Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
BAO §279 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch RA B, ***, ***, vom 19. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. Dezember 2018, Ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018 betreffend Wasserabgaben als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018, R.Nr.: ***, Konto: ***, wurden der Beschwerdeführerin für die streitgegenständliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, unter Zugrundelegung einer verbrauchten Wassermenge von 6.151 m³ und eines Einheitssatzes von € 1,73 eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 11.305,71 (inkl. USt.) vorgeschrieben.
Ein Zustellversuch erfolgte am 8. August 2018. Das Schriftstück wurde in der Folge hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit dem 9. August 2018 angegeben:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…“
1.2.
Mit Schreiben vom 10. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin und begründete diese umfangreich.
1.3.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 3. Dezember 2018 wurde der Berufung als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass hinsichtlich des angefochtenen Bescheides am 8. August 2018 (Mittwoch) stattgefunden habe und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Beginn der Abholfrist sei der 9. August 2018 (Donnerstag) gewesen. Gegen diesen Bescheid sei am 10. September 2018 eine Berufung eingebracht worden. Der Beginn des Fristenlaufes für die Berufung sei der 9. August 2018 gewesen. Das Fristenende für die binnen eines Monates einzubringende Berufung sei der 9. September 2018 gewesen. Die am 10. September 2018 eingebrachte Berufung sei somit verspätet.
1.4.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 1. August 2018, GZ *** der Beschwerdeführerin am 9. August 2018 zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung der Berufung betrage ein Monat nach Zustellung des Bescheides. Der Behörde sei bei der rechtlichen Beurteilung jedoch ein massiver Subsumptionsfehler unterlaufen. Es sei zwar richtig, dass nach der Monatsberechnung der 9. September 2018 das Fristende gewesen wäre, jedoch falle dieser Tag an einen Sonntag, sodass der nächste Tag, sohin der 10. September 2018 als letzter Tag der Frist anzusehen sei. Die Berufung sei daher am Montag, dem 10. September 2018 innerhalb der Frist und somit rechtzeitig eingebracht worden.
1.5.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2019 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Im Rahmen dieses Vorlageschreibens wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdevorbringen nicht widersprochen werden könne, da das Ende der Berufungsfrist tatsächlich auf einen Sonntag gefallen sei und somit die am Montag, dem 10. September 2018 eingebrachte Berufung rechtzeitig erfolgt sei.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. …
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
2.2. Zustellgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 2009/15/0152, VwGH 2010/16/0032 und VwGH 2012/15/0161).
3.1.2.
Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 93/10/0165, VwGH 2008/03/0129 und VwGH 2008/21/0302). „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 81/06/0127, VwGH 2004/06/0084 und VwGH 2008/04/0217).
Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese - wie das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO - zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind.
Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 2012/11/0013, VwGH 2004/21/0014, VwGH 2002/12/0232 und VwGH 94/18/1046).
Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH Ra 2014/07/0002).
3.1.3.
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, d.h. eine Sachentscheidung über den Erstantrag durch das Landesverwaltungsgericht kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** eine Berufung gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin als verspätet zurückgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides nur die Frage, ob die vorgenommene Zurückweisung der Berufung vom 10. September 2018 zu Recht erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die durch die belangte Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung rechtmäßig war.
3.1.4.
Die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO (und nicht wie fälschlicherweise im Bescheid angeführt § 66 Abs. 4 AVG), auf welchen sich der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt, kommt bei einer verspäteten Ergreifung eines Rechtsmittels in Betracht.
An der Bescheidqualität des mit der Berufung vom 10. September 2018 angefochtenen Bescheides der Bürgermeisterin vom 1. August 2018 besteht kein Zweifel. Durch nachweisliche Zustellung am Donnerstag, dem 9. August 2018 (Beginn der Hinterlegungsfrist) wurde dieser Bescheid auch rechtlich existent.
Die einmonatige Berufungsfrist begann für diesen Bescheid mit dessen Zustellung am Donnerstag, dem 9. August 2018, zu laufen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats der Frist, der durch seine Benennung dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entsprach, am Sonntag, dem 9. September 2018. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall war somit der 10. September 2018 der letzte Tag der Frist.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter am Montag, dem 10. September 2018, - somit rechtzeitig - Berufung eingebracht und diese umfangreich begründet. Der Beschwerdeführerin wurde somit zu Unrecht eine Sachentscheidung vorenthalten.
3.1.5.
Vielmehr wäre von der Berufungsbehörde mit Sachentscheidung gemäß § 263 Abs. 1 iVm 288 BAO vorzugehen gewesen. Die Zurückweisung der Berufung vom 10. September 2018 mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 3. Dezember 2018 erweist sich mangels vorliegender Zurückweisungsgründe als rechtswidrig, es bestand keine Zuständigkeit der Berufungsbehörde für die formelle Zurückweisung der Berufung, die formelle Berufungserledigung wurde zu Unrecht erlassen.
Infolge Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides war der Beschwerde Folge zu geben und mit dessen Aufhebung als meritorischer Beschwerdeerledigung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
3.1.6.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben war. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.136.001.2019Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019