TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/28 LVwG-2018/37/2667-4

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §17
WRG 1959 §102
WRG 1959 §109
VwGVG §24
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der Wassergenossenschaft Z, vertreten durch deren stellvertretende Geschäftsführerin AA, Adresse 1, Y, diese vertreten durch BB, Adresse 2, X, gegen Spruch-punkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: CC, DD, Gemeindeguts-agrargemeinschaft Y; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft W),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zl ***, ersatzlos behoben und der belangten Behörde im Hinblick auf die widerstreitenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung der mitbeteiligten Partei CC und der Beschwerdeführerin die Durchführung eines Verfahrens nach § 109 Abs 1 Wasser-rechtsgesetz 1959 aufgetragen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.02.2018 hat CC, Adresse 3, Y, um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine provisorische Wasserversorgungsanlage für ein Wohnobjekt auf dem Gst Nr **1, GB *** Y., unter Vorlage des Einreichprojektes vom 14.08.2018, erstellt von DI EE, angesucht.

Im Rahmen des wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahrens hat am 10.07.2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die durch die stellvertretende Geschäftsführerin AA vertretene Wassergenossenschaft Z hat sich gegen die von CC beantragte Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die „provisorische Wasserversorgungsanlage“ ausgesprochen.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 hat das Planungsbüro überarbeitete Projektunterlagen einschließlich der Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundeigentümer ? Gemeinde-gutsagrargemeinschaft Y. sowie DD ? übermittelt.

Zum abgeänderten Projekt haben der naturkundliche Amtssachverständige DI FF im Schriftsatz vom 27.08.2018 und der wasserfachliche Amtssachverständige GG mit Schriftsatz vom 21.09.2018, Zahl ***, Stellungnahmen erstattet.

Zu den ergänzenden Beweisergebnissen hat sich die Wassergenossenschaft Z im Schriftsatz vom 09.10.2018 durch BB geäußert.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.10.2018, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W CC, Adresse 3, Y, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Versorgung des Wohnhauses JJ Bauer, Adresse 7, mit dem nötigen Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe des signierten Einreichprojektes und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, das Maß und die Art der mit 31.12.2023 befristeten Wasserbenutzung festgelegt, das Wasserbenutzungsrecht mit dem Gst Nr **1, GB *** Y., dinglich verbunden und den Wasserberechtigten verpflichtet, den Bau der Anlage bis spätestens 31.12.2019 zu vollenden.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26.10.2018, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W CC, Adresse 3, Y, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Anlage zur Versorgung des Anwesens Adresse 7 mit dem nötigen Trink- und Nutzwasser nach Maßgabe eines signierten Einreichprojektes erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, hat die Wassergenossenschaft Z, diese vertreten durch deren stellvertretende Geschäftsführerin AA, Adresse 1, Y, diese wiederum vertreten durch BB, Adresse 2, X, Beschwerde erhoben und beantragt, das Ansuchen des CC auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die provisorische Wasserversorgungsanlage abzuweisen; hilfsweise wird beantragt, Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.10.2018, Zahl ***, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft W zurückzuverweisen.

Die Wassergenossenschaft Z bringt im Wesentlichen vor, sie sei durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.02.2017, Zahl ***, als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt und deren Satzungen genehmigt worden. Sie sei die einzig legitimierte Rechtsnachfolgerin der ursprünglich schon vorhandenen Wasser-Nutzungsgemeinschaft in Z.

Die Beschwerdeführerin hebt hervor, sie habe mit Schriftsatz vom 12.06.2017 unter Vorlage eines Einreichprojektes die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Anlage zur Versorgung aller Genossenschaftsmitglieder in Z mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser beantragt. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren sei nach wie vor anhängig.

