TE OGH 2019/2/27 6Ob2/19s

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Mag. R***** K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagten Parteien 1. M***** R*****, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. Dr. W***** M*****, wegen 45.807,08 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2018, GZ 2 R 50/18i-93, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. Jänner 2018, GZ 57 Cg 6/16g, 57 Cg 7/16d-86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt in dem seit 2. 3. 2012 gerichtsanhängigen Verfahren die Feststellung, die Beklagten hafteten ihm einzeln und auch zur ungeteilten Hand (dies gemeinsam mit M***** O*****, gegen den am 10. 7. 2013 ein rechtskräftiges Versäumungsurteil erging) für alle Schäden aus der Veröffentlichung des Beitrags „Rechtsanwalt R***** K***** klagt Honorar ein“ im Onlinemagazin „B*****“ vom 4. 3. 2009, insbesondere für bisher und künftig entgangene Einnahmen und Gewinne des Klägers (aus seiner Anwaltskanzlei und sonstigen Ämtern und Einkunftsquellen) als Folge dieses Artikels, und für sämtlichen Aufwand, der dem Kläger künftig durch diesen Artikel entstehen werde, des Weiteren für die Schadensfolgen aus der Veröffentlichung oder dem sonstigem Bekanntwerden der Strafanzeige vom 22. 5. 2009, gerichtet zu 2 St 113/09z an die Staatsanwaltschaft Korneuburg, im Internet oder auf andere Weise, und zwar für den Rufschaden, den wirtschaftlichen Schaden und den Aufwand, der entstanden sei und noch entstehen werde; schließlich begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von jeweils 22.903,54 EUR.

Im Verfahren 8 C 852/09s des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien war dem Erstbeklagten zunächst mit einstweiliger Verfügung vom 26. 6. 2009 und dann mit Urteil vom 11. 1. 2013 (bestätigt mit Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. 2. 2014) aufgrund dieser Veröffentlichungen verboten worden, dem Kläger in einem Medium oder sonst öffentlich zu unterstellen, anzudeuten oder mittelbar an Veröffentlichungen mitzuwirken in der Art, dass behauptet wird, der Kläger habe als Anwalt des Erstbeklagten Treuhandgelder unterschlagen oder in sonst strafrechtlich relevanter Weise rechtswidrig an sich gebracht oder den Erstbeklagten bei der Honorarabrechnung bedroht, erpresst oder betrogen oder dies versucht; mit der einstweiligen Verfügung war auch die Verbreitung des erwähnten Beitrags verboten worden.

Zur Begründung des nunmehrigen Klagebegehrens brachte der Kläger zusammengefasst vor, er habe dem mit ihm befreundeten Erstbeklagten wiederholt Geld geborgt und diesem seit 2006 anwaltliche Leistungen erbracht. Im Sommer 2008 habe der Kläger den Erstbeklagten zur Schuldenbegleichung aufgefordert, doch habe ihn dieser monatelang hingehalten. Am 19. 11. 2008 habe der Erstbeklagte dem Kläger Rufschädigung angekündigt, sollte er seine Forderungen einbringlich machen. Nachdem der Kläger seine Honorarforderungen eingeklagt hatte, erschien aus Anlass der ersten Tagsatzung am 4. 3. 2009 der erwähnte Beitrag in dem von M***** O***** herausgegebenen Medium. Der Erstbeklagte sei „Anreger“ und „Begünstigter“ dieses von M***** O***** verfassten Artikels gewesen, der Zweitbeklagte habe mit diesem kooperiert und unter anderem die rufschädigende, sachlich und rechtlich falsche Aussage getätigt, dass die Abrechnung des Klägers standeswidrig sei. Der Beitrag habe den Honorarstreit unnötig in die Öffentlichkeit gebracht, was allein bereits eine Rufschädigung für das Unternehmen des Klägers darstelle und dessen Ansprüche nach § 1330 ABGB rechtfertige. Überdies werde dem Kläger „Kostenakrobatik“ vorgeworfen. Der Artikel diene nur dem Zweck, Druck auszuüben und Schaden anzurichten. Dies stelle einen schweren rufschädigenden Vorwurf dar und sei als Einheit mit dem Wunsch des Erstbeklagten zu sehen, den Kläger am Ruf zu schädigen. Der Zweitbeklagte habe seine Aussage entgegen jeder Sorgfaltspflicht getätigt und die Kampagne des Erstbeklagten unterstützt. Jenem sei bekannt gewesen, dass die Abrechnung des Klägers in Ordnung gewesen sei.

