TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 L523 1300428-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs1a
StGB §11
StGB §15
StGB §21
StGB §75
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L523 1300428-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX

alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX

alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX

alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 19.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidunsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsbürger, stellte am 14.03.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 06.03.2006, Zl:

XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 negativ beschieden wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 14.08.2007, Zl: XXXX, wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung des BF in den Irak nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zunächst mit Beschluss vom 12.11.2007, Zl. XXXX, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.05.2011, Zl. XXXX, abgelehnt.

Als Begründung für seinen Fluchtgrund hatte der BF im Wesentlichen zusammengefasst angegeben, dass er wegen der unerlaubten Beziehung zu einem Mädchen von dessen Familie verfolgt worden sei.

2. Der BF verwendete vor den österreichischen Behörden jahrelang unterschiedliche Alias-Namen.

3. Der BF reiste am 28.11.2012 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

4. Der BF stellte am 12.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er in Traiskirchen erstbefragt.

Zum (neuerlichen) Fluchtgrund gab der BF an, er habe sich in Österreich von 2003 bis 2013 aufgehalten und sei hier in psychischer Behandlung. Zudem habe er für seinen Stiefvater, der im Irak als hoher Offizier für die Terroristenbekämpfung zuständig sei, ein paar Mal übersetzt und werde seither von den Terroristen bedroht. Bei Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) für Strafsachen Wien vom XXXX2015, XXXX, wurde der BF wegen eines am XXXX2014 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) versuchten XXXX StGB gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

6. Mit Schreiben vom 26.04.2016 und 28.04.2016 ließ der BF die Kopie eines Reisepasses, eines Arztbriefes aus dem Irak sowie eines Staatsbürgerschaftsnachweises übermitteln. Er wolle mit der Passvorlage seine Identität berichtigen. Mit Schreiben vom 06.06.2016 begründete der BF die Angabe seiner falschen Identität mit seiner Erkrankung - XXXX - und seiner Angst vor Verfolgung in Österreich.

7. Die Dokumentenuntersuchung des sichergestellten Reisepasses ergab, dass es sich dabei um ein Originaldokument handle.

8. Am 29.11.2016 wurde der BF - nach Feststellung der Vernehmungsfähigkeit durch eine Fachärztin des Forensischen Zentrums in XXXX - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt.

Im Wesentlichen zusammengefasst führte der BF aus, er leide an XXXX und seit 2011 an XXXX. Es sei ihm sehr schlecht gegangen und er sei in psychiatrischer, teilweise auch stationärer, Behandlung gewesen. Die verschriebenen Medikamente habe er jedoch nicht genommen. Wegen seines schlechten psychischen Zustandes sei er Ende 2012 zu seiner Familie in den Irak zurückgekehrt. Er sei dort auch medikamentös behandelt worden, sei aber zu krank gewesen, um dauerhaft zu arbeiten. Zum abermaligen Fluchtgrund befragt gab der BF an, im Irak/Kirkuk gäbe es keine Sicherheit. Es habe zwar keine persönlichen Angriffe gegen ihn gegeben, er habe aber wegen der Arbeit seiner Familie Angst um sein Leben, zumal sein Stiefvater und sein Bruder angeschossen worden seien. Er selbst sei einmal von der Polizei anlässlich einer Routinekontrolle verprügelt worden. Sonstige Verfolgungsgründe lägen nicht vor, er fühle sich aber dem Irak nicht verbunden. Er stehe in Kontakt zu seiner Familie und sie würden ihn bei Rückkehr auch wieder aufnehmen.

9. Eine Anfrage des BFA vom 12.01.2017 an die Staatendokumentation wurde dahingehend beauskunftet, dass die vom BF benötigten Medikamente im Irak/Bagdad erhältlich seien.

10. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.05.2017, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2007, Zl. XXXX, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.)

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe festgestellt werden können, sondern der BF nach seinem zweijährigen Aufenthalt im Irak ein Leben in Österreich bevorzugt habe. Aufgrund der freiwilligen Rückkehr in den Irak und der dort geänderten Verhältnisse seit der Erlassung des Bescheides des UBAS im Jahr 2007 sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers hätten zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt und sei der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Aus diesem Grund bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.

11. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 19.05.2017 wurde gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 10.06.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

12. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 13.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte erstmals vor, dass er im Jahr 2003 im Asylheim einen Freund gefunden habe, der ihn verstanden habe. Aus dieser Freundschaft habe sich im Lauft der Zeit mehr entwickelt, als ihm seine Religion gestatte. Im Fall des Bekanntwerdens dieser Beziehung im Irak wäre er mit dem Tode bedroht, eine Verleugnung würde eine Verleugnung dieser emotionalen Seite seiner Persönlichkeit bedeuten.

In der Beschwerde wurde weiters bemängelt, dass die Rückkehr des BF nicht aufgrund der Entspannung im Irak erfolgt sei, sondern weil er infolge seiner psychischen Erkrankung die Nähe zu seiner Familie gebraucht habe. Während seines Aufenthaltes im Irak habe er jedoch erkennen müssen, dass die Familie wegen der beruflichen Tätigkeit des Stiefvaters bedroht werde und es habe auch ein Anschlag auf den Stiefvater und den Bruder stattgefunden. Das Leben sei für die gesamte Familie gefährlich, der Stiefvater und der Bruder hätten aber bewusst den Verbleib im Irak gewählt, um dem Land zu dienen, ihm sei das aber schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Des Weiteren führte der BF unter Verweis auf die Länderfeststellungen im Bescheid aus, dass es keine staatliche Kontrolle im Irak gäbe, sich die Situation seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Irak nicht gebessert habe, ihm dort keine adäquate medizinische Versorgung zur Verfügung stehe und daher auch neue Gründe für die Zuerkennung des Status von subsidiärem Schutz vorliegen würden, sodass eine Aberkennung nicht zu rechtfertigen sei.

