TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/20 LVwG-2019/46/0209-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §6a;
ÄrzteG 1998 §8;
ÄrzteG 1998 §24;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 23.01.2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 2.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Ärztekammer den Antrag auf Zulassung zur Facharztprüfung aus Anatomie für den Termin am 1.03.2019 und legte die Rasterzeugnisse für die Ausbildung zur Fachärztin in den Hauptfächern Herzchirurgie (vom 30.09.2015) und Anatomie (vom 2.01.2019), das Formular über die Anmeldung und Zulassung zur Facharztprüfung vom 2.01.2019, sowie die Auskunft über die Anrechnung von Ausbildungszeiten (erliegt nicht im von der Österreichischen Ärztekammer übermittelten Akt).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 23.02.2019 wies diese den Antrag mit der Begründung ab, dass das zeitliche Erfordernis einer praktischen ärztlichen Ausbildung im Ausmaß von 44 Monaten zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses (1.12.2018) nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie Ende Dezember 2018 ihren 44. Ausbildungsmonat für die anatomische Facharztausbildung abgeschlossen habe. Bei materieller Betrachtung habe sie aber mit 1.12.2018 jedenfalls die vorgeschriebene Ausbildung bereits absolviert, da ihr zum Zeitpunkt 30.11.2018 noch ein Erholungsurlaub im Ausmaß von einem Monat zugestanden sei, da sie diesen noch nicht konsumiert habe. Bei Inanspruchnahme des Urlaubes hätte sie faktisch auch keine Ausbildung mehr genossen und habe sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharztprüfung rechtzeitig erfüllt.

Des weiteren verkenne die Österreichische Ärztekammer, dass es laut der Bestimmung des § 23 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung (in weiterer Folge PO 2015) bei der Prüfung, ob das Ausmaß von 44 Monaten erfüllt ist oder nicht, nicht auf den Zeitpunkt des Anmeldschlusses, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung zur Facharztprüfung ankomme. Daher habe sie mit 2.01.2019 den Antrag gestellt und seien zu diesem Zeitpunkt die 44 Ausbildungsmonate absolviert gewesen, wovon offenkundig auch die Österreichische Ärztekammer im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgegangen sei. Darüber hinaus habe sie ausreichend begründet, warum in ihrem Fall von einem „begründeten Fall“ iSd § 4 Abs 3 PO 2015 auszugehen sei.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der (unvollständige) Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Österreichischen Ärztekammer sowie durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer vom 4.02.2019 (vgl OZ 3) sowie in die ergänzenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (vgl OZ 2, OZ 4 und OZ 5).

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 2.01.2019 einen Antrag auf Zulassung zur am 1.03.2019 stattfindenden Facharztprüfung im Fach Anatomie bei der Ärztekammer für Tirol gestellt. Der reguläre Anmeldeschluss war am 1.12.2018. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin 43 Monate anrechenbare ärztliche Ausbildungszeit absolviert. Ob der Beschwerdeführerin am 1.12.2018 noch Erholungsurlaub in der Dauer von einem Monat zugestanden hätte kann nicht festgestellt werden.

Der Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.01.2019 abgewiesen.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt und ist dieser auch nicht strittig. Seitens der Beschwerdeführerin werden in der Beschwerde „nur“ rechtliche Gründe vorgebracht.

Auch wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen seitens der Österreichischen Ärztekammer an das Landesverwaltungsgericht übermittelt wurden (so fehlt zB die Beilage 4. des Antrages auf Zulassung zur Facharztprüfung), geht das Landesverwaltungsgericht Tirol übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin und der Österreichischen Ärztekammer davon aus, dass die erforderlichen 44 Ausbildungsmonate mit Ende Dezember erfüllt waren.

Bezüglich des Anspruches auf Erholungsurlaub können keine Feststellungen getroffen werden, da diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt wurden. Auf die Einholung der Unterlagen im Rahmen eines Verbesserungsauftrages wurde jedoch verzichtet, da auch bei Bestehen des Anspruches keine andere Entscheidung gefällt worden wäre, wie dies später noch ausgeführt wird.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl I Nr 169/1998, idF BGBl I Nr 59/2018, lauten wie folgt:

Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

§ 6a.

(1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.

Ausbildung zum Facharzt

§ 8.

(1) Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung

1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und

2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie

 

3. die Facharztprüfung zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).

Verordnung über die ärztliche Ausbildung

§ 24.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

 

1. die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,

 

2. die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,

 

3. die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,

 

4. das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten,

 

5. den Erfolgsnachweis für die Basisausbildung sowie die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Facharztprüfung – PO 2015, lauten wie folgt:

Prüfungsvoraussetzungen

§ 4.

(1) Voraussetzung für den Antritt zur Prüfung ist die Anmeldung und erfolgte Zulassung zur Prüfung.

(2) Die Zulassung ist gleichzeitig mit der Anmeldung anhand eines Anmeldeformulars bei der Ärztekammer in den Bundesländern zu beantragen in deren Kammerbereich der Prüfungswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeldet ist.

(3) Die Anmeldung hat bei der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin spätestens fünf Wochen, bei der Facharztprüfung drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin zu erfolgen. In begründeten Fällen kann die Österreichische Ärztekammer auch ein Zulassungsverfahren durchführen und einen Prüfungswerber zu Facharztprüfungen zulassen, wenn bei einer Facharztprüfung die Anmeldung oder Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten erst fünf Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin erfolgt und eine Prüfungsteilnahme organisatorisch noch möglich ist.

(4) Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kammerzugehörigkeit gegeben, so ist der Antrag bei der Ärztekammer in den Bundesländern einzubringen, bei der er zuletzt gemeldet war. Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die noch keiner Ärztekammer in den Bundesländern zugehörig sind bzw. waren, haben den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen.

(5) Die Ärztekammer in den Bundesländern oder die Österreichische Ärztekammer haben den Zulassungsantrag umgehend zu prüfen und weiterzuleiten.

Zulassungsverfahren

§ 5.

(1) Die Zulassung zur Arztprüfung ist bei Vorliegen der in Abschnitt II bzw. Abschnitt III genannten Voraussetzungen zu erteilen und die Anmeldung umgehend, jedoch bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich dem Prüfungswerber zu bestätigen.

V.       Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass gem § 24 Abs 4 VwGV von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden. Darüber hinaus wurde seitens der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Österreichische Ärztekammer den Akt ohne Zustellnachweis des nunmehr bekämpften Bescheides vorgelegt hat. In der damit einzig vorliegenden Zustellverfügung (Briefkopf des nunmehr angefochtenen Bescheides) scheint die Antragstellerin persönlich auf. Bereits im Antrag hat die Antragstellerin bekanntgegeben rechtsfreundlich vertreten zu werden.

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 9 Abs 3 ZustG die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat.

Ist daher eine Person, für die ein zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG (vgl VwGH 26.01.2010, 2009/08/0069; VwGH 20.05.2010, 2010/07/0014; ua).

Wird jedoch nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern fälschlicherweise der Vertretene als Empfänger bezeichnet, dann gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs 3 ZustG in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl VwGH 16.3.2011, 2008/08/0087; ua).

Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG tritt aber nur dann ein, wenn dem Zustellbevollmächtigten das konkrete Dokument im Original zukommt und ist das tatsächliche Zukommen des betreffenden Dokuments amtswegig zu prüfen (vgl VwGH 22.09.1998, 98/05/0123; ua). Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführerin bestätigt, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den angefochtenen Bescheid im Original übergeben zu haben, sodass ein rechtsgültiger Bescheid vorliegt.

Zusammengefasst stützt sich die Beschwerde auf zwei Punkte. Zum einen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bereits zum Zeitpunkt 1.12.2018 die erforderlichen 44 Ausbildungsmonate vorgelegen hätten, da noch ein Monat Erholungsurlaub konsumiert werden hätte können, somit die „faktische“ Ausbildung bereits zum 1.12.2018 abgeschlossen gewesen sei und zum anderen, dass die PO 2015 auch eine Anmeldung 5 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin zulasse, sofern ein begründeter Fall vorliege, was gegeben sei.

Zum ersten Vorbringen ist festzuhalten, dass eine inhaltliche Prüfung der Frage, ob der einmonatige Resturlaub bei Beurteilung der Voraussetzungen allenfalls berücksichtigt werden könnte, an dieser Stelle nicht stattfinden kann, da der Antrag auch in diesem Fall rechtzeitig gestellt werden hätte müssen. Das war nicht der Fall, da die Anmeldung erst mit 2.01.2019, somit verspätet iSd § 4 Abs 3 („...bei der Facharztprüfung drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin ...“) erfolgte. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin dass die faktische Ausbildung bereits mit 1.12.2018 abgeschlossen gewesen sei in Bezug auf dieses Vorbringen zum Erfolg führen würde, wobei die erkennende Richterin nicht davon ausgeht (was an späterer Stelle aber noch erörtert wird).

In Bezug auf das Vorbringen des begründeten Falles und damit der Zulässigkeit einer Anmeldung 5 Wochen vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin ist festzuhalten, dass es bedauerlicherweise keine Erläuternden Bemerkungen zur PO 2015 der Österreichischen Ärztekammer gibt, jedoch wird schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs 3 PO 2015 klar, dass in begründeten Fällen die Anmeldung zur Zulassung erst fünf Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin erfolgen kann und nicht, dass in begründeten Fällen erst die Zulassungsvoraussetzungen fünf Wochen vor dem Prüfungstermin vorliegen dürfen. Dies steht auch im Einklang mit § 23 Abs 1 PO 2015 in dem ausdrücklich geregelt ist, dass zur Erlangung des Facharztdiploms die zeitlichen Erfordernisse des jeweiligen Sonderfaches im Ausmaß von 44 Monaten zum Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung zur Facharztprüfung erfüllt sind – damit gemeint kann nur der reguläre Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin, sein - erfolgen. Das Zulassungsverfahren, welches auch bei einer Anmeldung 5 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin einzuhalten ist, wird in § 5 der PO 2015 geregelt. In § 5 Abs 1 PO 2015 wird festgelegt, dass die Zulassung zur Arztprüfung bei Vorliegen der in Abschnitt II bzw Abschnitt III genannten Voraussetzungen zu erteilen ist. Auch hier wird durch den Verweis auf Abschnitt III nochmals festgehalten, dass die 44 Ausbildungsmonate zum Zeitpunkt der Antragstellung drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin bereits vorliegen müssen und ausnahmsweise ein Zeitfenster für eine verspätete Anmeldung geöffnet wird, wenn die Anmeldefrist versäumt wurde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt weiters darauf ab darzulegen, warum ein begründeter Fall iSd § 4 Abs 3 PO-2015 vorliegen soll. Unter anderem wird vorgebracht, dass der nächste Termin in einem Jahr ungünstig für die Prüfungsvorbereitung sei, da dieser bereits in den Zeitraum ihrer klinischen Wahlfachausbildung fallen würde. Des Weiteren befürchte sie eine nachteilige Auswirkung im Bewerbungsprozess. Dieses Vorbringen ist durchaus nachvollziehbar, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Erfordernis der 44 abgeschlossenen Ausbildungsmonate zum 1.12.2018 nicht vorlag.

Wenn der Gesetzgeber oder im gegenständlichen Fall die österreichische Ärztekammer im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung die Erfüllung der Voraussetzungen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihr im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und fällt es in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Österreichischen Ärztekammer, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Anmeldung und Zulassung zur Facharztprüfung vorliegen sollen. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (vgl VfGH vom 2.03.2017, Zl WIV4/2016). Solche Gründe sind aber im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.

Auch sonst verstößt die gegenständliche Stichtagsregelung gegen keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Es geht hier nicht darum, dass in erworbene Rechtspositionen eingegriffen würde, sondern vielmehr darum, dass Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin, einen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung haben (sofern die Voraussetzungen erfüllt werden). Es kann daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit oder Eigentumsfreiheit erblickt werden. Die gegenständliche Stichtagsregelung ist auch im Hinblick auf die dadurch eingetretene Rechtssicherheit erforderlich. Es wurde damit eindeutig festgelegt, wann die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin ein dem auszubildenden Arzt zustehender Erholungsurlaub in die Ausbildungsdauer einzurechnen ist. Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, wären die im Gesetz verlangten Ausbildungszeiten teilweise variabel, da man durch Ansammeln von Urlaubszeiten die Ausbildungszeiten bis zu einem gewissen Ausmaß selbst steuern (verkürzen) könnte. Das kann aber nicht im Sinn des Gesetzgebers sein.

Ebenso ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Österreichische Ärztekammer erst nach der in § 5 Abs 2 PO 2015 festgesetzten Frist von drei Wochen entschieden habe, nichts gewonnen. An die Nichteinhaltung dieser Frist sind im Gesetz keine Rechtsfolgen geknüpft, schon gar nicht dass in diesem Fall eine Zulassung zur Prüfung erfolgt sei. Die einzige Rechtsfolge die sich daraus ergibt ist, dass nach drei Wochen eine Säumnisbeschwerde nach § 9 Abs 5 VwGVG eingebracht werden könnte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.      Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Auslegung der Frage, unter welchen Voraussetzung ein „begründeter Fall“ im Sinne des § 4 Abs 3 der PO 2015 vorliegt gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch konnte keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob allenfalls ein Erholungsurlaub bei den geforderten Ausbildungszeiten zu berücksichtigen ist, gefunden werden. Die Klärung dieser Fragen sind nicht nur für die Beschwerdeführerin wichtig, sondern liegen sicherlich weitere Konstellationen vor, in denen diese Thematik von Relevanz ist. Besonders bei nur einmal jährlich stattfindenden Prüfungsterminen besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch andere in Ausbildung stehende Ärzte in die gleiche Situation kommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Schlagworte

Zulassungsvoraussetzung;
abgeschlossene Ausbildungsdauer;
Anmeldefrist;
Facharztprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.46.0209.5

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten