Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2143989-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tadschikistan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person lag damals kein EURODAC-Treffer vor. Laut VIS-Abfrage verfügte der Beschwerdeführer über ein von 19.09.2016 bis 30.09.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 13.09.2016 von der Botschaft der Republik Polen in Chisinau/Moldawien.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe Tadschikistan im Jahr 1999 verlassen und habe anschließend 16 Jahre in Russland gelebt. Im Jänner 2016 sei er nach Moldawien gereist. Am 19.09.2016 sei er von seinem Wohnort legal nach Warschau/Polen geflogen. Von dort sei er am 29.09.2016 mit einem Pkw legal nach Litauen gefahren und noch am selben Tag legal nach Kaliningrad weitergereist, um sich dort mit "wohlmeinenden Freunden" zu treffen. Von Kaliningrad sei er am 18.10.2016 schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Die Schlepper hätten ihm sein Reisedokument abgenommen und ihm eine Kopie davon überlassen.
Der Beschwerdeführer habe in Moldawien um Asyl angesucht und sei dort anerkannter Flüchtling. Moldawien gehöre zur GUS; er sei bedroht worden und sei dort nicht sicher. Er könne dorthin nicht zurück, da ihm eine Inhaftierung drohe; er werde von der GUS bzw. von Interpol gesucht. In Chisinau habe er am polnischen Konsulat ein Schengen-Visum für die einmalige Einreise erhalten. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da er hier mit mehreren NGO¿s zusammenarbeiten wolle.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in einer Bürgerbewegung gewesen sei, die sich für Rechte von Migranten eingesetzt habe. Sie seien oppositionell tätig gewesen und hätten Abgeordnete kritisiert. Ihr Anführer sei dann getötet worden und gleich danach sei der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden. Die Menschenrechtsorganisationen hätten ihm dringend geraten, die GUS zu verlassen. Seine Familie sei auch in Gefahr. Er sei ein Internet-Blogger; im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Gefängnisstrafe, er wisse aber nicht warum.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.10.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. In diesem Ersuchen verwies das BFA auf das Ergebnis der VIS-Abfrage und teilte ansonsten lediglich mit, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 19.09.2016 legal nach Warschau geflogen sei und - als sein Visum abgelaufen sei - mit dem Auto nach Österreich gefahren sei. Seinen Reisepass habe er auf der Reise verloren.
Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Polen über Litauen nach Kaliningrad gereist sei, um von dort anschließend schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen, wurden der polnischen Dublin-Behörde seitens des BFA verschwiegen und waren daher für diese nicht ersichtlich.
Mit Schreiben vom 04.11.2016 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein einer Rechtsberaterin erfolgte am 13.12.2016 die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von 19.09.2016 bis 29.09.2016 in Polen aufhältig gewesen sei und dort an einer OSCE-Konferenz teilgenommen habe. Er sei auf dieser Konferenz am 23.09.2016 nach der Präsentation seines Filmes von einem näher genannten Diplomanten der tadschikischen Delegation bedroht worden, was er auch durch Videomaterial beweisen könne, und habe den Vorfall direkt bei der OSCE angezeigt. Am 29.09.2016 sei er von Polen nach Russland gereist und am 18.10.2016 habe er die Grenze wieder überquert. Welche europäische Grenze das gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Am 19.10.2016 sei er in Wien angekommen und habe einen Asylantrag gestellt.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor (AS 119ff.):
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Kopie des Tadschikischen Reisepasses: erste Seite mit Foto und Personalien; zweite Seite mit polnischem Visum; dritte Seite mit zwei Stempeln (Einreisestempel Warschau vom 19.09.2016, Ausreisestempel Kybartai/Litauen vom 29.09.2016)
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Human Rights Watch Artikel vom 21.09.2016
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CD-ROM mit Videomaterial
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Teilnehmerliste ("Final List of Participants") der OSCE-Konferenz in Warschau, in der der Name des Beschwerdeführers aufscheint
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Fotos von besagter Konferenz
2. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Gegen den Bescheid des BFA vom 19.12.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Mit Schreiben vom 22.02.2017 setzte das BFA die polnische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zl. W239 2143989-1/10E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Zur Frage des zuständigkeitsbegründenden Sachverhaltes bzw. des möglichen Erlöschens einer Zuständigkeit Polens führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa ist, dass diese rechtliche conditio sine qua non für die Einreise des späteren Antragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates waren (...) (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K23 zu Art. 12).
