Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W260 2150283-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 12.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung 13.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe die letzten zwei Jahre im Iran verbracht. Dort habe er weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Familie gehabt. Außerdem sei die Sicherheitslage in seinem Heimatland Afghanistan sehr schlecht. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Es würde immer wieder Anschläge geben. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er habe die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern seien bereits verstorben.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte er zusammengefasst, wie in der Erstbefragung ausgeführt, seine Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz, sowie seinen Aufenthalt im Iran. Er gab an, dass er gesund sei. Zuletzt habe er sich ungefähr Mitte 2013 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben. Eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass sein Vater an einem Restaurant, das an einer Reiseroute gelegen sei, beteiligt gewesen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe auch dort gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe einmal im Restaurant ausgeholfen und dabei mitbekommen, dass Spione der Taliban das Restaurant besuchen und Reisende ausspionieren. Aufgrund der Berichte der Spione seien Reisende von den Taliban getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich deshalb an die Polizei gewandt und sei aufgefordert worden, der Polizei telefonisch zu berichten, wenn wieder Spione im Restaurant auftauchen würden. Dies habe der Vater des Beschwerdeführers getan und habe die Polizei daraufhin Spione im Restaurant verhaftet. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer einkaufen gewesen und vom Geschäftspartner seines Vaters telefonisch gewarnt worden, nicht ins Restaurant zurückzukehren, da die Taliban im Restaurant seien. Der Geschäftspartner habe den Beschwerdeführer dann mit dem Auto abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Dort habe er ihm erzählt, dass die Taliban den Vater und Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich einige Tage lang beim Geschäftspartner seines Vaters versteckt. Da die Taliban aber fast jeden Tag ins Restaurant gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, sei er mit Hilfe des Partners seines Vaters in den Iran gereist. Beweismittel, die den Vorfall mit den Taliban belegen, könne er nicht vorweisen. Vom Iran aus habe er seine Mutter telefonisch kontaktiert. Eine Nachbarin habe das Gespräch aber entgegengenommen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Mutter bereits verstorben sei.
Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat A1 vom 03.10.2016, ein Activity-Pass der XXXX sowie drei Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe wie die Bedrohung durch die Taliban, insbesondere mangels Vorlage von Beweismitteln, nicht glaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.
5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, wiederholte kurz sein bisheriges Fluchtvorbringen und zitierte diverse Länderberichte zu Afghanistan, insbesondere zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Ghazni, welche eine sehr unsichere Region sei. Eine Rückkehr in die Stadt Kabul sei dem Beschwerdeführer mangels sozialer und finanzieller Anknüpfungspunkte nicht zumutbar.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2017 wurde der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht und langte dieser am 16.03.2017 ebendort ein.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 07.09.2017 anberaumt.
8. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2017 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2017, welche dem Beschwerdeführer bereits übermittelt wurden; Gutachten Mag. Karl Mahringer zu GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017; Gutachten Mag. Karl Mahringer, Aktualisierung des Gutachten vom 05.03.2017; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Interne Schutzalternative; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 04.05.2016.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer legte Integrationsbestätigungen vor, unter anderem ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 05.05.2017, welche als Beilage ./I in Kopie zum Akt genommen wurden.
10. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung mit Schreiben vom 21.09.2017 eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichtsmaterial. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere auf den Artikel von Friederike Stahlmann, "Überleben in Afghanistan?", Bezug genommen und ausgeführt, dass sich daraus ein ganz anderes Bild der Situation als im Gutachten von Mag. Karl Mahringer ergebe. Angesichts der Berichte müsse angenommen werden, dass es für den Beschwerdeführer keine zumutbare interne Schutzalternative in seinem Herkunftsstaat gebe.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aktuelles Länderberichtsmaterial übermittelt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 23.11.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender Stand 30.08.2018, sowie eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-109. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert etwaige aktuelle Integrationsunterlagen, sowie etwaige Krankenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
12. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.12.2018 namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung eine als "Dokumentenvorlage" bezeichnete Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Mit diesem Schreiben wurde ein Empfehlungsschreiben, der Lebenslauf des Beschwerdeführers und ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung in Vorlage gebracht. Zum Länderberichtsmaterial wurde weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, im Dorf XXXX, Distrikt Jagori, in der Provinz Ghazni. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, gesund und ledig; er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Farsi.
Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis Mitte 2013 in seinem Heimatdorf in seinem Herkunftsstaat. Dort lebte er zusammen mit seinen Eltern und einem Bruder. Der Vater war Teilhaber eines Restaurants, die Mutter war Hausfrau und in der Landwirtschaft tätig.
Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers sind verstorben wobei die Gründe für deren Ableben nicht festgestellt werden können.
Eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers leben im Distrikt Jagori.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht. Er hat keine Berufsausbildung, aber in der Landwirtschaft gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist Zivilist.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausreise aus Afghanistan rund zwei Jahre im Iran gelebt und in einem Bergwerk gearbeitet.
Der Beschwerdeführer reiste 2015 vom Iran aus und über die Türkei, Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er illegal einreiste und am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt oder hat eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, nicht zu befürchten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan psychischer und/ oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.
1.3 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat eine fünfjährige Schulausbildung absolviert, ist mobil und anpassungsfähig und hat bereits Berufserfahrung in Afghanistan in der Landwirtschaft sowie im Iran in einem Bergwerk gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können.
Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.4 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A2. Er hat in Österreich die Übergangsklasse einer Höheren Technischen Lehranstalt besucht. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball und Volleyball und hat österreichische Freunde, bei denen er teilweise zu Hause zu Besuch war.
Der Beschwerdeführer hat vom 11.07.2018 bis 22.07.2018 ein Volontariat gemäß § 3 Abs. 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) absolviert.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 23.11.2018, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.
Ghazni, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl, die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird. Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind. Die Provinz Ghazni zählt zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv, wobei es in der Provinz kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen kommt. Im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv. Die Provinz Ghazni zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte.
Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reele Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben.
Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar.
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder.
Mazar- e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden.
Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.
Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.
Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welcher der Beschwerdeführer zählt, macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten.
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können.
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert.
So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt. Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke.
Gesellschaftliche Spannungen zwischen den Ethnien bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen.
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10 bis 15 % Schiiten, wie es auch der Beschwerdeführer ist. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS.
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten.
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können.
Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist.
Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr.
Es ist davon auszugehen, dass Sippenhaftung in Afghanistan ein weit verbreitetes Phänomen ist, und die Taliban neben Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und anderen, der Kollaboration oder "Spionage" bezichtigten Personen auch deren Angehörige gezielt verfolgen und bedrohen, was jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und ist aus folgenden Gründen im Recht:
Zunächst ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, befragt zu seinen Fluchtgründen, lediglich angegeben hat, dass er weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Familie im Iran gehabt habe. Außerdem sei die Sicherheitslage in seinem Heimatland Afghanistan sehr schlecht gewesen (vgl. AS 23). Von einer - wie in weiterer Folge berichteten - Bedrohung durch die Taliban war in der Erstbefragung keine Rede.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Es ist dem Beschwerdeführer aber sehr wohl vorzuwerfen, dass er seinen Fluchtgrund, die angebliche Bedrohung durch die Taliban, nicht zumindest kurz erwähnt hat. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wird daher bereits durch diesen Umstand massiv geschmälert.
Der Beschwerdeführer führte in der Befragung vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst aus, dass sein Vater und sein Bruder mit einem Geschäftspartner ein Restaurant in der Provinz Ghazni an einer stark frequentierten Straße betrieben haben. Die Taliban hätten Gäste im Restaurant ausspioniert, der Vater des Beschwerdeführers habe dies der Polizei gemeldet, woraufhin die Taliban den Vater und Bruder des Beschwerdeführers ermordet haben und auch der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban geraten sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel betreffend seine Fluchtgeschichte vorlegen konnte; dies obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, sein Vater habe die Taliban an die Polizei verraten, die Polizei sei dann in das Restaurant gekommen und habe die Taliban festgenommen (vgl. AS 168).
