TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/26 LVwG-2019/21/0349-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Frau AA, pA BB-GmbH, Adresse 1, Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 2, Y, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2019, Zl ****, betreffend eine Zeugenladung mit Androhung der zwangsweisen Vorführung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2019, Zl **** aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Ladungsbescheid vom 09.01.2019, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Beschwerdeführerin aufgefordert, wie folgt:

„Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten:

Datum/Zeit: 02.08.2018 um 10:50 Uhr

Ort:             X, auf der B****, bei km **** in Richtung Y

Ladungsthema: Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr

Wir ersuchen Sie, persönlich zu uns zu kommen, um in dieser Angelegenheit als Zeugin mitzuwirken.

am

Zeit

Stiege/Stock/Zimmer Nr.

binnen zwei Wochen

Mo - Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr

4. Stock, Zimmer 416

Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit:

 

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund -z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass

über Sie eine Zwangsstrafe von € verhängt wird.

Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.

Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit er allenfalls verschoben werden kann.

Rechtsgrundlage: § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“

Der Ladungsbescheid vom 09.01.2019 enthielt darüber hinaus eine Rechtsmittelbelehrung sowie einen Hinweis auf die Gebührenpflicht.

Der Ladungsbescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu eigenen Handen mittels RSa-Briefes zugestellt.

Gegen den Ladungsbescheid vom 09.01.2019 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In bezeichneter Rechtssache erhebt die Betroffene gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshautmannschaft Y vom 09. 01.2019, ZI. ****, binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

ANFECHTUNGSERKLÄRUNG

Der Ladungsbescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten.

ANFECHTUNGSBEGRÜNDUNG

1.

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Ladungsbescheid aufgefordert, bei der Behörde binnen 14 Tagen persönlichen zu erscheinen.

Für den Fall des Nichterscheinens wurde die zwangsweise Vorführung der Beschwerdeführerin angekündigt.

2.

Mit Schriftsatz vom 21. 12. 2018 zu Zahl **** wurde die Betroffene als verantwortliche Beauftragte der BB-GmbH vom ausgewiesenen Rechtsvertreter bekannt gegeben und die entsprechende Bestellungs-urkunde in Vorlage gebracht.

Damit wurde der Aufforderung der Behörde vom 11. 12. 2018, ZI. ****, zur Bekanntgabe des verantwortlichen Organs der BB-GmbH binnen 14 Tagen fristgerecht und vollumfänglich entsprochen.

3.1

Die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ist sohin gewährleistet und durch den bisherigen Verlauf des Verfahrens dokumentiert.

Die Betroffene hat bisher kein Verhalten gesetzt, das die Behörde berechtigen würde, mit derart gravierenden Eingriffen in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte ein persönliches Erscheinen zu erzwingen.

3.2

Mit dem gegenständlichen Ladungsbescheid soll das Erscheinen der Betroffenen erzwungen werden, wobei festzuhalten ist, dass mit der angedrohten Vorführung das schärfste zur Verfügung stehende Zwangsmittel gewählt wurde und im Falle der Vollstreckung dieses Zwangsmittels die Verhängung eines schärferen Zwangsmittels nicht mehr zulässig wäre.

Unter diesen Prämissen ist ein Ladungsbescheid zum persönlichen Erscheinen sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.

3.3

Als Ladungsthema wird im Ladungsbescheid lediglich angeführt:

“Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr“

Die Angaben zum konkreten Vorfall beschränken sich auf:

“Datum/Zeit: 02. 08. 2018 um 10:50 Uhr

Ort:             X, auf der B****, bei km **** in Richtung Y“

Angaben zum Tatvorwurf fehlen zur Gänze.

3.4

Im Ladungsbescheid wird weiters angeführt:

“Wir haben folgende Angelegenheit an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten.

Wie ersuchen Sie, persönlich zu uns zu kommen, um in dieser Angelegenheit als Zeugin mitzuwirken. ’’

Beteiligter ist jeder, der die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, wozu auch Parteien zählen. Demgegenüber wird die Betroffene auch als Zeugin geladen, sodass die “Funktion" der Geladenen von der Behörde nicht klar zum Ausdruck gebracht wird.

Eine natürliche Person kann nicht zugleich Beteiligte (=Beschuldigte) und Zeugin in einem Verfahren sind. Diese Positionen schließen sich aus.

Damit entspricht der Ladungsbescheid nicht den Vorgaben des § 19 Abs. 2 AVG, welcher festlegt, dass in der Ladung anzuführen ist, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll.

§ 19 Abs. 2 AVG normiert:

(2) ln der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter. Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

§ 24 VStG bestimmt:

§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Bei der Prüfung der Frage ob ein Ladungsbescheid den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht ist ein formal strenger Maßstab anzulegen.

3.5

Der Gesetzgeber hat für den Ladungsbescheid an Zeugen und den Ladungsbescheid an Beteiligte unterschiedliche Formulare bestimmt.

Es wird dazu auf die Verwaltungsformularverordnung (BGBl. II Nr. 400/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 405/2015) verwiesen.

§ 1 (1) der VwFormV lautet:

„Für die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren werden die angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgesetzt;

- Formular 3 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte)

- Formular 4 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Zeugen/Zeuginnen, ....)“

Dieser Normierung entspricht der vorliegende Ladungsbescheid nicht.

4.

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder eine Strafverfügung, aus denen der konkrete Tatvorwurf hervorgehen würde, liegen bis dato nicht vor.

Aufgrund der fehlenden Angaben zum Sachverhalt und zum Strafvorhalt ist eine zwangsweise Vorführung grundsätzlich nicht gerechtfertigt, zumal die Betroffene als Beteiligte iSd § 33 Abs. 2 und 3 VStG zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden kann.

5.

Die Betroffene gab bisher zu diesem Ladungsbescheid lediglich eine schriftliche Stellungahme an die Bezirkshauptmannschaft Y iSd oben Vorgetragenen ab, dies in der Meinung, dass dieser Ladungsbescheid ein Verfahren bei der BH Y betreffe und sohin diese Angelegenheit damit erledigt sei.

Im Zug einer Akteneinsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Y stellte sich nunmehr heraus, dass dieser Ladungsbescheid möglicherweise ein bei der Bezirkshauptmannschaft W anhängiges Verwaltungsstrafverfahren betrifft.

Um Nachteile der Betroffenen in dem bei der Bezirkshauptmannschaft W anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verhindern, ist die Betroffene gezwungen, diesen Ladungsbescheid formell zu bekämpfen.

6.

Aus all den genannten Gründen wird gestellt der

ANTRAG

6.1

Die Bezirkshauptmannschaft Y wolle in Stattgebung dieser Beschwerde, den angefochtenen Ladungsbescheid der Bezirkshautmannschaft Y vom 09. 01. 2019, Zl. ****, im Rahmen einer Vorabentscheidung aufheben; in eventu

6.2

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde, den angefochtenen Ladungsbescheid der Bezirkshautmannschaft Y vom 09. 01. 2019, Zl. ****, als rechtswidrig aufheben.

Y, am 04.02.2019                                                       AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl 2019/21/0349.

II.      Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der abgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Am 02.08.2018 um 10.50 Uhr wurde anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion X festgestellt, dass in der Gemeinde X auf der B**** bei Strkm **** ein Sattelzug bestehend aus Zugfahrzeug und Sattelaufleger gelenkt worden war. Es bestand der Verdacht eines Verstoßes gegen das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (Verstoß gegen das LKW-Fahrverbot auf der Fernpassstraße B****).

Die BB-GmbH war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin sowohl des Sattelzugfahrzeuges als auch des Sattelauflegers.

Gelenkt wurde der Sattelzug von einem Mitarbeiter der Zulassungsbesitzerin, nämlich Herrn DD. Das Sattelzugfahrzeug hatte das polizeiliche Kennzeichen **** und der Sattelaufleger das polizeiliche Kennzeichen ****.

Die Bezirkshauptmannschaft W hat daraufhin gegen Herrn DD eine Strafverfügung wegen Verstoß gegen das LKW-Fahrverbot auf der Fernpassbundesstraße erlassen. Gegen die Strafverfügung wurde Einspruch erhoben.

Im Zuge des Strafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft W zu Zl ****, hat sich die Notwendigkeit der zeugenschaftlichen Einvernahme des verantwortlichen Organs der Zulassungsbesitzerin dahingehend als Zeuge einzuvernehmen ergeben, ob tatsächlich eine vollständige Entladung des Sattelkraftfahrzeuges vom Firmenstandort in Z erfolgt ist.

Zu diesem Zweck hat die Bezirkshauptmannschaft W die Bezirkshauptmannschaft Y um Einvernahme des verantwortlichen Organs der Zulassungsbesitzerin mit Schreiben vom 28.11.2018 aufgefordert.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daraufhin zu Aktenzahl ****, die Zulassungsbesitzerin aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen das verantwortliche Organ der Zulassungsbesitzerin, welches für die Beladung am 02.08.2018 zuständig war, bekanntzugeben.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 hat daraufhin die Zulassungsbesitzerin die nunmehrige Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG für den Bereich Fuhrpark bekanntgegeben und die Bestellungsurkunde vom 01.09.2015 in Vorlage gebracht.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid vom 09.01.2019 erlassen.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch vollkommen widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und steht der festgestellte Sachverhalt im Umfang der getroffenen Feststellungen somit außer Streit.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der nunmehr angefochtene Ladungsbescheid den Formerfordernissen des § 19 Abs 2 AVG 1991 entspricht oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 19 AVG

Ladungen

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Der notwendige Inhalt jeder Ladung (einfache Ladung oder Ladungsbescheid) ist in § 19 Abs 2 AVG präzise festgelegt.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspricht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein formal strenger Maßstab anzulegen.

Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können.

Dies gilt insbesondere für die Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, die das Erscheinen des Geladenen nötig machen.

Ähnlich restriktiv ist die Rechtsprechung auch bezüglich der Verpflichtung der Behörde den konkreten Gegenstand der Amtshandlung anzugeben (VwGH 28.03.1980, 2850/79).

Dieser ist in der Ladung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen. Das heißt, die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klarmacht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt.

Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten.

Davon kann im gegenständlichen Fall mit der Bezeichnung des Ladungsthemas im angefochtenen Bescheid mit „Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr“ angesichts der Vielzahl möglicher Übertretungen des KFG nicht die Rede sein. Und zwar selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin den Gegenstand vermuten kann, weil die Vorbereitung auf den Termin Gewissheit über das zu behandelnde Thema erfordert (VwGH 29.03.2011, 2009/11/0019).

Dem gegenständlichen Ladungsbescheid ist tatsächlich nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Beschwerdeführerin eine Zeugenaussage machen soll. Im Ladungsbescheid ist weiters ein Datum und ein Ort angegeben, wobei nicht von vornherein klar ist, auf welche Angelegenheit sich die Zeit- und Ortsangabe bezieht und inwiefern die Zeugin diesbezüglich in irgendeiner Form beteiligt sein sollte.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts müsste in dem Ladungsbescheid zumindest ein Hinweis auf den beanstandeten Sattelzug und den Fahrzeuglenker enthalten sein und weiters ein Hinweis auf das behängende Strafverfahren gegen den Fahrzeuglenker.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einem geladenen Zeugen aufgrund der Zeugenladung möglich sein muss, sich auf die Zeugeneinvernahme vorzubereiten, steht es für das erkennende Gericht ganz außer Zweifel, dass eine Ladung so formuliert sein muss, dass ihr das Beweisthema ohne weitere Nachforschungen durch die geladene Person zu entnehmen ist. Nach § 19 Abs 2 AVG 1991 hat die Ladung den Gegenstand der Amtshandlung genau zu umschreiben.

Es muss einem geladenen Zeugen aufgrund der Ladung möglich sein, ohne umfangreiche Nachforschungen das Beweisthema der Ladung erkennen zu können. Der gegenständliche Hinweis in der Ladung auf eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr und die Angabe eines Datums und eines Ortes ist da keinesfalls ausreichend konkretisiert. Festzuhalten ist weiters, dass der Hinweis auf eine „Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr“ nicht einmal erkennen lässt, auf welches Materiengesetz sich ein mögliches Strafverfahren bezieht. Es kann sich beispielsweise um Übertretungen nach der StVO, nach dem KFG, nach dem FSG usw handeln.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die oben bereits wiedergegebene Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung dem Gesetz nicht entsprochen ist. Es ist nämlich nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, die Auskunftserteilung durch Befragung der Beschwerdeführerin erfolgen soll und ob die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen hat, oder sie sich auf die Tätigkeit der Behörde bezieht. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten.

Da die belangte Behörde offensichtlich vermeint, die allgemeine Anführung eines Ladungsthemas mit „Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr“ genüge, hat sie die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

Schlagworte

Ladungsbescheid; Formvoraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.21.0349.1

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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