Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2121033-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CERHA, HEMPEL, SPIEGELFELD, HLAWATI, Partnerschaft von Rechtsanwälten, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2016, Zl. 2015 WiSe 0806872, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien, Zl. 2015 WiSe 0806872, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28. Jänner 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie vom 31. Juli 2015 gemäß § 63 Abs. 7 iVm § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen.
2. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 abgewiesen.
3. Dieses Erkenntnis wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2016/10/0039, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
4. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie", zu der der Revisionswerber im Jahr 2010 im Diplomstudium Pharmazie zum letztmöglichen Wiederholungstermin angetreten war, materiell einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten sein könne. Diese Frage sei insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie" zu klären. Sollte sich demnach ergeben, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspreche, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz UG und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg. cit. zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hob das BVwG die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28. Jänner 2016 gemäß § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (A). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (B).
6. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Frage, ob die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer der im Rahmen der STEOP des nunmehrigen Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung entspreche, sei im vorangegangen Verfahren vor der belangten Behörde weder thematisiert worden, noch seien entsprechende Erhebungen getätigt worden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 66 Abs. 4 erster und zweiter Satz UG zur Anwendung gelangten. Da somit die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG liege weder im Interesse der Raschheit noch einer Kostenersparnis, weil dem BVwG die entsprechende Fachkenntnis fehle und dem BVwG auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben sei.
7. Dagegen richtete sich die mit Schriftsatz vom 18.07.2017 eingebrachte Revision des Beschwerdeführers, der einerseits rügte, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden habe und andererseits keine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe.
8. Mit Erkenntnis vom 20.12.2017, Ra 2017/10/0116, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss auf. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens oder die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nicht rechtfertige. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 ausführe, dass ihm - im Gegensatz zur belangten Behörde - ein entsprechender Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe, vermöge es nicht darzulegen, dass die Abstandnahme von einer meritorischen Entscheidung unter dem Aspekt der Raschheit oder Kostenersparnis in Betracht komme, zumal im Hinblick auf § 52 AVG dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehle.
9. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde XXXX als Amtsgutachter befasst und in Hinblick auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 13.10.2015 um gutachterliche Einschätzung ersucht, ob die Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums materiell einer der im Rahmen der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten sei.
Dieser äußerte sich dazu mit Schreiben vom 21.06.2018 zur Frage "Ist die Prüfung ‚Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie' des Diplomstudiums materiell einer der im Rahmen der StEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung gleichzuhalten?" wie folgt:
"1. Wie im Revisionsverfahren (Stellungnahmen vom 13. Oktober 2015 sowie vom 8. November 2016) dargelegt, haben sich die ehemaligen Prüfungsinhalte der in Rede stehenden Prüfung zur Vorlesung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" nicht geändert. Sie werden im neu konzipierten Bachelorstudium nach wie vor und in ungekürzter Form als Pflichtfach abgedeckt.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Organisatorisch gesehen werden diese Prüfungsanteile im neuen Bachelorcurriculum jedoch nicht vollständig der StEOP zugeordnet, sondern finden sich It. Äquivalenzverordnung MBI UG 2002 vom 30. September2015, 40. Std, Nr. 266 idgF
* nur zu einem (überwiegenden) Teil in der STEOP, nämlich in der VU "Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen" des Pflichtmoduls B2 und
* . zu einem anderen (geringeren) Teil nicht in der StEOP, sondern in der VO "Grundlagen der Arzneibuchanalytik" des darauf aufbauenden Pflichtmoduls B4.
Die Teilnahme am Pflichtmodul B4 setzt zudem die Absolvierung der StEOP (und damit des Pflichtmoduls B2) voraus, was auch den inhaltlichen Konnex dieser Prüfungsinhalte verdeutlicht. Daher kann trotz Vorliegens desselben Prüfungsfachs mit denselben Prüfungsinhalten, die negativ beurteilte Prüfung nicht einer im Rahmen der StEOP vorgeschriebenen Prüfung gleichgehalten werden.