Auch aus Sicht des erkennenden Richters müsste es entsprechende Berichte bzw. eine Anzeige bei der Polizei über den Vorfall geben, zumal die örtliche Polizei involviert war. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Ermordung seines Vaters und Bruders durch die Taliban wird eine polizeiliche Ermittlung nach sich gezogen haben, über die es schriftliche Dokumente geben hätte müssen und wäre es am Beschwerdeführer gelegen diese entweder zumindest zu erwähnen oder sie selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Vorlage zu bringen.
Der Beschwerdeführer zeigte sich zudem weder bei der belangten Behörde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kooperativ, derartige Beweismittel in Vorlage zu bringen oder zumindest zu versuchen, Kontakt zu Verwandten und Bekannten in Afghanistan herzustellen, die ihm Beweismaterial zukommen lassen. Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer nämlich keine genauen Angaben zum Geschäftspartner seines Vaters machen, obwohl dieser den Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Vaters und Bruders telefonisch vor den Taliban gewarnt, ihn bei sich versteckt und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert haben soll. Im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer nur an, dass diesen Mann alle "Mohammadi" genannt haben. Dies sei vermutlich der Familienname gewesen. Den Vornamen kenne er nicht, da er ja nur kurze Zeit dort gewesen sei. Er habe keinen Kontakt zu diesem Mann. Er habe keine Telefonnummer von diesem Mann (vgl. AS 57). Diese Erklärung hält bereits die belangte Behörde für wenig überzeugend (vgl. AS 168f), insbesondere da der Beschwerdeführer auch selbst eine Zeit lang im Restaurant mitgearbeitet und nach der angeblichen Ermordung seiner Familienangehörigen mehrmals telefonischen Kontakt zum Geschäftspartner des Vaters gehabt habe.
Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer einfach keinen Kontakt zum Herkunftsstaat herstellen will, hat sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstärkt. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, dass er eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan habe. Zuletzt habe er bei seiner Ankunft in Österreich telefonischen Kontakt zu den Tanten gehabt. Seither habe er keinen Kontakt mehr, weil er den Zettel mit der Telefonnummer verloren habe (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auch zu Freunden in Afghanistan habe er keinen Kontakt, weil er keine Telefonnummer habe (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit hat, telefonischen oder sonstigen Kontakt zu Verwandten und Bekannten in Afghanistan herzustellen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen, dass er keinerlei Interesse daran hat, sein Vorbringen zu beweisen und lässt bereits dieses Verhalten des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur den Schluss zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen.
Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters und Bruders, wie es scheint, einfach zur Kenntnis genommen hat, lediglich den Erzählungen des Geschäftspartners, den er kaum kennen will, geglaubt hat und keinerlei Nachforschungen angestellt hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt, ob er sich mit einem Bild oder einer Nachricht davon überzeugen konnte, dass sein Vater und sein Bruder getötet worden seien, sagte der Beschwerdeführer, das habe er nicht. Er habe nur durch Erzählungen davon erfahren (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Er wisse auch nicht, ob sein Vater oder Bruder begraben seien und das genaue Datum kenne er auch nicht. Er habe zwar seine Tanten telefonisch dazu befragt. Die Tanten wissen es aber auch nicht (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht, so zeigen seine Angaben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan zwar Schwierigkeiten mit den Taliban bzw. Privatpersonen, allerdings keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt hat. Vielmehr macht sein Vorbringen deutlich, dass die afghanischen Behörden durchaus schutzfähig und schutzwillig sind, da sie nach der Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers aktiv geworden sind und die Taliban im Restaurant des Vaters verhaftet haben. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die afghanische Polizei auch nach der geschilderten Ermordung des Vaters und Bruders des Beschwerdeführers durch die Taliban ermittlungstechnische Maßnahmen gesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hat allerdings nicht einmal versucht den Schutz und die Hilfe des afghanischen Staates in Anspruch zu nehmen. Er gab nämlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er nach dem Vorfall, als er sich beim Freund des Vaters verstecken habe müssen, nicht zur Polizei gegangen sei (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).
