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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Hans ATTENSAM in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Pitzal, Rechtsanwalt in Wien IV, Paulanergasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Juli 1997, Zl. UVS-07/A/05/00361/96, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtliche Geschäftsführer der Hausbetreuung Attensam Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber in der Zeit von 1. Dezember 1993 bis 28. April 1994 den Ausländer Teodor Haiduc und in der Zeit von 2. November 1994 bis 14. März 1995 den Ausländer Leszek Cudakiewicz ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit Gesteigbetreuungsarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als (zwei) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in teilweiser Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten zwei Geldstrafen auf jeweils S 20.000,-- (die zwei Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils eine Woche) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf insgesamt S 4.000,-- herabgesetzt
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und beantragte, die Beschwerde unter Zuspruch des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung sachverhaltsmäßiger Hinsicht im wesentlichen zugrunde gelegt, daß die zwei Ausländer von der vom Beschwerdeführer (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) vertretene Gesellschaft während der Tatzeiten mit Gesteigbetreuungsarbeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen beschäftigt worden seien und diese Verwendung der Ausländer nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen sei. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen sei erwiesen.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde das vor der belangten Behörde durchgeführte Verfahren als mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig. Nach den Beschwerdeausführungen hätte die belangte Behörde aus den näher dargelegten Gründen zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß kein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Dienstverhältnis, sondern ein Werkvertragsverhältnis mit den Ausländern vorgelegen sei.
Die Beschwerdeausführungen sind - auch wenn man von den Behauptungen des Beschwerdeführers bzw. des von ihr dargelegten Sachverhaltes ausgeht - schon nach ihrem Inhalt nicht geeignet, das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tatbestandselement bewilligungspflichtiger Beschäftigungen nach dem AuslBG zu entkräften. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Verantwortung, daß das ins Treffen geführte Vertragsverhältnis mit den Ausländern über die Erbringung von Gesteigbetreuungsarbeiten ungeachtet der dafür gewählten zivilrechtlichen Bezeichnung sowie der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ausgestaltungen nichts daran zu ändern vermag, daß eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn von § 2 Abs. 2 AuslBG und nicht ein Werkvertragsverhältnis vorgelegen ist, weil die von den Ausländern nach ihrer tatsächlichen Verwendung erbrachten Gesteigbetreuungsarbeiten kein selbständiges Werk darstellten. Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsstrafverfahrens ist entnehmbar, welches selbständige "Werk" die eingesetzten Ausländer an ihren Einsatzorten (jeweils Schneeräumung von Gehsteigen) hergestellt haben. Daß sich die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft und die Ausländer für ihre Zusammenarbeit schriftlich auf die Sprachregelung "Werkvertrag" geeinigt bzw. verständigt haben, ist nicht entscheidend und vermag daran nichts zu ändern, daß nach dem für die Beurteilung nach dem AuslBG maßgebenden wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 leg. cit.) die Ausländer in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis tatsächlich verwendet wurden und demnach ihre Beschäftigung nach dem AuslBG bewilligungspflichtig war. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG war somit nur entscheidend, daß die Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Arbeitgeber im Sinn des AuslBG verwendet wurden
(§ 2 Abs. 2 lit. a bis e leg. cit.).
Ist somit selbst unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer (schon im Berufungsverfahren erstatteten und in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wiederholten) Vorbringens von bewilligungspflichtigen Beschäftigungen auszugehen bzw. der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, dann fehlt es den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde in dieser Hinsicht vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Verfahrensmängel überhaupt vorliegen - jedenfalls an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Mit seinem zur Aufteilung in einen kaufmännischen und technischen Bereich in der Beschwerde erstatteten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keinen zu seiner Entlastung von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit führenden Umstand darzutun, ist doch diesem Vorbringen nicht einmal zu entnehmen, welchem dieser beiden Bereich die Verletzung der Bestimmungen des AuslBG - nach Ansicht des Beschwerdeführers - zugehört. Daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG seinem Verantwortungsbereich als handelsrechtlicher Geschäftsführer oder als verantwortlicher Beauftragter nicht angehörten, ist dem Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmbar. Es kann (mangels Relevanz) demnach im vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben, ob der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter oder - wegen in dieser Hinsicht unwirksamer Bestellung - als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen haftbar ist (im übrigen wird zu dieser Frage auch auf das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0231, und die darin angegebene weitere Judikatur verwiesen).
Der in der Beschwerde behauptete Eintritt der Verjährung ist nicht erfolgt. Für Übertretungen nach dem AuslBG beträgt zufolge § 28 Abs. 2 leg. cit. die Frist für die Verfolgungsverjährung ein Jahr. Bei seinem Vorbringen, hinsichtlich des Ausländers Haiduc sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten, übersieht der Beschwerdeführer, daß durch die mündliche Verkündung des angefochtenen Berufungsbescheides in der mündlichen Verhandlung am 13. März 1997 die Verjährungsfristen gewahrt wurden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061, sowie vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0250, und die darin angegebene Judikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 6. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090287.X00Im RIS seit
20.11.2000