Diese Voraussetzung erweist sich im gegenständlichen Fall als erfüllt, zumal der Beschwerdeführer - wie er selbst auch nie in Abrede stellte - am 19.09.2016 unter Verwendung eines polnischen Schengen-Visums in Polen und somit in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste.
Zusätzlich darf der betroffene Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise mit dem betreffenden Visum nicht verlassen haben. [...] Das Vorliegen jener weiteren Voraussetzung ist vor dem Hintergrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers nicht abschließend geklärt. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer nämlich sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA vor, sich nach seiner Einreise in Polen am 19.09.2016 wieder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten begeben zu haben und am 29.09.2016 über Litauen nach Kaliningrad gereist zu sein, um danach von dort schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen.
Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, so wäre die vom BFA angenommene, auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gegründete Zuständigkeit Polens nicht länger gegeben, sodass der Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten besondere Relevanz zukommt. Entgegen der vom BFA offenbar vertretenen Ansicht kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen hat, sondern einzig und alleine darauf, ob er es überhaupt verlassen hat."
Betreffend die am 04.11.2016 ergangene ausdrückliche Zustimmung Polens zur Übernahme des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht klar:
"Das BFA durfte sich im gegenständlichen Fall auch nicht auf die ausdrückliche Zustimmung Polens zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO stützen, zumal Polen die genaue Prüfung des Sachverhaltes wegen der vorenthaltenen Informationen zu den behaupteten Reisebewegungen des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die polnische Dublin-Behörde konnte nämlich aufgrund des mangelhaft formulierten Aufnahmeersuchens des BFA überhaupt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer behauptete hatte, aus Polen nach Litauen [und weiter nach Kaliningrad] ausgereist zu sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Aufgabe des ersuchenden Staates ist, das relevante Vorbringen umgehend mitzuteilen und allenfalls vorhandene Beweismittel anzuführen, um den ersuchten Staat damit in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Überprüfung des Erlöschens der Zuständigkeitskriterien durchführen zu können."
Abschließend kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das BFA dazu verpflichtet gewesen wäre, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, nachvollziehbare Feststellungen aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung zu treffen und ein Erlöschen der Zuständigkeit Polens zu prüfen. In diesem Zusammenhang werde das BFA im fortgesetzten Verfahren (zumindest) die bereits vorgelegten Beweismittel (Kopie des Reisepasses samt den darin befindlichen Stempeln) einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Jedenfalls werde dem Beschwerdeführer das festgestellte Ermittlungsergebnis zur Wahrung seines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein.
6. Mit Aktenvermerk vom 23.03.2018 stellte das BFA das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
7. Am 19.11.2018 langte beim BFA eine Vertretungsvollmacht des Vereins ZEIGE ein; der Beschwerdeführer befindet sich wieder im österreichischen Bundesgebiet und verfügt hier seit 28.11.2018 über eine Obdachlosenmeldung.
8. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 18.12.2018 ergab eine EURODAC-Abfrage, dass zum Beschwerdeführer mittlerweile folgende EURODAC-Treffer vorliegen:
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EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantrag) zu Österreich vom 19.10.2016
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EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantrag) zu Deutschland vom 01.06.2017
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EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantrag) zu den Niederlanden vom 26.10.2017
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EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantrag) zu Polen vom 19.04.2018
Damit im Einklang stehend brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er zwischenzeitlich in Deutschland, den Niederlanden und in Polen gewesen sei. Er habe im Juni 2017 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei dort bis Oktober 2017 geblieben. In Deutschland habe man ihm gesagt, dass Österreich für sein inhaltliches Verfahren zuständig sei. Von Oktober 2017 bis April 2018 sei er in den Niederlanden gewesen und habe dort auch einen Asylantrag gestellt. Die niederländischen Behörden hätten jeweils ein Dublin-Verfahren mit Österreich und mit Polen geführt und hätten ihm dann gesagt, Polen sei für sein inhaltliches Verfahren zuständig und er müsse das Land verlassen und nach Polen reisen; das habe er auch getan. Vom 19.04.2018 auf den 20.04.2018 sei er nach Polen gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei von den polnischen Behörden einvernommen worden. Sie hätten ihm seinen Reisepass weggenommen und ihn gefragt, weshalb er nach Polen zurückgeschickt worden sei.