Weiters konnte der Beschwerdeführer - wiederum bei Wahrheitsunterstellung der geschilderten Vorfälle - keine gegen ihn persönlich gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Selbst wenn die Taliban den Vater und Bruder des Beschwerdeführers ermordet haben, weil diese sie an die Polizei verraten haben, so ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ebenso Probleme bekommt. Er selbst hat lediglich kurz (ungefähr 1,5 Monate) im Restaurant des Vaters mitgearbeitet, der getötete Bruder sei dagegen gemeinsam mit dem Vater dort tätig gewesen (vgl. S 14 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Frage in der Beschwerdeverhandlung, wie die Taliban wissen sollten, wie der Beschwerdeführer aussehe, beantwortete er dahingehend, dass er im Restaurant gearbeitet habe und dort gesehen worden sei. Sein Vater sei oft von den Taliban gefragt worden, ob er einen neuen Mitarbeiter habe. Der Vater habe geantwortet, dass es sein Sohn sei. Befragt, woher er wisse, dass es Taliban gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer nur, dass es ein öffentliches Restaurant gewesen sei und "sie" gefragt haben, wer der Beschwerdeführer sei. Ob sein Vater die Taliban gekannt habe, wisse er jedoch nicht (vgl. S 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Diesen Angaben ist keinesfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich eine Bedrohung durch die Taliban zu befürchten hat. Die angeblichen Drohungen kannte der Beschwerdeführer auch nur vom Hörensagen, da ihm der Geschäftspartner des Vaters mitgeteilt habe, die Taliban würden ihn suchen.
Konkret befragt, was dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret passieren würde, sagte er, er fürchte um sein Leben. Die Männer hätten gesagt, dass sein Vater noch einen Sohn habe und gefragt, wo der Beschwerdeführer sei (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Wiederum ist dies eine Befürchtung, die der Beschwerdeführer vom Hörensagen kennen will und konnte er damit keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung darlegen.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen.
2.3 Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen.
Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt der erkennende Richter unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Ghazni zu den volatilen Provinzen zählt, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Er verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es gibt keinen Grund zur Annahme, warum der Beschwerdeführer nicht auch in Afghanistan arbeitsfähig sein sollte, zumal er in Afghanistan fünf Jahre lang die Schule besucht hat, zwar keine Berufsausbildung absolviert, aber in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer, wie festgestellt, eine in Afghanistan gesprochene Sprache spricht und Arbeitserfahrung vorweisen kann. Auch kennt der Beschwerdeführer die Sitten und Gebräuche Afghanistans und wird sohin in der Lage sein, sich in Mazar-e Sharif zurecht zu finden.
Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Die Provinz Balkh zählt nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu den stabilsten Provinzen Afghanistans. Die Provinz Balkh hat - im Vergleich zu den anderen Provinzen - weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Die Sicherheitslage in der Provinz Balkh hat sich, wie aus den zitierten Länderinformationen zu entnehmen ist, im Vergleich zum Jahr 2016 verbessert. Sowohl EASO als auch UNHCR sehen laut den zitierten Länderinformationen Mazar- e Sharif grundsätzlich als sichere interne Schutz- und Fluchtalternative an.
Das Ermittlungsverfahren ergab, trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte dafür, weswegen ausgerechnet der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könne. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif, in seiner Existenz bedroht wäre. Bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann, spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, zwei Jahre lang im Iran zu arbeiten und zu leben und dann völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.
Worin die reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.
Im Gutachten von Stahlmann, welches der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.09.2017 zitiert, wird zwar der Schluss gezogen, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Die Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist das Gutachten von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Leitlinien zu Afghanistan), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Im Übrigen besagen auch die den Verfahrensparteien bekannten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, dass "die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf darstellen. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig." Eine derartige individuelle Analyse nimmt das erkennende Gericht vor und kommt zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, kann die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif durch den jeweiligen örtlichen Flughafen gewährleistet werden.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gesund. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstehen.
Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
2.4 Zu den Feststellungen zum (Privat) Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 10ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.5 Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen.
Insoweit in der Beschwerde bemängelt, eine Rückkehr in die Stadt Kabul sei ihm mangels sozialer und finanzieller Anknüpfungspunkte nicht zumutbar, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird.
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Stellungnahme vom 21.09.2017 Bezug auf die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Gutachten von Mag. Karl Mahringer. Dazu ist lediglich auszuführen, dass diese Gutachten nicht in die gegenständliche Entscheidung einbezogen wurden und insbesondere keine Feststellungen basierend auf diesen Gutachten getroffen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.19