TE Vwgh Beschluss 2019/3/11 Ra 2019/02/0033

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z3;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag des S in B, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Köller im Verfahren zur Zl. Ra 2019/02/0033, betreffend Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Oktober 2018, mit dem der Antragsteller einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig befunden und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet ab, schrieb einen Kostenbeitrag vor und erklärte die Revision für unzulässig.

2 Mit beim Verwaltungsgerichtshof am 13. Februar 2019 eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Antragsteller die ersatzlose Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts, die Gewährung von Verfahrenshilfe sowie die hier gegenständliche Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Köller, letzteres mit folgenden Worten:

3 "Die Amtsperson Köller als Berichter (beim VwGH-Wien) ist abzulehnen (§§19-25 JN), weil er sich bereits in adäquaten Fällen der wirkungsvollen Eingaben des Einschreiters negativ auswirkend, also psychologischer Hemmung hingab. Die Amtsperson ist wahrscheinlich dazu angehalten, die Anträge sinnlos (auch kategorisch) abzuweisen, selbst wenn sie absolut korrekt insistiert werden."

4 Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (unter anderem) zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4).

5 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

6 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013; 29.5.2018, 2018/03/0002).

7 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. wiederum VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013, mwN).

8 Mit seinem pauschal gehaltenen und nicht näher substantiierten Vorbringen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.

9 Der Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020033.L00

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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