Entscheidungsdatum
18.03.2019Index
66/02 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs2Text
Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.09.2018, Zahl XXX-2017, (Beschuldigter: AB AA), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2019
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit des AP AO um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt haben dürfte. Die Angaben des Beschuldigten erschienen glaubwürdigen und stehen diese nicht im Widerspruch zu den Angaben des AP AO, welcher dieser bei der Kontrolle, deren Hauptaugenmerk - wie aus der dem Strafantrag beiliegenden Niederschrift zu entnehmen ist - offensichtlich auf die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes gelegen ist, sowie bei der zeugenschaftlichen Befragung durch die Behörde gemacht hat. Aus dem Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass CC AO, der Vater des AP AO, in der Vergangenheit ebenfalls Geschäftsführer des Unternehmens gewesen ist und dieser in der Ortschaft EE in Ungarn, in dem die Mutter des AP AO wohnt, wohnhaft gewesen ist; auch diese Umstände lassen die Angaben des Beschuldigten glaubwürdig erscheinen. Im Übrigen sind im Zuge der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei keine Anhaltpunkte dafür hervorgekommen, dass eine Entgeltlichkeit der festgestellten Tätigkeit des AP AO vorgelegen ist. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jedenfalls nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann.
Zum Beschwerdevorbringen ist noch anzuführen, dass ein Gefälligkeitsdienst, bei dem es sich um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst handelt, nicht nur deshalb von vorne herein ausgeschlossen werden kann, weil es sich um eine Kft - das entspricht einer GmbH - handelt, zumal im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass dieses Unternehmen keine Mitarbeiter beschäftigte, sondern die Tätigkeiten vom Beschuldigten wie bei einem Einzelunternehmen selbst durchgeführt worden sind; aufgrund der vom Beschuldigten dargelegten Umstände ist das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes jedenfalls nicht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH vom 17.09.2013, 2011/08/0390; 26.04.2016, Ra 2016/09/0048).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
H i n w e i s
Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 26.02.2019 haben die anwesenden Parteien auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Nach Zustellung der Niederschrift, Zahl 405-7/671/1/11-2019, hat außerdem kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist die ungekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinne des § 29 Abs 4 VwGVG beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte daher das Erkenntnis in gekürzter Form ausfertigen.
Schlagworte
Beschäftigungsrecht, Sozialversicherung, GefälligkeitsdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.7.671.1.13.2019Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019