Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.03.2019Norm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe […] an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl zB VwGH 2012/21/0082). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl zB VwGH 2012/21/0082).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Verfahrensanordnung; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Betriebsschließung; GenehmigungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.206.001.2019Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019