2. Die Frage des BVwG ist auch im Zusammenhang mit der Frage zur Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel des §66 Abs. 4 UG zu sehen und ich möchte folgende Punkte hier klärend ausführen:
* Der Beschwerdeführer trat zur Prüfung aus "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" zum letztmöglichen Wiederholungstermin am 29. September 2010 an gemäß §2 Abs. 5 des Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie, verlautbart im Mitteilungsblatt UOG 1993 vom 14. Juni 2002 Stk XXVII, Nr. 281 idF UG 2002 vom 27. Juni 2007 33. Stk Nr. 199.
* Erst in den später nachfolgenden Studienplanversionen wurde die StEOP eingeführt -und zwar mit der Vorgabe des § 143 Abs. 27 UG idF UG BGBl l Nr. 13/2011, wonach § 66 UG ausschließlich auf Studienanfängerlnnen ab dem Wintersemester 2011 anzuwenden war. Dies auch mit gutem Grund, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Prüfungswiederholungen deutlich eingeschränkt wurden.
* Nach Studienausschluss des Beschwerdeführers wurde - infolge der UG-Novelle BGBI l 2013/52 und BGBI l 2013/176 - die neuerliche Zulassung im Fall einer letztmalig negativ beurteilten StEOP Prüfung im § 66 Abs. 1 b UG (nunmehr § 66 Abs. 4 UG) ermöglicht und zwar mit Geltung erst ab dem Wintersemester 2013.
* Die Prüfungen im neuen Bachelorstudium unterliegen einem System von Voraussetzungsketten (siehe Pkt. 1 Voraussetzung STEOP für Modul B4). Solche Voraussetzungsketten gab es im alten Studienplan nicht. Die tatsächlich vom Beschwerdeführer negativ abgelegte Prüfung aus "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" unterlag keinen solchen Voraussetzungsketten. Dieser organisatorische Wechsel einerseits und die zuvor erwähnte Einschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten waren mit ausschlaggebend dafür, den Anwendungsbereich der StEOP klar zu definieren und zu beschränken.
* Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 4 UG ist daher gesetzlich beschränkt
* zeitlich; erst ab dem Wintersemester 2013 (zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits vom Studium ausgeschlossen)
* sachlich: ausdrücklich auf im Rahmen der StEOP vorgeschriebene Prüfungen (eine solche hatte der BF jedoch in seinem alten Studienplan nie abgelegt, da zum Zeitpunkt des Studienausschlusses noch gar keine StEOP bestand)
* personell: ausschließlich auf Studienbeginnerlnnen ab dem Wintersemester 2011 (nichtzutreffend auf den BF, der bereits zuvor zugelassen war);"
10. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 nahm der Beschwerdeführer auf Vorhalt Stellung zu den Ausführungen des Amtsgutachters.
Dieser stelle auf Basis der Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie und insofern rechtsrichtig unter Punkt l seiner Äußerung fest, dass die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie zu einem überwiegenden Teil in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie zu verorten sei, nämlich in der VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen (Pflichtmodul B2). Zu einem geringeren Teil befänden sich "Prüfungsanteile" der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie nicht in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie, sondern außerhalb der STEOP in der VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik (Pflichtmodul B4).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse es für das materielle Verständnis, das der Verwaltungsgerichtshof vorgegeben habe, ausreichen, wenn sich Prüfungsanteile der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie überwiegend in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie befänden. Dies folge zum einen aus dem bloßen Begriffsverständnis von "materiell" (insbesondere im Gegensatz zu "formell" bzw. "formalistisch", bei dem wohl 100 Prozent der Prüfungsanteile der besagten Diplomvorlesung in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgefunden werden müssten) und zum anderen aus dem Zweck des § 66 Abs. 4 UG, wonach "sich aus der Anwendung des §§ 63 Abs. 7 und 68 Abs. 1 Z 3 UG ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase" vermieden werden sollten (VwGH 23. 05. 2017, Ro 2016/10/0039, Rz 19, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Dass der Beschwerdeführer ein Härtefall sei, der seit nunmehr drei Jahren um die Zulassung zum Bachelor-Studium Pharmazie kämpfe, weil er vor acht Jahren eine Prüfung in einem nicht mehr existenten (Diplom-)Studium nicht bestanden habe, sei offenkundig.