Der Beitrag sei der erste in einer Reihe von Artikeln gewesen, die unter anderem dazu geführt hätten, dass der Kläger von 2009 bis Mitte 2010 von der ICC nicht als Schiedsrichter bestellt worden sei. Auch die – erhebliche Einkünfte versprechende – Kooperation mit einer internationalen Anwaltskanzlei habe vom Kläger umgehend nach Erscheinen des Artikels auf Eis gelegt werden müssen. Das Ausmaß der konkreten Schäden der gesamten Kampagne sei bis heute nicht konkret bezifferbar und komme erst nach und nach hervor; die Verzögerung bei der Netzwerkbildung mit der ausländischen Kanzlei oder der Schaden für die Schiedsrichterlaufbahn werde sich ebenfalls erst konkret ergeben. Der Kläger habe während der „Internet-Verseuchung“ seines Namens (durch Bannerwerbung) keine Werbeaktivitäten unternehmen können, was zu einem Umsatzrückgang geführt habe. Allein durch die Aufklärung von Mandanten und Geschäftspartnern sei ein erheblicher Aufwand entstanden.

Außerdem habe der Zweitbeklagte eine Anzeige gegen den Kläger verfasst bzw entworfen, von der eine Version zur Anzeigeerstattung bei der Rechtsanwaltskammer Wien und ein im Wesentlichen ähnlicher Text mit dem Briefkopf des Erstbeklagten zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg verwendet worden sei. Dieser Text sei dann am 29. 5. 2009 ebenfalls im Medium „B*****“ veröffentlicht worden. Die Beklagten hätten zusammengewirkt und hafteten solidarisch für alle Schäden aus der Veröffentlichung im Internet. Sie hafteten zudem für die Kosten der Verteidigung des Klägers im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Korneuburg sowie des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien in Höhe von 5.600 EUR.

Der Erstbeklagte habe mit M***** O***** zusammengearbeitet, damit dieser über den Fall schreibe und den Kläger in Misskredit bringe. Dem Zweitbeklagten sei die Handlungsweise M***** O*****s bestens bekannt gewesen, zumal er diesen bereits früher als „Medienpartner“ herangezogen habe. Dem Zweitbeklagten sei es auch klar gewesen, dass es Wille des Erstbeklagten sei, die Sache an die Öffentlichkeit zu bringen und sämtliche seiner Aussagen und Schriftsätze in Bezug auf das Honorarverfahren zu veröffentlichen, womit er als Beihelfer mit dem Erstbeklagten solidarisch hafte.

Die Vorinstanzen (das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu) wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Der Kläger habe die Schadenersatzklage zwar ursprünglich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht, das Verfahren in weiterer Folge jedoch nicht gehörig fortgesetzt: Das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gegen den Erstbeklagten und M***** O***** geführten Strafverfahrens wegen § 111 Abs 1 sowie 2 StGB und Zuspruch einer Entschädigung nach §§ 6, 7b MedienG unterbrochen worden, das durch Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (Freispruch nach § 259 Z 3 StPO) am 28. 5. 2015 beendet worden sei; einen Fortsetzungsantrag habe der Kläger allerdings erst am 11. 9. 2015 gestellt. Nach Ausschreibung einer Tagsatzung für den 12. 4. 2016 habe der Kläger am 5. 4. 2016 einen Vertagungsantrag um drei Monate gestellt, habe er doch den Freispruch analog § 363a StPO bekämpft, und sei zur anberaumten Tagsatzung nicht erschienen, woraufhin Ruhen des Verfahren eingetreten sei; ein Wiedereinsetzungsantrag sei abgewiesen worden. Den aussichtslosen Antrag des Klägers analog § 363a StPO habe der Oberste Gerichtshof mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Auf die dreißigjährige Frist nach § 1490 Abs 1, § 1489 Satz 2 2. Fall ABGB könne sich der Kläger nicht berufen, weil er sich im Verfahren erster Instanz nicht auf den Straftatbestand der Verleumdung nach § 297 ABGB gestützt habe.

Das Erstgericht führte ergänzend aus, die Klagen seien auch mangels Schlüssigkeit deren Begehren abzuweisen, das Berufungsgericht nahm zu dieser Frage angesichts der bejahten Verjährung der Klagen ausdrücklich nicht Stellung.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Nach § 1497 ABGB tritt eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zwar ein, wenn fristgerecht die Klage erhoben wird, welche Voraussetzung im vorliegenden Fall hinsichtlich der dreijährigen Frist des § 1490 Abs 1 ABGB gegeben ist; allerdings muss das Verfahren auch gehörig fortgesetzt werden. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob dem Verhalten der Partei der nötige Ernst zur Erreichung des Prozessziels entnommen werden kann. Dabei sind sowohl für die Dauer als auch für die Gründe der Untätigkeit die Umstände des Einzelfalls zu beachten (Dehn in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5 [2017] § 1497 Rz 11 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), wobei es nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit ankommt, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweispflicht. Keineswegs darf das Gericht von Amts wegen Erhebungen über die Ursache der Untätigkeit des Klägers durchführen (RIS-Justiz RS0034710). Weshalb der Kläger nach Ergehen des Freispruchs im Strafverfahren, bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung das Verfahren unterbrochen war, mit seinem Fortsetzungsantrag etwa 3,5 Monate zuwartete, legt er in seiner außerordentlichen Revision nicht dar. Auch seinem Fortsetzungsantrag im Verfahren erster Instanz ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; dort führt er lediglich aus, er werde in den nächsten Tagen einen Antrag analog § 363a StPO einbringen. Berücksichtigt man allerdings, dass zum Zeitpunkt der klägerischen Antragstellung nach § 363a StPO bereits rund 15 Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vorlagen, wonach Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO – auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung – nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0123644), können sich die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht als sinnvolle Begründung, weshalb er mit seinem Fortsetzungsantrag zugewartet hatte, angesehen werden.

