TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/19 LVwG-2018/21/1048-3

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Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, Deutschland (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2018, Zl *****, betreffend eine Ordnungsstrafe nach dem AVG 1991,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 06.04.2018, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y vorgeworfen, wie folgt:

„In einer E-Mail vom 29.03.2018, 09:24 Uhr, welche Sie an die Bezirkshauptfrau von Y, BB, sowie cc an Ihren Stellvertreter CC gesendet haben, haben Sie im letzten Absatz Folgendes geschrieben:

„Jetzt bin ich mal gespannt, ob Sie, die Sie ja nun wieder im Amt sind, eine ebenso korrupte Chefin sind, wie dies Ihre Vertreter waren. Ich fordere Sie auf, die Bautätigkeiten sofort einzustellen.“

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft Y verhängt wegen dieser beleidigenden Schreibweise über Sie, Herrn AA, gemäß § 34 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 (kurz: AVG),

eine Ordnungsstrafe in Höhe von 200,00 Euro.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2018 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„Guten Tag Frau BB,

meine Antwort auf ihren Bescheid richte ich an sie, da ich wohl annehmen darf, daß die arme DD lediglich die ausführende Schreibkraft war und die Sache von Ihnen ausging. Klar, die große Chefin kommuniziert nicht persönlich mit dem gemeinen Volk das überläßt man den unteren Chargen.

Ich würde zunächst einmal vorschlagen, daß sie ihrer Auskunftspflicht nachkommen und dann sehen wir, ob wir irgendwann einmal wieder zu einer vernünftigen Kommunikation zurückfinden können.

Ansonsten berufe ich mich auf mein Recht auf freie Meinungsäußerung. Auf meiner Internetseite www.*****.** habe ich geschrieben, daß die tiroler Behörden der hinterhältigste und korrupteste Haufen sind, die mir in meinem gesamten Leben jemals begegnet sind. Dies ist meine klare Meinung und ich werde diese auch weiterhin vertreten, bis ich vom Gegenteil überzeugt werde. Sollten sie diese Äußerung nicht aushalten, so empfehle ich ihnen den Wechsel der Staatsbürgerschaft. Die Türkei ist da zur Zeit eine ganz gute Adresse. Dort dürfen sie Menschen, die anderer Meinung sind als sie, ins Gefängnis stecken, sie foltern usw. Ist das vielleicht eher nach ihrem Gusto ?

Im Übrigen kennt Herr CC meine diesbezügliche Meinung über ihn seit Langem, ohne dies jemals dementiert oder den Gegenbeweis angetreten zu haben. Ich darf daher von Konsens in dieser Frage ausgehen.

Betrachten wir die Fakten: Gegen einen Bürgermeister, der nachweislich gegen das Schul-und Kindergartengesetz verstoßen hat, wird weder ermittelt noch passiert sonst irgend etwas, weil er unter anderem angibt, die Gemeinde habe kein Geld. Der gleiche Bürgermeister erwirkt ca. 1 Jahr später im Gemeinderat einen Beschluß, dass die Gemeinde einen Kredit über 459 T€ aufnimmt, um einem befreundeten Hotelier die Infrastruktur für seinen geplanten Wellnesstempel zu schenken. Dieser Betrag umfasst lediglich die Kosten für die Wasserversorgung, nimmt man die anderen Geschenke wie Zufahrtsstraße usw. hinzu, ist es noch viel mehr. Und was macht sein Dienstherr der Herr CC ? Nichts - absolut gar nichts - dies ist nach meiner Auffassung Korruption in Reinkultur - ja stimmt, so böse nennt man das in Tirol ja nicht, Freunderlwirtschaft hört sich einfach viel netter an.

Ziehen wir einen Vergleich aus Bayern heran: Die Gemeinde Kastl (11000 Einwohner) kann einen dringend notwendigen Wasserfilter (Kosten: 2.5 Mio €) nicht bezahlen weil sie sich, laut Bürgermeister, damit für die nächste Generation verschulden würde, was nicht akzeptabel sei. Die dortige Verschuldung beliefe sich auf 227 € pro Einwohner. Die 400 Seelen-Gemeinde X nimmt einen Kredit über 459 T€ auf, um einem Hotelier einen neuen Hochbehälter zu spendieren, ganz zu schweigen von weiteren Kosten für Strassenbau usw. Alleine für diesen Wasserbehälter ergibt sich also eine Verschuldung von 1150 Euro pro Einwohner. Rechnen wir für die weiteren Kosten konservativ, dann nimmt die 400 Seelengemeinde X mindestens die 6-fache Verschuldung in Kauf, die in Kastl als nicht akzeptabel angesehen wird, und das nicht etwa um dringend notwendige Dinge für die Bevölkerung zu finanzieren, sondern um einen Hotelier zu subventionieren. Wenn sie mir jetzt noch sagen wollen, hier sei keine Korruption im Spiel, dann kann ich darüber nur milde lächeln: Für die eigenen Kinder hat man kein Geld, aber für einen Hotelier kann man sich über Generationen verschulden - in Tirol nennt man so etwas „öffentliches Interesse“ - Pfui!

