Norm
BPGG §4 Abs3Rechtssatz
Auch bei Neubemessung des einem Kind noch vor 1. Jänner 2011 (1. Jänner 2015) zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 1 oder 2 aus Anlass der Vollendung des 15. Lebensjahres bleibt die im ursprünglichen Gewährungszeitpunkt geltende (günstigere) Rechtslage maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflegegeld, Kinder, Neubemessung, 15. Lebensjahr, Übergangsbestimmungen, Rechtslage, ZuerkennungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000197Im RIS seit
27.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019