Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Beobachtungsfahrt ist nur dann erforderlich, wenn die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere die amtsärztliche Untersuchung (die unter Auseinandersetzung mit einer vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat), eine eindeutige Beurteilung nicht zulassen (in diesem Sinne § 8 Abs. 2 FSG: "erforderlichenfalls"; § 1 Z 1 und 4 FSG-GV: "gegebenenfalls"; vgl. VwGH 24.04.2007, Zl. 2006/11/0130). Liegt ein derartiger Zweifelsfall hingegen nicht vor, bildet selbst langjährige (unfallfreie) Fahrpraxis für sich allein keinen Grund, dass zur Beurteilung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung jedenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen wäre (vgl. VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0046 mwH).
Schlagworte
Lenkerberechtigung; verkehrspsychologische Untersuchung; gesundheitliche Eignung; kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit; Entziehung; Sachverständigenbeweis; Beweiswürdigung; BeobachtungsfahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.054.1824.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019