Die Wassergenossenschaft Z betont, CC habe ohne ihre Zustimmung ein eigenes Projekt für eine provisorische Wasserversorgungsanlage für sein Wohnobjekt in Z eingereicht. Die Einreichunterlage sei mit zahlreichen Mängeln behaftet und entspreche nicht dem Stand der Technik. Dennoch habe die Bezirkshauptmannschaft W mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.10.2018, Zahl ***, CC die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Mit dieser Bewilligung habe die belangte Behörde CC die Nutzung der „KK Quellen“ eingeräumt, obwohl die Nutzung dieser Quellen bereits zugunsten der Wassergenossenschaft Z eingetragen sei. Die Wassergenossenschaft Z habe der privaten Nutzung dieser Quellen durch CC niemals zugestimmt. Dementsprechend hätte die Bezirkshaupt-mannschaft W von Amts wegen ein Widerstreitverfahren nach § 109 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) einzuleiten gehabt.

Unabhängig davon bringt die Wassergenossenschaft Z vor, die bewilligte „provisorische Wasserversorgungsanlage“ entspreche nicht dem Stand der Technik.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2018, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der Wassergenossenschaft Z gegen den Bescheid vom 26.10.2018, Zahl ***, vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Bezirkshauptmannschaft W mit Schriftsatz vom 26.01.2019, Zahl ***, den die Wassergenossenschaft Z betreffenden Akt übermittelt. Mit Schreiben vom 03.02.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft W dem Landesverwaltungsgericht Tirol den von BB im Auftrag der Wassergenossenschaft Z vom 25.01.2019 eingereichten Schriftsatz samt Nachreichunterlagen übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht hat CC die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Beschwerdevorbringen zu äußern. Eine solche Äußerung hat der Konsenswerber aber nicht erstattet.

II.      Sachverhalt:

1.       Wassergenossenschaft Z:

Mit Bescheid vom 03.02.2017, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W die Bildung der Wassergenossenschaft Z anerkannt und die im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 20.06.2016 beschlossenen Satzungen genehmigt.

Das Genossenschaftsmitglied LL, Adresse 5, V, hat mit MM und NN, beide wohnhaft in BE-U, Adresse 6, am 25.09.2017 einen Kaufvertrag abgeschlossen. Laut diesem Kaufvertrag sind MM und NN je zur Hälfte außerbücherliche Miteigentümer des Gst Nr **2, GB ***
Y.. Die beiden Käufer haben LL bevollmächtigt, ihre Interessen im anhängigen Behördenverfahren wahrzunehmen. Die entsprechende Vollmacht wurde am 31.10.2017 der Bezirkshauptmannschaft W vorgelegt.

LL selbst ist als Eigentümer des Gst Nr **3, GB *** Y., nach wie vor Mitglied der Wassergenossenschaft Z.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2017 hat CC, Adresse 3, Y, der Bezirkshauptmannschaft W seinen sofortigen Rücktritt als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft Z bekanntgegeben. Er ist aber nach wie vor Mitglied der Wassergenossenschaft Z.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.03.2018, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W die beschlossene Änderung des § 2 der Satzungen, wonach OO ? Gst Nr **4, GB *** Y., ? nicht mehr Mitglied der Wassergenossenschaft Z ist, genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2019 haben die Genossenschaftsmitglieder DD, Adresse 7, Y, und CC, Adresse 3, Y, beide vertreten durch PP, Rechtsanwälte in W, die Auflösung der Wassergenossenschaft Z beantragt. Über diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft W bislang nicht entschieden.

2.       Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Z:

2.1.    Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 hat die vom damaligen Geschäftsführer CC vertretene Wassergenossenschaft Z um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage Z angesucht. Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens hat der wasserfachliche Amtssachverständige GG die Stellungnahme vom 08.01.2018, Zahl ***, erstattet.

Im Hinblick auf die am 10.12.2018 nachgereichten Unterlagen hat die Bezirkshaupt-mannschaft W mit Schriftsatz vom 13.01.2019, Zahl ***, der Wassergenossenschaft Z einen auf § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 ? AVG gestützten Verbesserungsauftrag erteilt. Dazu hat sich die Wasser-genossenschaft im Schriftsatz vom 25.01.2019 geäußert und ein überarbeitetes Einreichprojekt vorgelegt.