Zum Vorbringen betreffend die Reisebewegungen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 bzw. zum vorgelegten Reisepass mit den darin befindlichen Stempeln wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA keine Fragen gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich zur Kenntnis gebracht, dass ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet werde. Dazu erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er im September 2018 in Polen von der tadschikischen Botschaft sowie von Mitgliedern einer tadschikischen Delegation angegriffen worden sei. Er sei in Polen angerufen und mit dem Tod bedroht worden. Sein Leben sei in Polen in Gefahr. Er habe eine kurze Tonaufnahme von den Gesprächen mit den Delegierten aus Tadschikistan in Polen. Er sei vor den Augen der Polizei und der Mitarbeiter der Security geschlagen worden; die polnischen Polizisten hätten nichts gemacht. Der Vorfall habe am helllichten Tag in der Öffentlichkeit vor dem Büro der OSCE stattgefunden. Dazu legte der Beschwerdeführer Beweismittel vor (AS 433ff.) und führte weiter aus, er werde in Tadschikistan fälschlicher Weise beschuldigt, ein Extremist zu sein. Auch der österreichische Geheimdienst habe versucht, persönlich an ihn heranzutreten und habe zwei seiner Freunde einvernommen, um den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen, dass sein Leben in Gefahr sei und er vorsichtig sein müsse. Abschließend betonte der Beschwerdeführer, dass er bereits 2016 im Zuge seines Dublin-Verfahrens in Österreich angegeben habe, in Polen in Gefahr zu sein. Auch jetzt habe er Beweismittel vorgelegt. Er bitte, diese ernst zu nehmen.
9. Am 09.01.2019 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Verwiesen wurde auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Österreich, Deutschland, den Niederlanden und zu Polen. Festgehalten wurde auch, dass Österreich bereits am 31.10.2016 ein Ersuchen an Polen gestellt hatte und Polen am 04.11.2016 eine Zustimmung erteilt hatte.
Die weiteren Umstände des gegenständlichen Falls, nämlich, dass der Beschwerdeführer ursprünglich unter Verwendung eines polnischen Schengen-Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war, anschließend aber - seinem Vorbringen nach - von Polen über Litauen nach Kaliningrad gereist sei, um von dort schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen, wurden der polnischen Dublin-Behörde seitens des BFA abermals verschwiegen und waren daher für diese nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurde auf die im Akt aufliegende Reisepasskopie mit den darin befindlichen Stempeln hingewiesen.
10. Mit Schreiben vom 11.02.2019 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
11. Am 22.01.2019 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, bei der mit dem Beschwerdeführer die vorgelegten Beweismittel zu den Vorfällen in Polen in Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten erörtert wurden und er dazu jeweils ein umfassendes Vorbringen erstattete.
Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers wurden seitens des BFA ebenso wenig thematisiert wie die vorgelegte Reisepasskopie mit den darin befindlichen Stempeln.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes stellte das BFA fest:
"Festgestellt wird, dass Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, am 19.09.2016 über Polen erfolgt ist und Sie seither das Gebiet der Europäischen Union nicht länger als drei Monate verlassen haben.
[Im Anschluss wurden die Antragstellungen in Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Polen - laut den vorliegenden EURODAC-Treffern - festgestellt.]
Festgestellt wird, dass sich Polen erstmals mit Schreiben vom 04.11.2016 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO und abermals mit Schreiben vom 11.01.2019 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat."
In der Beweiswürdigung führte das BFA dazu aus:
"Nach Ihrem Aufenthalt in Österreich waren Sie zwischenzeitlich in Deutschland und den Niederlanden aufhältig, wie sich sowohl aus Ihren Angaben, als auch aus den vorliegenden EURODAC-Treffern und den Konsultationsverfahren dieser beiden Staaten mit Österreich ergibt. Auch die niederländischen Behörden kamen zu dem Ergebnis, dass Polen für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist und erfolgte Ihren Angaben zufolge auch eine Überstellung Ihrer Person von den Niederlanden nach Polen.
Aufgrund der neuerlichen Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Polen vom 11.01.2019 und Ihres bestehenden EURODAC-Treffers in Polen steht fest, dass Polen jenes Land der Europäischen Union ist, welches nach wie vor für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist.
Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Polens für Ihr Asylverfahren nicht eingetreten ist. Aus der dargestellten Konstellation ergibt sich somit die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für Ihr Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt."
