgelaufen gewesen.
Die SVA habe einen Bescheid erlassen, obwohl durch Untätigkeit der Behörde die Eintreibungsfrist längst abgelaufen gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheide der Finanzbehörden zu RV 2126/-W/13 und RV 2125-W/13 betreffend u.a. Einkommenssteuer des BF sind mit 12.03.2013 rechtskräftig und durch die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 29.01.2014 unanfechtbar geworden.
Die SVA wurde nach Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zu den Bescheiden des Finanzamtes vom 17.01.2012 vom UFS Wien mit 26.09.2013 über die Höhe der Einkünfte des Bf in den Jahren 2002 bis 2006 informiert. Diese Information ist innerhalb der SVA nicht entsprechend zur Kenntnis genommen worden; es wurde weiter versucht, den Ausgang des Finanzverfahrens beim Bf bzw. bei den Finanzbehörden zu erfragen. Es wurden ihm zum ersten Mal nach erfolgter Kenntnisnahme am 21. Oktober 2017 die Beiträge zur Sozialversicherung per Kontoauszug vorgeschrieben.
Der Bf hat keine Meldung zur Pflichtversicherung erstattet. Mit Schreiben vom 06.02.2012 - nach Zustellung der - noch nicht rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide - hat er der SVA mitgeteilt, dass er die Sozialversicherung "nicht benötige" und auch nicht abschließen müsse.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der SVA und dem Vorbringe der Bf.
Der Sachverhalt ist in allen wesentlichen Punkten unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der hier geltenden Fassung des BGBl. BGBl. I Nr. 139/1998, sind, auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
(1) Die Beiträge sind, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
3.2 Judikatur
Es wird auf das Erk des VwGH, Zl. Ra 2014/08/0024, vom10.09.2014 verwiesen:
..... Nach § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei (bzw. - im Fall von schuldhaften Meldepflichtverletzungen des Versicherten - fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 35 GSVG. Nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG sind Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Darauf, ob die finanzbehördliche Feststellung zeitnah zur Erzielung der Einkünfte oder etwa auf Grund einer nachträglichen Berichtigung bzw. Abänderung des Einkommensteuerbescheides oder nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Der Versicherungsträger kann zwar den Beginn der Verjährungsfrist nicht beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt; vielmehr erfolgt der Beginn der Verjährung in einem derartigen Fall mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (vgl. - zu § 58 Abs. 1 und 4 iVm § 68 ASVG - das. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2010/08/0018). Der Revisionswerber behauptet aber nicht, dass der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Vorschreibung der Beiträge auf Basis der neuen (abgeänderten) Einkommensteuerbescheide schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen war Zitatende.
3.3 Im konkreten Fall
Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich der Begründung zu bestätigen.
Die Beitragspflicht wurde dem Grunde nach nicht bestritten; bei der Feststellung der Beitragshöhe wurden von der belangten Behörde die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung und die Höchstbeitragsgrundlagen berücksichtigt.
3.4 Zur Verjährung:
Zur Frage der Höhe der geschuldeten Beiträge:
Eine gänzliche oder teilweise Verjährung ist nicht eingetreten, dies aus folgenden Gründen:
3.4.1 Feststellungsverjährung:
Diese beträgt in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem keine Meldung des Versicherten erfolgte, 5 Jähre ab der Fälligkeit der Beiträge. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der SVA vorliegen.
Bei unbestrittenem erstmaligen Vorliegen der rechtskräftigen Steuerbescheide am 26.09.2013 war die Frist bei Vorschreibung der Beiträge vom 27.10.2017 (1.Vorschreibung der Beiträge) nicht abgelaufen; eine bescheidmäßige Absprache ist nicht notwendig, um die Verjährung zu unterbrechen; Es sei auch erwähnt, dass auch die Erkundigung der SVA vom 02.09.2016, ob bereits ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vorliegt, als verjährungsunterbrechend zu betrachten ist.
3.4.2 Frage der Säumnis
Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 12.09.2018 festgestellt, bewirkt der Ablauf der Entscheidungsfrist von 6 Monaten lediglich, dass der Rechtsmittelwerber eine Säumnisbeschwerde einbringen kann, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Gericht übergeht. Ein nach Ablauf der Frist erlassener Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Auch wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen; dazu ist
3.4.2 Zur Eintreibungsverjährung:
Der Beginn der Eintreibungsverjährung setzt voraus, dass die Höhe der Beitragsschuld feststeht.
Da schon aufgrund des gegenständlichen Verfahrens noch keine rechtskräftige Beitragsschuld feststeht, war ist auf die Eintreibungsverjährung nicht weiter einzugehen.
3.4 Zu den Verzugszinsen
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG sind, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
Die Vorschreibung von Verzugszinsen erfolgte daher zu Recht. Da die Vorschreibung mit einem offenen Abspruch ("ab 02.06.2018") erfolgte, ist der konkret geschuldete Betrag von der SVA neu zu berechnen.
3.5 Zum Beitragszuschlag
Gemäß § 35 Abs.6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher zu Recht.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Verjährung liegt umfangreiche Judikatur des VwGH vor, vgl. Ra 2014/08/0024, vom10.09.2014 mwH, Ra 2015/08/0194.
Schlagworte
Beitragszahlungen, Beitragszuschlag, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2210729.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019