Das wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ist nach wie vor anhängig.

2.2.    Gegenstand:

Die Wassergenossenschaft Z beabsichtigt, für den Weiler Z in der Gemeinde Y. eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage zu errichten.

Für die Versorgung mit dem nötigen Trink- und Nutzwasser sollen die bereits gefassten bestehenden „KK Quellen, ***“ auf dem Gst Nr **5, GB *** Y., und drei weitere, noch zu fassende Quellen, nämlich die „QQ Quelle, ***“, die „RR Quelle“ und die „SS Quelle“ herangezogen werden.

Beabsichtigt ist, das Wasser dieser Quellen in den neu zu errichtenden Hochbehälter Z *** mit einem Nutzinhalt von ca 15.000 l abzuleiten. Von dort ausgehend führen die Druckleitungen ? eine ca 150 m lange PE-HD-Rohrleitung 2 Zoll PN 16, von der eine
ca 80 m lange PE-HD-Rohrleitung 2 Zoll PN 16 sowie eine ca 80 m lange PE-HD-Rohrleitung 1 Zoll PN 16 abzweigen ? in das Versorgungsgebiet.

Der zukünftige tägliche Wasserbedarf wird projektgemäß mit 10.000 l/d oder rund 0,115 l/s angegeben. Der Wasserbedarf kann durch die Quellschüttungen der „KK Quellen, ***“ allein nicht abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist die Fassung und Ableitung der „QQ Quelle, ***“, der sogenannten „RR Quelle“ und der „SS Quelle“ vorgesehen. Da diese Quellen erst neu gefasst werden müssen, liegen diesbezüglich noch keine endgültigen Schüttungsmessungen und Wasser-untersuchungen vor.

3.       Gegenstand der provisorischen Wasserversorgungsanlage des CC:

Zur Versorgung mit dem nötigen Trink- und Nutzwasser des Wohnhauses Adresse 7 des CC sollen die auf dem Gst Nr **5, GB *** Y., gefassten und in einen Quellschacht eingeleiteten „KK Quellen, ***“ herangezogen werden. Der Quellschacht ist mit einer verschließbaren Abdeckung, einer Überlauf- und Entleerungsleitung samt Froschkappe sowie einer Be- und Entlüftung ausgestattet. Die anfallenden Überlauf- und Entleerungswässer werden in den natürlichen Quellablauf eingeleitet. Ausgehend vom Quellschacht, Fabrikat LIOT, mit einem Nutzinhalt von 0,18 m³ führt eine rund 96,0 m lange PE-HD-Rohrleitung DN 5/4 Zoll PN 10 zu dem auf dem
Gst Nr **5, GB *** Y., situierten ehemaligen Unterbrecherschacht, der nunmehr als Kontroll- sowie Druckreduzierschacht dient. Zur Reduzierung des Versorgungsdruckes wird in diesem Kontrollschacht ein Druckreduzierventil der Marke HONEYWELL, Type D06F, in die Versorgungsleitung eingebaut. Ausgehend vom Kontrollschacht führt die insgesamt 183 m lange, aus PE-HD Rohren DN 5/4 Zoll PN 10 bestehende Versorgungsleitung in Richtung West-Süd-Westen und winkelt nach ca 40 m nach Süden ab. Von dort verläuft die Leitung über die Gste Nrn **6, **7 und **1, alle GB *** Y., in Richtung Süd-Westen bis oberhalb des Wohnhauses JJ Bauer, wo die 25 m lange Hausanschlussleitung aus PE-HD Rohren DN 1 Zoll PN 10 abzweigt.

III.     Beweiswürdigung:

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2019, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W den Akt betreffend die Wasser-genossenschaft Z vorgelegt. Die in den Kapiteln 1. und 2.1 der Sachverhaltsdarstellung getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Akt, Zahl ***.