Liebe Frau BB, es geht hier nicht um irgend einen Einzelaspekt, es geht schlichtweg um das Gesamtpaket, darum, dass mir ihr korrupter Haufen meinen Lebensabend versaut hat, indem auf dem Papier alles ganz toll ausschaut, sich aber absolut keiner an die eigenen Schul-und Kindergartengesetze hält und die Zukunft der Kinder allen egal ist. Es geht darum, dass ich meiner Tochter diese „Schulausbildung“ in X nicht zumuten kann und wir deswegen wieder wegziehen mussten, weil eben die wirtschaftlichen Interessen einer Einzelperson weit über die der eigenen Kinder gestellt werden. Und das nennt man in Tirol dann „öffentliches Interesse“, denn anders wäre eine Genehmigung nicht möglich gewesen. Vielleicht wäre es anders gelaufen, wenn sie zu der Zeit im Amt gewesen wären, ich weiß es nicht. Ich glaube aber nicht, dass sie sich getraut hätten, sich gegen einen Barbist zu positionieren, ganz zu schweigen davon, dass ich nicht glaube, dass sie das überhaupt gewollt hätten. Nach 4 Jahren „Leben wo andere Urlaub machen“ habe ich ein wenig Einblick erhalten, wie es in Tirol läuft, nämlich dass die wirtschaftlichen Interessen des Tourismus über allem stellen und dass viele Tiroler das sogar gut finden, weil ihnen jeden Tag genau das vorgebetet wird. Ich bitte sie deshalb nur um eines: Sagen sie es ehrlich und gaukeln sie den Leuten nichts anderes vor. Dann allerdings hätten wir die Wohnung natürlich nicht gekauft und das geht natürlich mal wieder gegen die wirtschaftlichen Interessen einzelner, nennen wir es, gut vernetzter Bürger - ich nehme an, sie wissen, wem die Wohnung vorher gehört hat...

Sollten sie den Bescheid nicht zurücknehmen wollen, so erhebe ich hiermit selbstverständlich Beschwerde gegen diesen und beantrage hiermit eine mündliche Verhandlung. Der Vorwurf der Korruption dürfte im Übrigen aber keine beleidigende Wirkung haben, österreichische Politiker werfen sich dies fast täglich gegenseitig vor - da müssten viele Bescheide erlassen werden.

Sollten Sie auf Ihren Bescheid bestehen, und auch das Gericht gelangt zur Ansicht, er sei in Ordnung, so kann ich Ihnen heute schon mitteilen, dass ich diese Ordnungsstrafe nicht akzeptieren werde und sie, sollten sie auf der Bezahlung bestehen, dies wohl vor einem deutschen Gericht einklagen werden müssen. Ich bitte darum. Ich brenne schon heute darauf, meine Beweggründe und die Vorkommnisse, die zu dieser meiner Meinung geführt haben, vor einem unabhängigen deutschen Gericht vorzutragen. In Tirol war dies ja bisher nicht möglich, da in allen Fällen von den Behörden gemauert wurde, sei es einfach durch Nichteröffnung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, oder weil ich anscheinend mal wieder keine Parteistellung hatte oder, oder, oder ...

Ich gehe davon aus, dass sich ein unabhängiges deutsches Gericht und die zum Prozess eingeladene Presse sicher für die Gründe interessieren wird, wie ich zu meiner Meinung gelangt bin, denn bevor ich dorthin gezogen bin, war ich ein glühender Verfechter und Freund der Tiroler - dies innerhalb kurzer Zeit ins Gegenteil zu verkehren, ist eine reife Leistung..

Wie sieht es eigentlich mit meinen vielen Auskunftsbegehren aus. Dafür bekommt man von ihnen weder die geforderte Auskunft noch einen Bescheid, warum nicht beantwortet wird, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Höre ich da womöglich schon wieder jemanden das Wort Korruption und Behördenwillkür in den Mund nehmen .... ?

Mit vorzüglicher Hochachtung

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2018/21/1048.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.06.2018 wurde der Beschwerdeführer auf Mängel in seiner Beschwerde betreffend die Anforderungen des § 9 VwGVG an eine Beschwerde hingewiesen und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Mängelbehebung eingeräumt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung binnen zwei Wochen besteht. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass für den Fall des ungenutzten Verstreichens dieser Frist das Verfahren ohne weitere Beweisaufnahme fortgeführt werden würde, insbesondere würde keine Verhandlung anberaumt werden. Die Nichtbeantragung einer mündlichen Verhandlung würde als Verzicht auf das Recht auf Durchführung der Verhandlung gedeutet werden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen zwei Wochen seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 27.06.2018 hat der Beschwerdeführer daraufhin geantwortet, wie folgt:

„Guten Tag Herr Wurdinger,

Ihr Mängelbehebungsauftrag wundert mich ein wenig, da meiner Ansicht nach alles, was Sie anführen, enthalten ist. Ich darf Ihnen mein Schreiben hiermit nochmals zusenden und die einzelnen Punkte zusätzlich hier anführen:

Zu 1.: Der Bescheid lautet: *****

Zu 2.: Die Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft Y

Zu 3.: Recht auf Äusserung der Meinung, Akzeptanz der Äusserung durch Herrn CC, des Weiteren siehe mein Schreiben vom 24.04.2018

Zu 4.: Ich fordere die Aufhebung des Bescheids

Zu 5.: Der Bescheid vom 06.06.2018 wurde mir bekannt am 12.04.2018, nach Rückkehr aus dem Urlaub. Am 24.04.2018 habe ich meine Reaktion abgesandt, somit ist die Frist von 4 Wochen eingehalten.

Selbstverständlich beantrage ich eine mündliche Verhandlung.

Mit freundlichen Grüßen“

II.      Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Mit E-Mail vom 29.03.2018, gerichtet vom Beschwerdeführer an die Bezirkshauptfrau von Y, Katharina BB, mit Durchschrift an den Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y, Konrad CC, sowie an die Gemeinde X, an den Bürgermeister von X und andere, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, wie folgt:

„Guten Tag Frau BB,

als ich auf dem Weg in den Osterurlaub in meiner Wohnung, Adresse 2, X vorbei gegangen bin, mußte ich leider mal wieder feststellen, daß sich in Tirol keiner an die Gesetze hält. Auf der Baustelle gegenüber wird munter darauf losgebuddelt, obwohl noch keine rechtskräftige Baugenehmigung besteht. Ich habe noch keinen Bescheid über meine außerordentliche Revision aus Wien und somit besteht noch keine Baugenehmigung. Dies ist nun schon mehrmals vorgekommen und man muß sich schon fragen, was das soll.

Jetzt bin ich mal gespannt, ob Sie, die Sie ja nun wieder im Amt sind, eine ebenso korrupte Chefin sind, wie dies Ihre Vertreter waren. Ich fordere Sie auf, die Bautätigkeiten sofort einzustellen.

Hochachtungsvoll

AA“

Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers können keine getroffen werden, da Angaben hiezu trotz pflichtiger Aufforderung unterlassen worden sind.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen finden zur Gänze Deckung im Akteninhalt und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm in seinem E-Mail vom 29.03.2018 getätigten schriftlichen Ausführungen sich einer beleidigenden Schreibweise bedient hat oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer mündlichen Verhandlung von der keine für das gegenständliche Verfahren zu Recht dienlichen Ergebnisse zu erwarten gewesen wären.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Gemäß § 34 Abs 2 AVG 1991 sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Anordnung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden, oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis Euro 726,00 verhängt werden.

Nach § 34 Abs 3 AVG 1991 können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Nach § 34 Abs 3 AVG 1991 entfallen im Falle einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben die in § 34 Abs 2 leg cit vorgesehenen Ermahnungen.

Es gilt nunmehr zu überprüfen, ob der im E-Mail des Beschwerdeführers vom 29.03.2018 erhobene Vorwurf an die Bezirkshauptfrau von Y bzw an deren Vertreter „korrupt“ zu sein, eine beleidigende Schreibweise darstellt oder nicht. Hiezu ist festzuhalten, dass im DUDEN dem Adjektiv „korrupt“ folgende Bedeutungen beigemessen werden:

„bestechlich, käuflich oder auf andere Weise moralisch verdorben und deshalb nicht vertrauenswürdig, aufgrund von Abhängigkeiten, Vetternwirtschaft, Bestechung, Erpressung oder ähnliches so beschaffen, dass bestimmte gesellschaftliche Normen oder moralische Grundsätze nicht mehr wirksam sind.“

Somit steht für das erkennende Gericht ganz außer Zweifel, dass der Vorwurf eines „korrupten“ Verhaltens in einer schriftlichen Eingabe an die Behörde eine beleidigende Schreibweise darstellt.

Vollkommen zu Recht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.04.2018 eine Ordnungsstrafe verhängt. Im Gesetz ist für Ordnungsstrafen, wie bereits oben ausgeführt, ein Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorgesehen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher den ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmen gerade einmal im untersten Drittel ausgeschöpft, weshalb eine Strafherabsetzung auch unter Annahme bescheidener Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei gegenständlich in Anlehnung an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird, nicht mehr in Frage kommt. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y somit mit Euro 200,00 bestimmte Ordnungsstrafe ist auf jeden Fall schuld- und tatangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Ordnungswidrigkeiten abzuhalten.

Von der Anberaumung Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gegenständlich iSd § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages abgesehen werden, da der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

Schlagworte

Beleidigung; Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.21.1048.3

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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