RS Lvwg 2019/3/11 VGW-151/023/17017/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §51 Abs1
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §53a Abs1
NAG §53 Abs2

Rechtssatz

Die österreichische Ausgleichszulage hat Sozialhilfecharakter, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminium gewährleisten soll (vgl. EuGH 29.4.2004, Skala, C-160/02). Die Ausgleichszulage kann als "Sozialhilfeleistung" (iSd Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt ((vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). (VwGH, 4. Oktober 2018, Zl. Ra 2017/22/0218). Die Beantragung einer derartigen Leistung für sich alleine genommen kann keinesfalls dafür herangezogen werden, um das Vorliegen ausreichender Existenzmittel des Einschreiters auszuschließen.

Schlagworte

Freizügigkeitsrichtlinie; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; EWR-Bürger; Recht auf Daueraufenthalt; Daueraufenthaltsbescheinigung; rechtmäßiger Aufenthalt; ausreichende Existenzmittel; Einzelfallbeurteilung; Ausgleichszulage; Sozialhilfeleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.023.17017.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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