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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Fristsetzungsantrag des Studienpräses der Universität Wien in 1010 Wien, Universitätsring 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht, i.A. eines Antrages auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Aufwandersatzbegehren des Antragstellers (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) wird abgewiesen.
Begründung
1 1. Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 8. Jänner 2019, Zl. W128 2195492-1/5E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 2. Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil dieser funktionell für denselben Rechtsträger tätig wurde wie das Bundesverwaltungsgericht, nämlich für die Universität Wien.
4 Es ist aber ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Fr 2017/10/0019, mwN).
Wien, am 27. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018100018.F00Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019