Die bisher wiedergegebenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes würden ins Leere laufen, unterstellte man ihnen den Inhalt, die Prüfungsteile einer beim letzten Prüfungsantritt nicht bestandenen Prüfung müssten sich zu 100 Prozent in der STEOP des neuen Studienplans befinden, um in den ausnahmsweisen Genuss eines neuen Zulassungsrechts zu kommen. Bei einem solchen - formalistischen - Verständnis hätte der Verwaltungsgerichtshof die Revision in seiner Entscheidung vom 23. 05.2017, Ro 2016/10/0039, unmittelbar selbst abweisen können, da bereits für ihn auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse offenkundig gewesen sei, dass sich für die besagte Diplomvorlesung im Bachelorstudium Pharmazie - und umso weniger in dessen STEOP - keine zu 100 Prozent äquivalente Vorlesung finde (vgl. VwGH 23. 05. 2017, Ro 2016/10/0039, Rz 20). Auch generell sei es bei der gegenständlichen Umstellung von Diplom- auf Bachelor- und Masterstudien im Rahmen des Bolognaprozesses nahezu ausgeschlossen, dass ein formalistisches Verständnis des Entsprechens jemals in einem konkreten Fall zur Anwendung des ausnahmsweisen Zulassungsrechts gemäß § 66 Abs. 4 UG führen würde. Dem Verwaltungsgerichtshof könne und dürfe aber nicht unterstellt werden, er produziere sinnlose Rechtsprechung (und fallbezogen unnötigerweise einen mittlerweile dritten Rechtsgang).
Zusammenfassend finde sich nach den rechtsrichtigen Feststellungen des Studienprogrammleiters die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie zu einem überwiegenden Teil in der VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen des Bachelorstudiums Pharmazie. Damit entspreche die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie einer im Rahmen der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung (vgl. § 5 Abs. 2 des Curriculums für das Bachelorstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02. 07. 2014, 41. Stk, Nr. 252, unter "Studieneingangs- und Orientierungsphase" und "B2 StEOP- Biologische und chemische Grundlagen der Pharmazie (Pflichtmodul)"). Da auch die Sperrfrist bereits mit Ende des Wintersemesters 2011 abgelaufen sei, komme auf den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2015 die Ausnahmebestimmung des § 66 Abs. 4 Satz 2 UG zur Anwendung.
Der Umstand, dass die Teilnahme am Pflichtmodul B4, in dem sich die VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik befinde, die Absolvierung der STEOP voraussetzt, in der sich (ua.) im Pflichtmodul B2 die VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen befinde, sei irrelevant. Ausschlaggebend sei lediglich - bei materiellem Verständnis - die Verteilung der Prüfungsanteile der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie im Bachelorstudium Pharmazie. Die Prüfungsanteile dieser Diplomvorlesung befänden sich überwiegend in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie. Daher komme die Ausnahmebestimmung des § 66 Abs. 4 Satz 2 UG zur Anwendung.
Den der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehenden Rechtsausführungen des Amtsgutachters zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 UG komme keinerlei Bedeutung zu, auch nicht in einem neuerlichen Revisionsverfahren, da selbst der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden sei.
11. Über Vorhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Studienprogrammleiters und des Leiters der Lehrveranstaltung ein, und teilte mit Schreiben vom 03.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die vom Beschwerdeführer negativ abgelegte Prüfung aus "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des vormaligen Diplomstudiums demnach keiner im Rahmen der StEOP des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspreche. Etwa 70% der Prüfungsinhalte der nicht bestandenen Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" aus dem vormaligen Diplomstudium Pharmazie fänden sich in einer im Rahmen der StEOP vorgeschriebenen Prüfung des Bachelorstudiums Pharmazie wieder. Die übrigen Prüfungsanteile fänden sich in einer Prüfung, die nicht im Rahmen einer StEOP vorgeschrieben sei.
Der beigefügten amtsgutachterlichen Stellungnahme von XXXX ist folgendes zu entnehmen:
"Vergleich des Stoffumfangs der Lehrveranstaltungen VO "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie
-
und VU "Allgemeine Chemie" des Bachelorstudiums Pharmazie
Die einführende Chemie-Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" des Bachelorstudiums behandelt die Grundlagen der Chemie
* in der notwendigen Breite - erforderlich für das Verstehen der darauf aufbauenden Lehrveranstaltungen, und
* mit der erforderlichen Tiefe - die Stoffauswahl muss auf die Spezifika der Pharmazie ausgerichtet sein.
Die Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie wurde von mir gemeinsam mit den Kollegen XXXX resp. XXXX gehalten. Das Vorlesungskapitel "Erhaltungssätze", das auch einen Einstieg in die Physikalische Chemie beinhaltet, wurde so gestaltet, dass ein guter Einstieg in die Vorlesung "Grundlagen der physikalischen Chemie" ermöglicht wird.
Die Grundlagen aus dem "Analytik-Teil" der "alten" Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" wurden in die "neue" Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" transferiert, um auch hier eine bessere Basis für die darauf aufbauende Vorlesung "Grundlagen der Arzneibuchanalytik" anzubieten.
Daraus ergeben sich die neuen Kapitel:
• Reaktionsgleichungen (der nasschemischen Analytik)
* Grundlagen quantitativer Bestimmungen (Grenzprüfungen, semiquantitative Bestimmungen, quantitative Bestimmungen (am Beispiel der Gravimetrie und Photometrie)),
• spektroskopische Methoden (Flammenemissionsspektroskopie,
* Atomabsorptionsspektroskopie, Röntgenfluoreszenzanalyse)
* Arzneibuch: Aufbau von Arzneibuchmonographien, Analytik nach dem Arzneibuch
Im Kapitel "Reise durch das Periodensystem" (aus pharmazeutischer Sicht) wird auf Physiologie und Toxikologie eingegangen, wodurch ebenfalls eine Stoffübernahme aus dem Analytik-Teil der Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums in die neue Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" resultiert.
Wenn nun angegeben werden soll, inwieweit sich der Stoffumfang der Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" in der StEOP-Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" wiederfindet, so kann man hier von etwa 70% ausgehen."
12. Das Schreiben der belangten Behörde wurde samt der amtsgutachterlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, der sich mit Schriftsatz vom 12.09.2018 dazu äußerte.
Zusammenfassen wird vorgebracht, dass laut den eingeholten Gutachten:
-
die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie zu einem überwiegenden Teil in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie zu verorten sei, nämlich in der VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen (Pflichtmodul B2).
-
sich der Stoffumfang der Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie zu 70 Prozent in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie wiederfände, nämlich in der VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutlnnen (Pflichtmodul B2).
Für das materielle Verständnis, das der Verwaltungsgerichtshof vorgegeben habe, reiche es aus, wenn sich die Prüfungsanteile der Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie überwiegend in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie befänden. Dieser Argumentation sei die belangte Behörde mit keinem Wort entgegengetreten.
Das Verfahren habe ergeben, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie einer im Rahmen der STEOP des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspreche. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme daher für das vom Beschwerdeführer betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz UG und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg cit UG zur Anwendung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war vom 12.9.2008 bis 14.10.2010 zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien zugelassen.
Die Zulassung erlosch gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG ex lege wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der VO-Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie".
Das Bachelorstudium in Kombination mit dem Masterstudium Pharmazie stellt dasselbe Studium dar, wie das Diplomstudium Pharmazie.
