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L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, RehabilitationNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sbg BehindertenG 1981 betreffend den Kostenbeitrag behinderungsbedingt Pflegebedürftiger aus verwertbarem Vermögen für Sozialhilfe-Pflegeleistungen mangels Präjudizialität; Ausschluss des Pflegeregresses nach dem ASVG auch bei Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung"Rechtssatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Wortfolge "; und 3. aus ihrem verwertbaren Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung" in §17 Abs2 Sbg BehindertenG 1981 idF LGBl 123/2017.
Der Verfassungsgesetzgeber hat den Begriff der "Sozialhilfe" nicht definiert und mit diesem auch nicht einen andernorts vorgefundenen, verfassungsrechtlichen Begriff aufgegriffen. Auch kompetenzrechtliche Überlegungen führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar wird die einfachgesetzliche Sozialhilfe(Mindestsicherungs-)gesetzgebung der Länder im Wesentlichen dem Kompetenztatbestand des "Armenwesens" (Art12 Abs1 Z1 B-VG) und die einfachgesetzliche Gesetzgebung auf dem Gebiet der Behindertenhilfe herkömmlich Art15 Abs1 B-VG zugeordnet. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass §330a ASVG gerade nicht an den verfassungsrechtlichen Begriff des "Armenwesens" anknüpft, sondern einen eigenständigen, in den Kompetenzartikeln der Bundesverfassung nicht vorhandenen Begriff der "Sozialhilfe" verwendet.
Der VfGH geht von folgendem Begriffsverständnis aus: Das Sozialhilferecht der Länder, das älter ist als die spezifische Behindertengesetzgebung der Länder, kennt seit langem auch schon Sozialhilfemaßnahmen der Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Diese Sozialhilfe-Pflegeleistungen wurden dem Charakter der Sozialhilfe entsprechend - unter den übrigen Voraussetzungen - unabhängig davon gewährt, welche Ursache eine Pflegebedürftigkeit hatte, gleichgültig insbesondere, ob alters- oder etwa behinderungsbedingt. Vornehmlich erst in jüngerer Zeit wurden Behinderten-, Chancengleichheits- oder ähnlich bezeichnete Gesetze geschaffen, die den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen sollen. Der VfGH kommt vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass entsprechende öffentliche Pflegeleistungen unabhängig davon "im Rahmen der Sozialhilfe" iSv §330a ASVG erbracht werden, ob sie gegenüber altersbedingt oder gegenüber behinderungsbedingt Pflegebedürftigen erbracht werden. Das "Verbot des Pflegeregresses" nach §330a ASVG bezieht sich sohin unter seinen übrigen Voraussetzungen auch auf stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden. Ob ein Landesgesetzgeber die Pflegemaßnahme auf einfachgesetzlicher, landesrechtlicher Ebene im System seines "Sozialhilfe"-Rechts oder seines "Behinderten"-Rechts regelt, kann daher nicht entscheidend sein.
Der VfGH hat keine Zweifel, dass Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung" iSv §10a Sbg BehindertenG 1981, auf die sich §17 Abs2 Z3 leg cit allein bezogen hat, vom Pflegebegriff des §330a ASVG erfasst sind, weshalb ein diesbezüglicher Zugriff auf das Vermögen der gepflegten Person (ihrer Angehörigen, Erben und Geschenknehmer) durch §330a ASVG ausgeschlossen ist.
Die §§330a iVm 707a Abs2 ASVG haben daher §17 Abs2 Z3 Sbg BehindertenG mit Wirkung vom 01.01.2018 außer Kraft gesetzt. Es ist daher denkunmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Salzburg die angefochtene Bestimmung im Anlassverfahren, dem die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen ist, noch anzuwenden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, Behinderte, VfGH / Präjudizialität, Kompetenz Bund - Länder Behindertenhilfe, Kompetenz Bund - Länder Sozialhilfe, Derogation materielleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G276.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020