TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/7 LVwG-2019/40/0376-1

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Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Index

40/01 Allgemeines Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1,
Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2019, Zl ********, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis im Umfang des Schuldspruches behoben, im Übrigen wird die Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.2018,
Zl ********, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Im dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen diese Strafverfügung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er zugebe, zwei Rechnungen nicht hätte stellen dürfen. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe er dies jedoch nicht gewusst. Das tue ihm sehr leid und dafür werde er auch aufkommen. Er bitte um eine Milderung der Strafe, da einige der angeführten Rechnungen rechtens seien. Er hoffe, dass die Strafe auf einen angemessenen Betrag gemildert werden kann. Er sei bereit für seinen Fehler gerade zu stehen und ein Bußgeld zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 GewO iVm § 339 Abs 1 GewO iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige einer Privatperson stütze, diese sei niederschriftlich bei der Finanzpolizei Innsbruck einvernommen worden. Aufgrund des gesamten vorliegenden Akteninhaltes stehe die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit fest. Aus den Rechnungen gehe hervor, welche Tätigkeiten ausgeübt worden seien, ebenso wie der Zeitraum. Eine entsprechende Gewerbeberechtigung des AA habe nicht bestanden, auch keine Eintragung in Dienstleistungsregister. Mangelndes Verschulden habe nicht glaubhaft gemacht werden können, es sei nicht dargelegt, ob hinsichtlich Gewerbeberechtigungsumfang und diesbezügliche Abgrenzungen Informationen bei einer vollzugszuständigen Behörde eingeholt worden seien. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Die Höhe der Strafe würde sich im allgemeinen üblichen Rahmen bewegen und habe aufgrund der Schwere dieser Tat nicht geringer bemessen werden können, schon um den Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund des Schreibens mit seiner Steuerberaterin in Deutschland gesprochen habe und herausgefunden habe, dass er die ausgestellten Rechnungen über sein deutsches Gewerbe als Make-Up-Artist, Hairstylist und Dozent steuerlich abführen könne und ihm somit nichts mehr zur Last gelegt werden könne. Das habe er vorher leider nicht gewusst, dass er mit seinem deutschen Gewerbe, das ihn zum Ausstellen der besagten Rechnungen befuge, Rechnungen ins Ausland stellen könne.

II.      Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten:

„§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

III.     Erwägungen:

Mit seinem Einspruch vom 04.12.2018 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.11.2018 wurde lediglich die Strafhöhe beeinsprucht. Dies geht aus der eindeutigen Formulierung „Ich bitte Sie um Milderung der Strafe, da einige der angeführten Rechnungen rechtens sind“ und „Ich hoffe, Sie können die Strafe auf einen angemessenen Betrag mildern. Ich bin bereit für meinen Fehler gerade zu stehen und ein Bußgeld zu zahlen“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem Einspruch eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstreben will und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl zB VwGH 09.01.1987, 86/18/0212,
20.01.1984, 82/02/0153). Für die Beurteilung des Umfangs der Anfechtung ist daher der Inhalt der Eingabe in seiner Gesamtheit maßgebend. Geboten ist eine objektive Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage (VwGH 22.04.1999, 99/07/0010 ua). Aufgrund der vorhin wiedergegebenen unzweifelhaften Formulierung im Einspruch vom 04.12.2018 ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung lediglich hinsichtlich der Strafhöhe beeinsprucht wurde. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.

In Entsprechung und im Umfang dieser Anfechtung hätte die Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens – Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens wäre nur der angefochtene Teil der Strafverfügung gewesen – die in der Strafverfügung ausgesprochene Strafe bestätigen, herabsetzen oder von ihr ganz absehen, sowie über die Kosten absprechen dürfen. Aufgrund des eingeschränkten Einspruches war daher lediglich die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe der Höhe nach zu überprüfen gewesen. Insofern erweist sich die erhobene Beschwerde, welche ausschließlich den Schuldspruch bekämpft, als berechtigt, als die belangte Behörde darüber nicht mehr zu entscheiden gehabt hätte. Diesbezüglich war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis zu beheben.

Im Übrigen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet, als unbegründet.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall besteht nach § 366 Abs 1 GewO 1994 eine Strafandrohung mit Geldstrafe bis zur Höhe von Euro 3.600,00. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, es liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 kann nicht als unangemessen betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer auch durch seine unbefugte Gewerbeausübung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt hat. Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht und wurden seitens des Beschwerdeführers auch keine sonstigen Milderungsgründe bzw Gründe für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe geltend gemacht, weshalb der eingebrachten Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe kein Erfolg zukam.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Unbefugte Gewerbeausübung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.40.0376.1

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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