Die einführende Chemie-Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" des Bachelorstudiums behandelt die Grundlagen der Chemie
• in der notwendigen Breite - erforderlich für das Verstehen der darauf aufbauenden Lehrveranstaltungen, und
• mit der erforderlichen Tiefe - die Stoffauswahl muss auf die Spezifika der Pharmazie ausgerichtet sein.
Das Vorlesungskapitel "Erhaltungssätze", das auch einen Einstieg in die Physikalische Chemie beinhaltet, wurde so gestaltet, dass ein guter Einstieg in die Vorlesung "Grundlagen der physikalischen Chemie" ermöglicht wird.
Die Grundlagen aus dem "Analytik-Teil" der "alten" Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" wurden in die "neue" Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" transferiert, um auch hier eine bessere Basis für die darauf aufbauende Vorlesung "Grundlagen der Arzneibuchanalytik" anzubieten.
Daraus ergeben sich die neuen Kapitel:
• Reaktionsgleichungen (der nasschemischen Analytik)
• Grundlagen quantitativer Bestimmungen (Grenzprüfungen, semiquantitative Bestimmungen, quantitative Bestimmungen (am Beispiel der Gravimetrie und Photometrie)),
• spektroskopische Methoden (Flammenemissionsspektroskopie,
• Atomabsorptionsspektroskopie, Röntgenfluoreszenzanalyse)
• Arzneibuch: Aufbau von Arzneibuchmonographien, Analytik nach dem Arzneibuch
Im Kapitel "Reise durch das Periodensystem" (aus pharmazeutischer Sicht) wird auf Physiologie und Toxikologie eingegangen, wodurch ebenfalls eine Stoffübernahme aus dem Analytik-Teil der Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums in die neue Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" resultiert.
Der Stoffumfang der Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" findet sich zu etwa 70% in der StEOP-Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" wieder.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht holte im Rahmen Verfahrens im Wege der belangten Behörde mehrere Amtsgutachten ein, zu denen sich der Beschwerdeführer jeweils äußerte. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung insbesondere auf die von XXXX dargestellten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen. Der Beschwerdeführer ist diesem und den weiteren eingeholten Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Höhe entgegengetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme, welche auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermag, aufzuzeigen, bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. Nach dem Grundsatz "iura novit curia" fanden die rechtlichen Überlegungen des XXXX keinen Einzug in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, ist nach Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.
Gemäß § 66 Abs. 4 UG erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 UG frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 77 UG zur Verfügung.
Gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende bei einer sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst.
Gemäß § 77 Abs. 2 sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen.
§ 12 des Curriculums für das Bachelorstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02.07.2014, 41. Stück Nr. 252 idF vom 26.06.2015, 28. Stück, Nummer 200 lautet:
"§ 12 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2015/16 das Studium beginnen.
(2) Wenn im späteren Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen, die auf Grund der ursprünglichen Studienpläne bzw. Curricula verpflichtend vorgeschrieben waren, nicht mehr angeboten werden, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ von Amts wegen (Äquivalenzverordnung) oder auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind.
(3) Studierende, die vor diesem Zeitpunkt das Studium begonnen haben, können sich jederzeit durch eine einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellen.
(4) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums dem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Diplomstudium Pharmazie (MBl. vom 14.06.2002, Stück XXVII, Nr. 281, letzte Änderung MBl. vom 25.06.2012, 36. Stück, Nr. 256) unterstellt waren, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens 30.11.2021 abzuschließen.
(5) Das nach den Organisationsvorschriften studienrechtlich zuständige Organ ist berechtigt, generell oder im Einzelfall festzulegen, welche der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen für dieses Curriculum anzuerkennen sind."
§ 12 des Curriculums für das Masterstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02.07.2014, 41. Stück Nr. 253 lautet:
"§ 12 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2015/16 ihr Studium beginnen.
