TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2018/06/0307

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0308

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision 1. des Dr. H M in L und

2. der Dr. H K in T, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. Juni 2018, LVwG- 318-48/2017-R1, betreffend einen Antrag auf Verwendungsänderung gemäß § 18 Vorarlberger Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Zur Revision des Erstrevisionswerbers:

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 6. Juni 2017, mit welchem sein Antrag auf Änderung der Verwendung eines näher bezeichneten Gebäudes als Ferienwohnung gemäß § 28 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetzes - BauG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5 Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass für das gegenständliche Gebäude keine Bewilligung, Berechtigung oder Widmung nach dem RPG zur Nutzung als Ferienwohnung bestehe. Da die Nutzung dieses Gebäudes zu Ferienwohnzwecken nicht zulässig sei und demnach die beantragte Verwendungsänderung den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, könne die Baubewilligung nach § 28 Abs. 3 BauG nicht erteilt werden.

6 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gleicht inhaltlich jenem, das dem hg. Beschluss VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0287 bis 0289, sowie dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/06/0291, zugrunde lag. Aus den in diesen Beschlüssen genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Die Revision war daher hinsichtlich des Erstrevisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

II. Zur Revision der Zweitrevisionswerberin:

7 Da nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Zweitrevisionswerberin erlassen worden war, zumal dieses nur eine Beschwerde des Erstrevisionswerbers erledigte, war die Revision, soweit sie von ihr erhoben wurde, schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).

Wien, am 26. Februar 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060307.L00

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten