Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.02.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28Rechtssatz
Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in I. Instanz zuständigen Behörde vorgebracht werden. Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen§ geeignet sind, selbst geltend machen, Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. In der Berufung (Beschwerde an das VwG) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden.
Schlagworte
res iudicataAnmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.02.2019, Z LVwG-2019/11/0040-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 01.02.2021, Z Ra 2019/11/0064 bis 0065-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.11.0040.1Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021