Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.01.2019Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 14b Abs2 Z1 litfRechtssatz
Gerade im Hinblick auf den unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz verbietet sich die Annahme, dass Bietern eine Anfechtungslegitimation (auch) gegen sie begünstigende Entscheidungen zusteht, ohne dass sie aufgrund entsprechender Mitteilungsverpflichtungen von der Auftraggeberin die hierfür notwendigen Informationen erhalten.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren; Zuständigkeit; Geltungsbereich des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes; Rahmenvereinbarung; Definition; gesondert anfechtbare Entscheidung; Antragslegitimation; Schadensbegriff des § 20 Abs. 1 WVRG 2014; effektiver VergaberechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.029.9415.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019