Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs5Rechtssatz
Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz [nach § 11 Abs 5 NAG iVm §293 Abs 1 ASVG], sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl VwGH 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Einkünfte; Richtsätze;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.772.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019