TE Vwgh Beschluss 2019/2/25 Ra 2019/20/0059

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des U A W in W, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das am 3. September 2018 mündlich verkündete und am 14. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. L519 2179298-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 5. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, er gehöre der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an und sei in seinem Heimatort Leiter der Jugendorganisation gewesen, weshalb er von Bewohnern seines Heimatdorfes und Mitgliedern der religiösen Gruppe der Khatme Nabuwat bedroht worden sei.

2 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/20/0145, mwN).

8 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwendung von Berichten eines Vertrauensanwaltes - fallbezogen zur Situation des Revisionswerbers sowie von Ahmadis im Heimatort des Revisionswerbers - geltend, wenn diese Berichte das "Surrogat einer Zeugenaussage" darstellen würden. Des Weiteren wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG betreffend die Berichte des Vertrauensanwaltes und vom Revisionswerber vorgelegten Urkunden sowie die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Heimatstaates. Das BVwG weiche zudem von der hg. Judikatur zur Frage der Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit, zur Gruppenverfolgung und zu den Voraussetzungen der Gewährung von subsidiärem Schutz ab.

9 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber jedoch, dass sich das angefochtene Erkenntnis - neben der Verneinung einer Gruppenverfolgung und der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens -

im Falle einer Wahrunterstellung desselben und unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative unter anderem in Chenab Nagar (vormals Rabwah) stützte.

10 Gegen die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative werden keine konkreten Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Da das angefochtene Erkenntnis somit auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/20/0145; 19.12.2016, Ra 2016/20/0135, jeweils mwN).

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200059.L00

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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