TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/18 405-4/2159/1/7-2019

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita

Text

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Rechtsanwalt Dr. AB AA, EE-Straße, FF, vertreten durch CC AA Rechtsanwälte GmbH, AF-Straße, AE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AE vom 04.07.2018, Zahl XXX-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.02.2019

z u R e c h t e r k a n n t :

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.  Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 40 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte in GG, bei Str-km 27,8, Ausfahrt HH-Tunnel, in Fahrtrichtung AE und somit auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt und damit die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verordnung des Überholverbotes ist auszuführen, dass die Verkehrszeichen "Überholen verboten" exakt an dem in der Verordnung angegebenen Standort bei Bezugspunkt Str-km 27,2 + 113 m aufgestellt sind und die Strecke zwischen den Verkehrszeichen und dem Tatort bei Bezugspunkt Str-km 27,8 rund 481 Meter beträgt. Diese Feststellungen wurden aufgrund der im Akt der belangten Behörde befindlichen Verordnung des gegenständlichen Überholverbotes und der Nachschau im Straßeninformationssystem des Landes Salzburg ("SAMSON") getroffen. Zum Vorbringen der Erforderlichkeit einer Zusatztafel ist anzuführen, dass die Strecke zwischen der Aufstellung des Verkehrszeichens und dem Tatort wie dargestellt lediglich 481 Meter beträgt und auch ansonsten kein Überholverbot von einer Länge von mehr als einem Kilometer verordnet worden ist, zumal in geringer Entfernung nach dem Tatort ein Überholverbot mit der Ausnahme Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen verordnet worden ist. Zum Antrag auf Vorlage und Einsichtnahme in den Akt der Behörde zur Erlassung der Verordnung/Einsicht in die Unterlagen des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens der Behörde ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschuldigten kein Recht auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt der Verkehrsbeschränkung zukommt (vgl zB VwGH vom 28.03.2008, 2007/02/0325; 25.06.2008, 2007/02/0326).

In Bezug auf die Strafbemessung ist auszuführen, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens liegt, der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung erheblich ist und keine Milderungsgründe vorliegen (gegen den Beschuldigten scheinen mehrere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung auf). Die festgesetzte Geldstrafe entspricht daher der Bestimmung des § 19 VStG und war diese erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten; darüber hinaus war die Strafhöhe auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zu verhindern.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war dem Beschuldigten ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, sohin in Höhe von € 40 vorzuschreiben.

H i n w e i s

Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 25.02.2019 haben die anwesenden Parteien auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Nach Zustellung der Niederschrift, Zahl 405-4/2159/1/5-2019, hat außerdem kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist die ungekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses im Sinne des § 29 Abs 4 VwGVG beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte daher das Erkenntnis in gekürzter Form ausfertigen.

Schlagworte

Verkehrsrecht, StVO, Überholverbot, Kundmachung der Verordnung, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2159.1.7.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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