TE Vwgh Beschluss 1999/5/3 AW 99/08/0005

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Veröffentlicht am 03.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. R in W, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Eßlinggasse 2/1, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom 11. Dezember 1998, Zl. MA 15-II-A 34//98, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A).

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Abgesehen davon, dass das Vorbringen des Antragstellers den oben dargestellten Konkretisierungserfordernissen nicht entspricht, ist seinem Vorbringen, es stehe ihm monatlich nicht einmal Geld in der Höhe des Existenzminimums zur Verfügung, zu erwidern, dass dem Antragsteller bei den im Falle der Hereinbringung einer Geldforderung drohenden Exekutionsschritten, soweit sich diese auf laufende Einkünfte beziehen, der Vollstreckungsschutz der §§ 290 ff EO zu Gute kommt. Dass im vorliegenden Fall eine Versteigerung von Vermögensgegenständen und ein damit verbundener nicht wieder auszugleichender Wertverlust bevorstehe, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Auch mit Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers, der sich gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen hat, die ihm aufgetragene und im öffentlichen Interesse gelegene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, und auf den Umstand, dass die Rückabwicklung im Falle des Beschwerdeerfolges nicht gefährdet ist, war dem Antrag daher nicht stattzugeben.

Wien, am 3. Mai 1999

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999080005.A00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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