(2) Wenn im späteren Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen, die auf Grund der ursprünglichen Studienpläne bzw. Curricula verpflichtend vorgeschrieben waren, nicht mehr angeboten werden, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ von Amts wegen (Äquivalenzverordnung) oder auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind.
(3) Fortgeschrittene Studierende des Diplomstudiums Pharmazie (MBl. vom 14.06.2002, Stück XXVII, Nr. 281, letzte Änderung MBl. vom 25.06.2012, 36. Stück, Nr. 256) können ihre zurückgelegten Studien-leistungen für das Bachelorstudium Pharmazie anerkennen lassen und nach Abschluss des Bachelorstudiums zum Masterstudium zugelassen werden. Über das Bachelorstudium hinausgehende vorliegende Studienleistungen können gegebenenfalls für das Masterstudium anerkannt werden. Welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen wofür anerkannt werden, ist durch das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ nach Möglichkeit generell festzulegen ("Anerkennungsverordnung").
(4) Das nach den Organisationsvorschriften studienrechtlich zuständige Organ ist berechtigt, generell oder im Einzelfall festzulegen, welche der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen für dieses Curriculum anzuerkennen sind.
(5) Die Bestimmungen des § 3 sind sinngemäß anzuwenden."
Die Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) für das Bachelorstudium Pharmazie (A 033 305), Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30.09.2015,
40. Stück Nr. 264 (Anerkennungsverordnung BSc) lautet auszugsweise:
"Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung von im Rahmen des Diplomstudiums Pharmazie erbrachten Studienleistungen für Leistungen des Bachelorstudiums Pharmazie und hat Gültigkeit für jene Studierenden, die in das Bachelorstudium umsteigen bzw. ab dem 01.12.2021 dem Bachelor-Curriculum unterstellt werden. [...]
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[...]
§ 1 Abs. 1 der Äquivalenzverordnung zum Studienplan des Diplomstudiums Pharmazie (A 449), Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30.09.2015, 40. Stück Nr. 266 (Äquivalenzverordnung), lautet:
"Im Zuge der Umstellung der Studien im Bologna-Prozess und der damit verbundenen semesterweisen Ablösung des bisher angebotenen Lehrangebotes des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) wird mittels dieser Äquivalenzverordnung festgelegt, welche Ersatzlehrveranstaltungen aus dem neu eingerichteten Bachelorstudium Pharmazie (A 033 305) und dem Masterstudium Pharmazie (A 066 605) anstelle von nicht mehr angebotenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie (A 449) zu absolvieren sind. Die Ersatzlehrveranstaltungen können nur dann absolviert werden, wenn das entsprechende Lehrangebot aus dem Diplomstudium Pharmazie (A 449) nicht mehr angeboten wird."
§ 2 Abschnitt 1 Zeile 1 Äquivalenzverordnung lautet:
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3.1.2. Nach der mit Erkenntnis vom 23.05.2017, Ro 2016/10/0039 im Vorverfahren überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "dieses Studium" in § 63 Abs. 7 UniversitätsG 2002 in einem materiellen Sinn zu verstehen. Dies wird in einem Fall, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, aus der Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 5 leg. cit. deutlich. Diese regelt den Fall, dass zu einem am 1. Oktober 2003 an der betreffenden Universität eingerichteten Diplomstudium "dieses Studium auch" als Bakkalaureats- und Magisterstudium eingerichtet wird. Es wird daher von einem gleichzeitigen Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen ausgegangen und insofern eine materielle Beurteilung vorgenommen. Dass dieses Begriffsverständnis auch auf das Verhältnis zwischen Diplomstudium einerseits und Bachelor- und Masterstudien andererseits zu übertragen ist, ist aus der in § 124 Abs. 10 leg. cit. vorgenommenen Gleichstellung der bisherigen Bakkalaureats- und Magisterstudien mit den diese ablösenden Bachelor- und Masterstudien abzuleiten.
