Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AVG §38Spruch
W228 2210963-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 12.04.2018 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zum Vorliegen des rechtskräftig abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens (samt einem allfällig darauffolgenden inhaltlichen Verfahren) betreffend den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 12.04.2018 wurde die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.01.2016 bis 05.05.2016 und 10.05.2016 bis 05.06.2016 widerrufen und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.338,02 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, weil er laut Information der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit gleichzeitig der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht unterliege und die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde ausgeführt, dass er nur ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von €
5044,77 gehabt habe und er bei der SVA eine Änderung der Speicherung seiner selbständigen Tätigkeit auf geringfügige Tätigkeit beantrage.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdevorlageschreiben wurde ausgeführt, dass laut Abfrage der Einkommenssteuerdaten 2016 ein Berufungsverfahren bezüglich des Einkommenssteuerbescheides 2016 vom 23.06.2017 anhängig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.12.2018 das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf um Bekanntgabe der Aktenzahl zum Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2018 betreffend den Einkommenssteuerbescheid 2016 sowie um Auskunft, wann mit einer Erledigung zu rechnen sei, ersucht.
Am 05.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Finanzamtes ein, in welchem auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2018 repliziert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit 29.03.2017 erging der Einkommensteuerbescheid 2016 an den Beschwerdeführer.
Am 08.06.2017 langte beim Finanzamt ein Antrag des Beschwerdeführers zur amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO - mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der Ausgabenpauschlage und des Grundfreibetrags - ein. Dem Ersuchen wurde mit Bescheid vom 23.06.2017 mit Berichtigung gemäß § 293b BAO entsprochen.
Am 24.05.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers wiederum ein Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, in welchem er angibt, im Jahr 2016 nicht selbständig tätig gewesen zu sein.
Das Finanzamt hat über den Wiederaufnahmeantrag vom 24.05.2018 noch nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Der Vorsitzende eines Senates darf kein Erkenntnis alleine fällen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG Anm. 3). Da der gegenständliche Beschluss nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich des Einkommenssteuerbescheides 2016 bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210; 20.10.1998, 94/08/0284), da die endgültige Beurteilung des Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers erst dadurch möglich ist. Das Finanzamt hat über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2018 betreffend den Einkommenssteuerbescheid 2016 noch nicht entschieden, sohin ist eine endgültige Beurteilung des Notstandshilfeanspruches des Beschwerdeführers für verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht möglich, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, Einkommenssteuerbescheid, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2210963.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019