Der von BB verfassten Stellungnahme vom 25.01.2019 war ein Nachreichprojekt, bestehend aus einem technischen Bericht mit Eigentümerverzeichnis und einem Lageplan, beigefügt. Die Feststellungen des Kapitels 2.2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Angaben in diesem „Nachreichprojekt“. Dass die Quellschüttungen der „KK Quellen, ***“ allein den zur Versorgung des Weilers Z erforderlichen Wasserbedarf ganzjährig nicht abzudecken vermögen, hat der wasserfachliche Amtssachverständige GG in seiner Stellungnahme vom 08.01.2018, Zl ***, festgehalten und wird im „Nachreichprojekt“ nicht bestritten.

Der wasserfachliche Amtssachverständige GG hat unter Berücksichtigung des Einreichprojektes ? dieses beinhaltet auch einen Lageplan ? die provisorische Wasser-versorgungsanlage des CC in seiner Stellungnahme vom 29.08.2018, Zahl ***, beschrieben. Auf diese Beschreibung ? sie bildet auch die Grundlage für Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl *** ? stützen sich die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhalts-darstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

IV.      Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 58/2017 (§§ 17 und 109) sowie BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen

§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) zu geplanten Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.

(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die ? ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen ? eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.

(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser, unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung, nach Rücksicht der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche soweit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.“

„Parteien und Beteiligte

§ 102. (1) Parteien sind:

a)   der Antragsteller;

b)   diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischerei-berechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatz-gesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[…]“

„Widerstreitverfahren

§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung ? wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zu dem Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber ? bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.

[…]“

(4) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschen des Tatbestandes gemäß § 27 Abs 1 lit f vorliegt.“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen,

1.   wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…].

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, wurde der Wassergenossenschaft Z zuhanden der stellvertretenden Geschäftsführerin AA am 02.11.2018 zugestellt. Die Beschwerde der Wassergenossen-schaft Z vom 27.11.2018 ist am 29.11.2018 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft W eingelangt.

2.       Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Eingangs ihrer Beschwerde stellt die Wassergenossenschaft Z klar, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, „im wasserrechtlichen Teil in vollem Umfang angefochten“ werde. Die Beschwerde der Wasser-genossenschaft Z richtet sich somit ausschließlich gegen die mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, CC erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die von ihm beantragte „provisorische Wasserversorgungsanlage“. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auch nur auf die mit Spruchpunkt I. des zitierten Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung.

Der Vollständigkeit halber weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen wäre.

3.       In der Sache:

Die Wassergenossenschaft Z ist nicht Eigentümerin der von der bewilligten Wasserversorgungsanlage des CC berührten Grundstücke, insbesondere nicht des Gst Nr **5, GB *** Y., auf dem die „KK Quellen, ***“ entspringen.

Das aufgrund des Ansuchens der Wassergenossenschaft Z vom 12.06.2017 eingeleitete wasserrechtliche Verfahren ist ? wie auch das forst- und naturschutzrechtliche Verfahren ? nicht abgeschlossen. Die Bezirkshauptmannschaft W als zuständige Wasserrechtsbehörde hat bislang der Wassergenossenschaft Z kein auf § 9 Abs 2 WRG 1959 gestütztes Wasserbenutzungsrecht an der „KK Quellen, ***“ oder an sonstigen Quellen eingeräumt.

Eine Parteistellung der Wassergenossenschaft Z gemäß § 102 Abs 1 lit b in Verbindung mit (iVm) § 12 Abs 2 WRG 1959 scheidet somit aus. Die Beschwerdeführerin behauptet aber das Vorliegen eines Widerstreits und leitet daraus ihre Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 ab.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Die Wassergenossenschaft Z hat bereits mit Schriftsatz vom 12.06.2017 unter anderem um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage Z und in diesem Zusammenhang um die Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes zur Nutzung der „KK Quellen, ***“ angesucht. CC hat um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der provisorischen Wasserversorgungsanlage mit Schriftsatz vom 23.02.2018 beantragt.

Unter Berücksichtigung des § 109 Abs 1 WRG 1959 ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die Ansuchen der Wassergenossenschaft Z und des CC von einem Widerstreit im Sinn des § 17 Abs 1 WRG 1959 auszugehen ist.

