TE Vwgh Beschluss 2019/2/27 Ra 2018/10/0175

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ArzneiwareneinfuhrG 2010 §21 Abs1 Z1
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §27 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/10/0174 B 27.03.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen in Wien, vertreten durch Mag. Jürgen Spindlböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. August 2018, Zl. VGW-001/069/16511/2017-9, betreffend Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: S S in A, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in 4210 Gallneukirchen, Hauptstraße 47, City-Center), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 23. November 2017 legte die belangte Behörde der Mitbeteiligten zur Last, sie habe vorsätzlich im Fernabsatz mit einer Empfängeradresse in Altenberg bei Linz dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 - AWEG 2010 unterliegende, näher genannte Arzneiwaren per Internet bestellt, welche am 21. Oktober 2016 im Postversand-Flugverkehr in das Bundesgebiet (Flughafen Wien-Schwechat) eingeführt worden und vom Zollamt Wien in 1230 Wien entdeckt worden seien; damit habe die Mitbeteiligte zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010, wonach die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig sei, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die genannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden seien.

2 Dadurch habe die Mitbeteiligte § 3 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden) verhängt wurde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2018 hob das Verwaltungsgericht Wien infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, die belangte Behörde habe mit Blick auf die Anführung von Name und Hauptwohnsitz der Mitbeteiligten als Empfängeradresse auf dem beschlagnahmten Paket - sowie mangels jeglicher Hinweise auf eine Adresse in Wien als Bestelladresse - davon ausgehen müssen, dass diese Internetbestellung von der Empfängeradresse aus vorgenommen und daher ihre Tathandlungen dort gesetzt habe. Das Hervorkommen der Empfängeradresse sei bereits ein zuständigkeitsbegründender Tatbestand nach § 27 Abs. 1 VStG gewesen.

5 Aus diesem Grund verneinte das Verwaltungsgericht die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle an Rechtsprechung zur Frage des Tatorts im Falle der "Einfuhr" von Arzneiwaren in das österreichische Bundesgebiet.

7 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die - anwaltlich vertretene - Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückbzw. Abweisung der Revision und Zuerkennung des gesetzlichen Aufwandersatzes.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0069, mwN).

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2019/10/0004, 0005, auf dessen Entscheidungsgründe (Rn 14 f) gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, die Frage des Tatorts gemäß § 27 Abs. 1 VStG und damit der örtlichen Zuständigkeit bei einem Delikt wie dem vorliegenden geklärt und ausgesprochen, dass diesfalls auf den Ort der Bestellung abzustellen ist.

13 Da der Ort der Bestellung im vorliegenden Fall keinesfalls im Bereich der belangten Behörde lag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Unzuständigkeit der belangten Behörde angenommen.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff, insbesondere §§ 48 Abs. 2 Z 1 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100175.L00

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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