Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2019Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 14b Abs2 Z1 litfRechtssatz
Wenn nunmehr § 2 Z 16 lit. a sublit ii BVergG 2006 eine Entscheidung, mit welchen Unternehmern eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll als gesondert anfechtbare Entscheidung definiert, so ist dies in Zusammenhang mit den Mitteilungspflichten des § 151 Abs. 3 BVergG 2006 so zu sehen, dass die zur Anfechtung berechtigten Bieter vom Auftraggeber jene Informationen erhalten sollen, die diese – iS eines unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes – in die Lage versetzen sollen, wirksam einen Nachprüfungsantrag einzubringen.
Schlagworte
Nachprüfungsverfahren; Zuständigkeit; Geltungsbereich des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes; Rahmenvereinbarung; Definition; gesondert anfechtbare Entscheidung; Antragslegitimation; Schadensbegriff des § 20 Abs. 1 WVRG 2014; effektiver VergaberechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.029.9415.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019