Ein Widerstreit im Sinn des § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde zunächst ? vor Bewilligung eines der widerstreitenden Projekte ? mittels eines der gesonderten Anfechtung unterliegenden Bescheides auszusprechen, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren ist unzulässig. Die Entscheidung im Widerstreitverfahren, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren. Zum Unterschied zu § 38 AVG verpflichtet § 109 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde im Falle eines Widerstreits, das Bewilligungsverfahren auszusetzen, eine selbständige Vorfragenbeurteilung ist hier nicht gestattet [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 109 RZ 4 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur (Stand 15.07.2018, rdb.at)].

Gemäß § 1 der genehmigten Satzungen ist Zweck der Wassergenossenschaft Z die Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit dem nötigen Trink- und Nutzwasser. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Nutzung der „KK Quellen, ***“ erforderlich. Mit Spruchpunkt I./B des Bescheides vom 26.10.2018, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft W CC an der „KK Quellen, ***“ ein Wasserbenutzungsrecht im Ausmaß von 0,04/s sowie 3.600 l/d eingeräumt. Die CC zugesprochene Menge an Quellwasser von 0,04 l/s sowie 3.600 l/d ist Teil des von der Wassergenossenschaft Z beantragten Wasser-benutzungsrechtes an der „KK Quellen, ***“ im Ausmaß von 0,115/s oder 10.000 l/d. Eine Umsetzung beider Projekte schließt sich somit aus, die Einräumung des von CC beantragten Wasserbenutzungsrechtes bedeutet eine maßgebliche Einschränkung der von der Wassergenossenschaft Z beabsichtigten Wasserbenutzung, die Umsetzung des von der Wassergenossenschaft Z vorgesehenen Projektes bedeutet die Nichtdurchführbarkeit des von CC beantragten Projektes.

Das Argument der belangten Behörde, von einem Widerstreit sei nicht auszugehen, da sich CC ? sobald rechtlich und technisch möglich ? an die gemeinsame Wasser-versorgunganlage der Wassergenossenschaft anschließen würde, ist verfehlt. Durch die Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Spruchpunkt I./B des Bescheides vom 26.10.2018, Zahl ***, ist eine dieses Wasserrecht einschränkende wasserrechtliche Bewilligung zugunsten der Wassergenossenschaft Z ? ohne Anwendung von Zwangsrechten ? nicht zulässig. Daran ändert auch nichts die kurze Befristung des Wasserbenutzungsrechtes. CC wird dadurch nicht gehindert, fristgerecht um die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs 3 WRG 1959 anzusuchen, wodurch der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt wird.

Ein Widerstreit käme dann nicht in Betracht, wenn sich das Vorhaben der Wasser-genossenschaft Z von vornherein nach § 105 WRG 1959 als unzulässig erweist
[vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 17 Rz 4 (Stand 15.07.2018, rdb.at)]. Das bereits seit mehr als einem Jahr anhängige Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft W hat keine Umstände zutage gebracht, wonach das Vorhaben der Wassergenossenschaft Z im öffentlichen Interesse als unzulässig anzusehen ist. So ergab das bisherige Ermittlungsverfahren keine Beeinträchtigungen der in § 105 Abs 1 lit a bis n WRG 1959 umschriebenen öffentlichen Interessen. Ergebnis des bisherigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist allerdings, dass die Quellschüttungen der „KK Quellen, ***“ den zur Versorgung des Weilers Z erforderlichen Wasserbedarf ganzjährig nicht abzudecken vermögen. Die Wassergenossenschaft Z beabsichtigt daher, weitere Quellen, nämlich die „QQ Quelle, ***“, die „RR Quelle“ und die „SS Quelle“ zu nutzen. Ob sich die Nutzung der weiteren Quellen realisieren lässt, ist bislang nicht geklärt. Diese „Unsicherheit“ erlaubt es nicht, das Projekt der Wassergenossenschaft aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig zu qualifizieren. Eine mangelnde Realisierbarkeit des Projekts ist aber jedenfalls im Rahmen eines Widerstreitverfahrens zu berücksichtigen.

