Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §51 Abs1Rechtssatz
Die österreichische Ausgleichszulage hat Sozialhilfecharakter, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminium gewährleisten soll (vgl. EuGH 29.4.2004, Skala, C-160/02). Die Ausgleichszulage kann als "Sozialhilfeleistung" (iSd Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt ((vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). (VwGH, 4. Oktober 2018, Zl. Ra 2017/22/0218). Die Beantragung einer derartigen Leistung für sich alleine genommen kann keinesfalls dafür herangezogen werden, um das Vorliegen ausreichender Existenzmittel des Einschreiters auszuschließen.
Schlagworte
Freizügigkeitsrichtlinie; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; EWR-Bürger; Recht auf Daueraufenthalt; Daueraufenthaltsbescheinigung; rechtmäßiger Aufenthalt; ausreichende Existenzmittel; Einzelfallbeurteilung; Ausgleichszulage; SozialhilfeleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.023.17017.2018Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019