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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über den Antrag des W in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 23. Februar 1999, Zl. AW 98/08/0013, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 28. Jänner 1998, Zl. LGS-Wien Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem eingangs genannten Beschluss vom 23. Februar 1999 wurde dem Antrag, der Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG sei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid einräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Vollzug des Bescheides an sich sei noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt werde. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden könne, müsse daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere, hier nicht behauptete, Umstände hinzuträten. Der angefochtene Bescheid sei - soweit er die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versage - einer Vollziehung nicht zugänglich.
Dieser Beschluss wurde am 18. März 1999 abgefertigt. Am 31. März langte der am 30. März zur Post gegebene Antrag vom 29. März 1999 ein, mit dem gemäß "§ 45 Abs. 1 lit. a VwGG" die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Dieser Antrag enthält folgende Begründung:
"1. Um meinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einfach abweisen zu können, unterstellt der dg. Beschluss vom 23.2.1999, dass der angefochtene Bescheid die Zuerkennung einer beantragten Geldleistung versagt hat und daher einer Vollziehung nicht zugänglich ist. Diese Unterstellung ist jedoch aktenwidrig, weil der angefochtene Bescheid eindeutig und unzweifelhaft die Aberkennung einer bereits (formlos) zuerkannten Geldleistung verfügt bzw. bestätigt hat und daher sehr wohl einer Vollziehung zugänglich ist (siehe VfGH-Beschluss vom 5.12.1998, B 622/98).
2. Um meinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einfach abweisen zu können, unterstellt der dg. Beschluss vom 23.2.1999 des weiteren, dass ich keine zum bloßen Vermögensnachteil hinzutretenden Umstände behauptet habe. Auch diese Unterstellung ist aktenwidrig, weil ich in meinem Antrag ausdrücklich die Gefährdung meines notwendigen Lebensunterhaltes als einen zum Vermögensnachteil (Nichtauszahlung der zuerkannten Notstandshilfe in Vollziehung des angefochtenen Bescheides!) hinzutretenden Umstand geltend gemacht habe.
3. Die aktenwidrigen Unterstellungen der vorstehenden Art, nur um meinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einfach und bequem abweisen zu können, stellen zweifellos das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt und damit einen Wiederaufnahmegrund dar."
Gemäß § 14 Abs. 2 VwGG trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss u.a. "Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen". Ob darunter auch solche über die Wiederaufnahme eines diesbezüglichen, bereits abgeschlossenen Verfahrens zu verstehen sind, lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen. Zufolge ihres Ausnahmecharakters ist diese Bestimmung aber restriktiv auszulegen. Entscheidungen über die Wiederaufnahme eines durch Berichterbeschluss abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Berichters, sondern in jene des Senates.
Der die Wiederaufnahme des Verfahrens regelnde § 45 VwGG lautet auszugsweise:
"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
(4) ...
(5) ..."
Der Wiederaufnahmeantrag ist rechtzeitig, jedoch nicht begründet.
Mit seinem Vorbringen zu Punkt 1. und 2. bekämpft der Beschwerdeführer lediglich in unzulässiger Weise die rechtliche Beurteilung, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt. Im Punkt 3. versucht er diese - seiner Meinung nach gegebene - Fehlbeurteilung als Missbrauch der Amtsgewalt zu diskreditieren. Mit einer solchen, auf eine bloße Beschimpfung hinauslaufende Behauptung, es liege das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt dar, vermag der Antragsteller den angesprochenen Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG jedoch nicht darzutun.
Da auch keiner der anderen Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG vorliegt, war wie im Spruch zu entscheiden.
Da bereits der Inhalt des Schriftsatzes vom 29. März 1999 erkennen ließ, dass die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen war, erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG.
Wien, am 4. Mai 1999
Schlagworte
VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080045.X00Im RIS seit
20.11.2000