Bei den Ansuchen der Wassergenossenschaft Z sowie des CC auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserbenutzung der „KK Quellen, ***“ ist daher von einem Widerstreit im Sinn des § 17 Abs 1 WRG 1959 auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft W ist somit verpflichtet, im Hinblick auf die Ansuchen der Wassergenossenschaft Z und des CC ein Widerstreitverfahren durchzuführen. Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens aufgrund des Ansuchens des CC war daher nicht zulässig.

4.       Ergebnis:

Die beantragten Wasserbenutzungen der Wassergenossenschaft Z und des CC lassen sich nicht umsetzen, ohne dass das jeweilige andere Projekt beeinträchtigt oder überhaupt ausgeschlossen wird. Bei den beiden Ansuchen ist somit von einem Widerstreit im Sinn des § 17 Abs 1 WRG 1959 auszugehen. Die belangte Behörde hat allerdings kein Widerstreitverfahren durchgeführt, sondern aufgrund des Ansuchens des CC ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt und dieses mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.10.2018, Zahl ***, abgeschlossen. Die belangte Behörde hat damit die sich aus § 109 Abs 1 WRG 1959 abzuleitende Verpflichtung, im Fall eines Widerstreits die Bewilligungsverfahren auszusetzen, verletzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit der Novelle BGBl I Nr 58/2017 die Antragsbedürftigkeit des Widerstreitverfahrens nicht mehr gegeben ist. Unabhängig davon lässt sich das Vorbringen der stellvertretenden Geschäftsführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 dahingehend auslegen, dass ein Widerstreit geltend gemacht wird.

Folglich war der Beschwerde der Wassergenossenschaft Z Folge zu geben und Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig trägt das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 5 VwGVG auf, im Hinblick auf die widerstreitenden Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einräumung von Wasserbenutzungsrechten an der „KK Quellen, ***“ ein Widerstreitverfahren durchzuführen. Nach Abschluss des Widerstreitverfahrens ist die Bewilligungsfähigkeit jenes Projektes zu prüfen, dem die belangte Behörde den Vorzug eingeräumt hat. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

5.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Trotz der widerstreitenden Ansuchen der Wassergenossenschaft Z und des CC hat die belangte Behörde kein Widerstreitverfahren durchgeführt, sondern ist vorzeitig in das Bewilligungsverfahren über das Ansuchen des CC eingetreten. Folglich war Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.10.2018, Zahl ***, ersatzlos aufzuheben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen.

Zudem kann ungeachtet eines Parteienantrages gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen stehen.

Eine mündliche Verhandlung kann demgemäß entfallen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Ebenso wenig ist eine Verhandlung geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachen-feststellungen nicht bestritten sind (VwGH 18.11.2013, Zl 2013/05/0022, und
VwGH 22.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Parteistellung der Wassergenossenschaft Z als Beschwerdeführerin zu prüfen. Dementsprechend galt es zu klären, ob das Vorhaben der Wassergenossenschaft Z sowie des CC zur Nutzung der „KK Quellen, ***“ zueinander im „Widerstreit“ stehen. Der zur Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderliche Sachverhalt steht unter Berücksichtigung der von den beiden Konsenswerbern vorgelegten Einreichunterlagen und den Ergebnissen der aufgrund der beiden Ansuchen durchgeführten Ermittlungsverfahren fest (vgl Kapitel II. und III. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Eine weitere Klärung ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob im Hinblick auf die Ansuchen der Wassergenossenschaft Z und des CC auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung einschließlich der Nutzung näher bezeichneter Quellen ein Widerstreit im Sinn des § 17 Abs 1 WRG 1959 vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutigen Bestimmungen der §§ 17 und 109 WRG 1959 stützen und ist von der zu den zitierten Bestimmungen ergangenen einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Wasserversorgungsanlage; Wasserbenutzung; Widerstreit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.37.2667.4

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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