Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2019Index
66/02 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs2Rechtssatz
Ein Gefälligkeitsdienst, bei dem es sich um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst handelt, kann nicht nur deshalb von vorne herein ausgeschlossen werden, weil es sich um eine (ungarische) Kft – das entspricht einer GmbH – handelt, zumal im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass dieses Unternehmen keine Mitarbeiter beschäftigte, sondern die Tätigkeiten vom Beschuldigten wie bei einem Einzelunternehmen selbst durchgeführt worden sind; aufgrund der vom Beschuldigten konkret dargelegten Umstände ist das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes nicht auszuschließen (vgl dazu auch VwGH vom 17.09.2013, 2011/08/0390; 26.04.2016, Ra 2016/09/0048). Die Beschwerde des Finanzamtes gegen den Einstellungsbescheid der Behörde war daher als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beschäftigungsrecht, GefälligkeitsdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.7.671.1.13.2019Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019