Im Revisionsverfahren meint der Kläger, er habe in Wahrheit gar nicht rund 3,5 Monate mit dem Fortsetzungsantrag zugewartet, sei dieser Zeitraum doch zum Teil in die Frist nach § 222 ZPO gefallen (verhandlungsfreie Zeit); es gebe Gerichte, die Fortsetzungsanträge in diesem Zeitraum zurückwiesen. Abgesehen davon, dass der Kläger hiefür keinerlei Belege anzuführen vermag, erfasst § 222 ZPO ausdrücklich lediglich Rechtsmittelfristen und unterbricht deshalb für die Frage der gehörigen Fortsetzung eines Verfahrens maßgebliche Zeiträume nicht.

Die Vorinstanzen sind somit insgesamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die dreijährige Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 ABGB nicht gewahrt hat.

2. Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, dass für die gehörige Fortsetzung des Verfahrens die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist maßgeblich ist (17 Ob 9/11i JBl 2011, 793 [Kogler]; 10 Ob 13/15g JBl 2015, 791 [Schamberger]; ebenso Dehn aaO). Diese Voraussetzung ist hier zwar im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist gegeben (der erste Beitrag erschien am 4. 3. 2009), der Kläger beruft sich aber auch auf die Anwendbarkeit der dreißigjährigen Verjährungsfrist im vorliegenden Fall. Diese wäre im Hinblick auf § 1490 Abs 1, § 1489 Satz 2 2. Fall ABGB tatsächlich maßgeblich, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen der Beklagten entstanden sein sollte, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

2.1. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass ihm der Erstbeklagte den Rufschaden zuvor bereits angekündigt gehabt habe; damit sei der Tatbestand des § 106 Abs 1 Z 1 StGB (Nötigung durch Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz) erfüllt, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei. Eine Feststellung betreffend eine derartige Ankündigung findet sich allerdings im erstinstanzlichen Urteil nicht, die Berufung strebt eine solche auch nicht an. Das Erstgericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass weder der Internetbeitrag noch die Strafanzeige bzw die Disziplinaranzeige eine qualifizierte Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers darstellten, wozu der Kläger in seinen Rechtsmitteln nicht weiter Stellung nimmt.

2.2. Der Kläger berief sich allerdings bereits im Verfahren erster Instanz (siehe Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 5. 2017, S 3 f) auch darauf, dass Sachverhaltsdarstellung und Disziplinaranzeige „zahlreiche wissentlich falsche Behauptungen“ enthalten hätten, insbesondere sei dem Kläger die Veruntreuung von Treuhandgeldern, Doppelverrechnungen von Gebühren gegenüber der Rechtsschutzversicherung und Nötigung bzw Erpressung mit einem Konkursantrag gegen den Erstbeklagten vorgeworfen worden. Auch wenn sich der Kläger dabei nicht ausdrücklich auf § 297 StGB stützte, so hat er sich doch – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung – mit hinreichender Deutlichkeit darauf berufen, dass er von den Beklagten verleumdet worden sei. Da § 297 Abs 1 ABGB für den Fall, dass jemand einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht (der Kläger ist Rechtsanwalt) falsch verdächtigt und weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, eine Strafdrohung bis zu fünf Jahre vorsieht, wenn die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und (jedenfalls) Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist, hat der Kläger an sich die Voraussetzungen für das Vorliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 1490 Abs 1, § 1489 Satz 2 2. Fall ABGB hinreichend behauptet. Dass (jedenfalls) der Erstbeklagte dem Kläger den Vorwurf gemacht hatte, dieser habe ihn zu erpressen versucht, steht im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten aufgrund des im Verfahren 8 C 852/09s des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien ergangenen Unterlassungsurteils fest.

2.3. Damit ist aber das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht hinreichend behauptet. Darauf kann die Klagsabweisung somit nicht gestützt werden. Das Berufungsgericht wird sich deshalb im fortzusetzenden Berufungsverfahren mit der Frage der dreißigjährigen Verjährungsfrist inhaltlich auseinander zu setzen haben.

3. Das Erstgericht hat das gesamte Klagebegehren nicht bloß für verjährt, sondern außerdem für unschlüssig gehalten, wogegen sich die Berufung inhaltlich gewehrt hat (Rz 86 ff). Das Berufungsgericht hat diese Frage – ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht – ausdrücklich offen gelassen. Auch wenn die außerordentliche Revision auf die Frage der Unschlüssigkeit nicht weiter eingeht, so kann dies dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, war er doch im Revisionsverfahren lediglich gehalten, auf die tatsächlichen Argumente des Berufungsgerichts einzugehen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Schlagworte

Honorarstreit,

Textnummer

E124402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00002.19S.0227.000

Im RIS seit

27.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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