13. Am 06.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, den Verein ZEIGE, rechtzeitig eine Beschwerde.
14. Am 07.02.2019 erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht durch seine (weitere) Vertretung, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, rechtzeitig eine (weitere) Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet am 19.10.2016 in Besitz eines seit weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenen polnischen Schengen-Visums war (Gültigkeitszeitraum von 19.09.2016 bis 30.09.2016), aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich angegeben hat, dass er sich nach seiner Einreise in Polen am 19.09.2016 und nach seinem dortigen Aufenthalt wieder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten begeben habe. Konkret habe er Polen am 29.09.2016 wieder verlassen und sei über Litauen nach Kaliningrad gereist, um danach von dort schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen, wo er am 19.10.2016 angekommen sei.
Festgestellt wird zudem, dass das BFA die polnische Dublin-Behörde weder in seinem auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestützten Aufnahmeersuchen vom 31.10.2016 noch in seinem auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchen vom 09.01.2019 vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten am 29.09.2016 wieder verlassen habe und nach Kaliningrad gereist sei, in Kenntnis gesetzt hat und dieses für die polnische Dublin-Behörde daher nicht ersichtlich war. Folge dessen konnte es von Polen weder bei der Beantwortung des Aufnahmeersuchens noch bei der Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens mitberücksichtigt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Ergebnis der VIS-Abfrage, den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Wortlaut des vom BFA an die polnische Dublin-Behörde gerichteten Aufnahmeersuchens vom 31.10.2016 und des Wiederaufnahmeersuchens vom 09.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 5 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Die bekämpfte Entscheidung erweist sich im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus den folgenden Überlegungen:
Wie bereits im behebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 ausgeführt, ist die fehlerfreie Anwendung der in Kapitel III der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien im gegenständlichen Fall nicht hinreichend geklärt. Konkret geht es um den Umstand, dass sich das BFA mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner (legalen) Einreise wieder verlassen habe und nach Kaliningrad gereist sei, um von dort (illegal) wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, und mit den damit in Zusammenhang stehenden Beweismitteln, nämlich der vorgelegten Reisepasskopie mit den darin befindlichen Stempeln, nach wie vor nicht auseinandergesetzt hat und der polnischen Dublin-Behörde weder den Inhalt des Vorbringens noch den der vorgelegten Beweismittel zur Kenntnis gebracht hat. Polen war daher nicht in der Lage, einen möglichen Untergang seiner grundsätzlich in Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründeten Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls einzuwenden. Unter anderem wird dies in der gegenständlichen Beschwerde vom 07.02.2019 abermals zu Recht gerügt.
Im Lichte der Judikatur des EuGH steht es außer Zweifel, dass ein Asylwerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann (C-63/15 vom 07.06.2016, Gezelbash und C-155/15 vom 07.06.2016, Karim). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichthof ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. VwGH vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078; VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.).
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend gleichlautend vor, sich nach seiner Einreise in Polen am 19.09.2016 wieder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten begeben zu haben und am 29.09.2016 über Litauen nach Kaliningrad gereist zu sein, um danach von dort schlepperunterstützt nach Österreich zu gelangen. Dieses Vorbringen lässt sich mit der vorgelegten Kopie des Reisepasses und den darin befindlichen Stempeln in Einklang bringen (vgl. AS 121: Einreisestempel Warschau vom 19.09.2016, Ausreisestempel Kybartai/Litauen vom 29.09.2016). Aufgrund der Aktenlage wirkt es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich tatsächlich wieder verlassen hat, zumal sich in der litauischen Grenzstadt Kybartai der wichtigste Straßen- und Eisenbahngrenzübergang der russischen Exklave befindet, die Stadt also über einen Grenzbahnhof zwischen Litauen und Russland verfügt (vgl. dazu das gut erkennbare Eisenbahnsymbol in der rechten oberen Ecke des Ausreisestempels Kybartai/Litauen vom 29.09.2016).
