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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des F B in W, vertreten durch MMag. Bettina Palisek, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Sieveringerstraße 131, diese vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Oktober 2017, Zl. VGW-141/002/7116/2017-6, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers vom 23. März 2017 auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) ab.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausschließlich geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht (Hinweis auf VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0097). Danach müssten sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung, sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben. Im gegenständlichen Fall lege das Verwaltungsgericht die Gründe für seine die Beschwerde abweisende Entscheidung aber "nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise" dar. Das Verwaltungsgericht "stelle lediglich fest", dass der Revisionswerber "weder nach den §§ 51ff NAG iVm der Unionsbürgerrichtlinie" noch "nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sei. Es stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Argumentation der belangten Behörde (gemeint: in der mündlichen Verhandlung), welche jedoch aktenwidrig festgehalten habe, dass der Revisionswerber nicht für zumindest ein Jahr ununterbrochen rechtmäßig und ohne Sozialhilfebezug in Österreich aufhältig gewesen sei.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nur ein relevanter Begründungsmangel zur Zulässigkeit der Revision (siehe etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0020, 0023; 8.11.2018, Ra 2018/22/0232, mwN). Eine Relevanz des behaupteten Begründungsmangels wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision aber nicht konkret dargelegt.
7 Im Übrigen entspricht das angefochtene Erkenntnis den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar offen gelegt, zu welchem Sachverhalt es aufgrund welcher Beweismittel gelangte und ausgehend vom festgestellten Sachverhalt anhand der dargestellten Rechtslage ausführlich seine rechtlichen Schlussfolgerungen begründet. Soweit die Revision lediglich den zusammenfassenden Schlussabsatz der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes als einzige Begründung darstellt, entspricht dies nicht dem tatsächlichen Inhalt des Erkenntnisses.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017100207.L00Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019