RS Lvwg 2019/1/31 LVwG-AV-772/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §293 Abs1

Rechtssatz

Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz [nach § 11 Abs 5 NAG iVm §293 Abs 1 ASVG], sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl VwGH 2008/22/0711).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Einkünfte; Richtsätze;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.772.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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