Allenfalls auftretende ungeklärte Fragen in Bezug auf die vorgebrachte Ausreise aus Litauen mit dem Ziel Kaliningrad hätten seitens des BFA mit dem Beschwerdeführer erörtert werden müssen; angesichts der im zweiten Verfahrensgang erfolgten Befragungen am 18.12.2018 und am 22.01.2019 hätte sich dazu im Übrigen auch bereist mehrfach die Gelegenheit ergeben.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 19.10.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit seinem auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestützten und am 31.10.2016 an Polen gerichteten Aufnahmeersuchen hat das BFA die in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO normierte [hier: dreimonatige] Frist zur Einleitung eines Konsultationsverfahrens gewahrt. Durch das Verschweigen relevanter Umstände war das Aufnahmeersuchen jedoch mangelhaft und wurde dieser Mangel seitens des BFA auch im zweiten Verfahrensgang nicht saniert. Im Gegenteil wurde auf die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 getätigten Ausführungen, denen Bindungswirkung zukommt, nicht Bedacht genommen. Es wurde am 09.01.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen gerichtet, in dem lediglich auf die mittlerweile vorliegenden EURODAC-Treffer und auf die von Polen am 04.11.2016 erteilte Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Das Zustandekommen eben dieser Zustimmung Polens vom 04.11.2016 wurde aber bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 kritisiert und kann diese daher nicht neuerlich als Begründung für eine Zuständigkeit Polens herangezogen werden.
Das BFA durfte sich nämlich weder auf die ausdrückliche Zustimmung Polens zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO noch auf die ausdrückliche Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO stützen, zumal Polen die genaue Prüfung des Sachverhaltes wegen der vorenthaltenen Informationen zu den behaupteten Reisebewegungen des Beschwerdeführers bisher noch nicht möglich war.
Auf welchen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt iSd Kapitel III der Dublin-III-VO sich das BFA im Wiederaufnahmeersuchen vom 09.01.2019 bzw. im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2019 zu stützen versucht, ist zudem nicht erkennbar. So stellte das BFA fest, dass die "illegale Einreise" des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten am 19.09.2019 über Polen erfolgt sei und er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht länger als drei Monate verlassen habe. Diese Feststellung ist schon vor dem Hintergrund des Ergebnisses der VIS-Abfrage aktenwidrig. Der Beschwerdeführer verfügte über ein von 19.09.2016 bis 30.09.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 13.09.2016 von der Botschaft der Republik Polen in Chisinau/Moldawien; er reiste unter Verwendung dieses Visums und somit legal nach Polen ein.
Die Ansicht, dass Art. 18 Dublin-III-VO für sich genommen zuständigkeitsbegründend sei, wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits verworfen (vgl. beispielsweise VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0345).
Die Argumentation des BFA, wonach auch die Niederlande zu dem Ergebnis gekommen seien, dass Polen für die inhaltliche Führung des Verfahrens zuständig sei, vermag die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht zu tragen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Annahme der Niederlande lediglich auf die Auskunft des BFA im Konsultationsverfahren stützt. Dieses findet sich nicht im Akt; welche konkreten Erwägungen die Niederlande zur Annahme der Zuständigkeit Polens geführt haben, ist nicht ersichtlich und wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht dargelegt.
Aus dem Gesagten ergibt sich im Ergebnis Folgendes:
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA der polnischen Dublin-Behörde den vollständigen Sachverhalt samt den vom Beschwerdeführer zu seinen Reisebewegungen vorgelegten Beweismitteln und allenfalls weiteren Ermittlungsergebnissen zur Kenntnis bringen müssen; dies mit der daran anknüpfenden Frage, ob und bejahendenfalls aus welchen konkreten Gründen Polen auch in Kenntnis dieser Umstände an seiner Zustimmung festhalte. Um das mangelhafte Konsultationsverfahren sanieren zu können, wird Polen sich dazu auch tatsächlich äußern müssen.
Angesichts der fortgeschrittenen Verfahrensdauer von mittlerweile knapp zweieinhalb Jahren wird das BFA im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011, N.S. gegen Griechenland, C-411/10 und C-493/10, Rz 98 auch zu prüfen haben, ob gegenständlich bereits ein "unangemessen langes Verfahren" zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vorliegt und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen ist.
Sollte seitens des BFA im Ergebnis weiterhin von einer Zuständigkeit Polens ausgegangen werden, werden die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Beweismittel zu der von ihm befürchteten Bedrohung in Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten (insbesondere AS 123-135, AS 223-226, AS 433-453) einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen sein. Dabei wird der vorliegende Akteninhalt in seiner Gesamtheit (siehe auch AS 355-373, welche grundsätzlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang stehen) Berücksichtigung finden müssen.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist das BFA nach wie vor dazu verpflichtet, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, nachvollziehbare Feststellungen aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung zu treffen und ein mögliches Erlöschen der Zuständigkeit Polens zu prüfen.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattzugeben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Beurteilung, dass die Behörde in einem entscheidungsrelevanten Punkt mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat und de