Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs5Rechtssatz
Bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Einkünfte; Richtsätze;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.772.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019