Die Regelung des § 66 Abs. 4 UniversitätsG 2002 sieht eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs. 7 (iVm § 68 Abs. 1 Z 3) leg. cit. im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der (mit BGBl. I Nr. 81/2009 eingeführten) Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht dem Studierenden nach jeder neuerlichen Zulassung die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung. § 66 Abs. 4 UniversitätsG 2002 verfolgt den Zweck, sich aus der Anwendung der §§ 63 Abs. 7 und 68 Abs. 1 Z. 3 UniversitätsG 2002 ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase zu vermeiden (vgl. die Gesetzesmaterialien zu der mit BGBl. I Nr. 52/2013 eingeführten, inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 1b UniversitätsG 2002, RV 2142 BlgNR, 24. GP, S. 17).
Bei der Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" handelt es sich gemäß § 2 Abs. 5 des "Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien, UOG 1993 vom 14. Juni 2002, Stück XXVII, Nummer 281 idF UniversitätsG 2002 vom 25. Juni 2012, 36. Stück, Nummer 256) um eine Vorlesungsprüfung der "Studieneingangsphase" des Diplomstudiums Pharmazie und gilt gemäß § 2 Abs. 6 leg. cit. die Studieneingangs- und Orientierungsphase iSd § 66 UniversitätsG 2002 nur für jene Studierende, die das Diplomstudium der Pharmazie ab 1. Oktober 2011 begonnen haben; dies schließt aber nicht aus, dass die in Rede stehende Prüfung - bei einem materiellen Verständnis - einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist. Diese Frage ist insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. September 2015, 40. Stück, Nr. 266 idgF) zu klären. Ergibt sich, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspricht, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz UniversitätsG 2002 und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg. cit. zur Anwendung.
3.1.3. Gegenständlich war daher zu klären, ob die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspricht. Über die hierbei anzuwendenden Maßstäbe hat sich der Verwaltungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis nicht geäußert.
Aus den Ausführungen, dass nicht ausgeschlossen sei, "dass die in Rede stehende Prüfung - bei einem materiellen Verständnis - einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist", lässt sich erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen (und noch zu prüfenden) Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Prüfungen ausgeht. Dementsprechend sind auch die für eine Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 78 UG maßgeblichen Kriterien heranzuziehen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 UG besteht zwar keine Notwendigkeit einer hundertprozentigen Deckung der Studienpläne, dass aber - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - bereits eine überwiegende Überdeckung (iSv 50%) ausreichen würde, lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird und ob diese einander annähernd entsprechen. Dabei bedarf es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften (vgl. VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0131).
3.1.4. Hier konnte durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten unter Beachtung der studienrechtlichen Vorschriften festgestellt werden, dass sich der Stoffumfang der Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" nur zu etwa 70% in der StEOP-Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" wiederfindet, was mit etwa 30% ein Abweichen in einem erheblichen Ausmaß bedeutet. Von einem annähernden Entsprechen kann daher keine Rede sein. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht von einem "gleichen Fach" iSd § 78 Abs. 1 UG ausgegangen werden, wodurch auch ein bloßer Vergleich der ECTS-Punkte als Beurteilungskriterium ausscheidet. Somit kann von einer Gleichwertigkeit und somit einem "Entsprechen" der beiden Prüfungen nicht ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 66 Abs. 4 UG gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt und § 68 Abs. 1 Z 3 UG der beantragten Zulassung entgegensteht.
3.1.5. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Bei der Frage des Zugangs zu einem Studium handelt es sich auch nicht um einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Art. 6 MRK (vgl. VwGH vom 24.04.2018., Ra 2017/10/0137).
3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Rechtsfrage, nach welchen Maßstäben bei der Anwendung des § 66 Abs. 4 UG eine Prüfung, die im Rahmen von demselben Studium nach einer alten Studienordnung abgelegt wurde, einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist, über den hier vorliegenden Einzelfall von grundsätzlicher Bedeutung ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen, Bachelorstudium, Curriculum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2121033.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019