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

14. In seinem Schreiben vom 17.10.2017 verwies der BF auf den Konflikt zwischen den Kurden und der irakischen Zentralverwaltung, auf die Spannungen in der Stadt Kirkuk und den schwelenden Konflikt zwischen Kurden und Turkmenen und führte dazu aus, dass er als Angehöriger der turkmenischen Volksgruppe seine Sicherheit und Freiheit im Irak nicht gewährleistet wäre und ersuchte um Einbeziehung der veränderten Lage in die Entscheidungsfindung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Irak, Angehöriger der islamischen (sunnitischen) Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Turkmenen.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak sechs Jahre die Grundschule und arbeitete bei seinem Onkel als Schneider. In Österreich machte der Beschwerdeführer ein Jahr lang eine Elektrikerausbildung und arbeitete wiederholt, insgesamt etwa ein Jahr lang, bei XXXX.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsland sind nach wie vor seine Mutter, sein Stiefvater und sein Bruder sowie Onkeln und Tanten aufhältig; er steht mit seiner Familie in Kontakt.

Der BF stellte am 14.03.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, gleichzeitig aber auch festgestellt wurde, dass die Zurückweisung des BF in den Irak nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Asylantragstellung am 14.03.2003 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 28.11.2012 - mit Ausnahme von einigen Monaten, in denen er in Deutschland war - im Bundesgebiet auf. Er kehrte unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak zurück, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise im August/September 2014 aufhielt.

Der BF stellte am 12.09.2014 nach illegaler Einreise in Österreich den gegenständlichen Asylantrag.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2015, XXXX, wurde der BF wegen eines am XXXX2014 - unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) - versuchten XXXX StGB gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.08.2015 bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt im Forensischen Zentrum XXXX.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er war in Österreich kaum legal erwerbstätig und lebte überwiegend von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber bzw. von staatlichen Unterstützungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, hat aber keinen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung erbracht.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Erkrankung des XXXX und bedarf einer langjährigen bzw. dauernden medikamentösen Behandlung, um einen stabilen psychischen Zustand zu erlangen/erhalten. Er ist

XXXX.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Auszugsweise werden aus den Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

"...

Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinen wie im §3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen im Irak gekommen ist.

...

2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [...] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017). (Näheres zu Mossul s. u.)

...

Innenpolitik

Die derzeitigen Anti-IS-Operationen sind zwar insofern erfolgreich, als sie den IS schwächen, gleichzeitig verschärfen sie aber die politische Instabilität.

...

Flüchtlinge/Internvertriebene

Rund 3 Millionen Menschen wurden seit Januar 2014 intern-vertrieben, an ihre Heimatorte konnten in dieser Zeit rund 1,5 Millionen zurückkehren.

...

In der Region Kurdistan-Irak alleine halten sich mehr als 11,3 Millionen Binnenvertriebene auf.

...

Politische Lage

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Sicherheitslage

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

...

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in

der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Bagdad

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten.

...

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).

Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)

Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).

...

Rechtsschutz/Justizwesen

...

Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit.

...

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte.

...

Korruption

Auf dem Corruption Perception Index 2015 liegt der Irak auf Rang 161 (von 168) (Transparency International 2015). Es gab im Jahr 2015 zahlreiche Demonstrationen gegen Korruption.

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

...

Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

...

Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden besetzten Gebiete

Das kurdische Autonomiegebiet ist vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht (USDOS 25.6.2015). Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren jedoch teilweise in Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte immer wieder die Menschenrechte ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015).

...

Der durch die Flüchtlingswellen entstehende enorme Bevölkerungszuwachs in der Autonomieregion belastet die lokalen Dienstleistungen und die Infrastruktur, beeinträchtigt die Bereitstellung grundlegender Dienste und bringt die wirtschaftliche Kapazität der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen (IOM 31.8.2015).

...

Todesstrafe

Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig.

...

Die meisten Todesurteile ergingen gegen sunnitische Männer, die wegen Verstößen gegen das Antiterrorgesetz von 2005 schuldig gesprochen worden waren. Im Juni 2015 stimmte das Kabinett einer Änderung der Strafprozessordnung zu, wonach der Justizminister künftig Hinrichtungsbefehle unterzeichnen kann, wenn der Präsident nicht innerhalb von 30 Tagen darüber befindet. Im darauffolgenden Monat unterzeichnete Präsident Masum mindestens 21 Todesurteile (AI 24.2.2016).

IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit

...

Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen.

...

Humanitäre Lage sowie Zugang zur Autonomieregion Kurdistan

Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015).

...

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses UNHCR-Berichts (März 2016) ist es arabischen, turkmenischen und christlichen IDPs im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die KRI zu gelangen.

...

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 18.2.2016).

Im Kontrollgebiet des IS hinderten IS-Kämpfer Menschen daran, das Gebiet zu verlassen um andernorts medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (AI 22.2.2016). Die medizinische Versorgung in den IS-kontrollierten Gebieten ist sehr schlecht: In der vom IS kontrollierten Stadt Falluja beispielsweise sind mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen (Stand 22.2.2016) rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).

..."

Weiters geht aus der Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation vom 27.02.2017 hervor, dass die vom BF benötigten Medikamente bzw. Wirkstoffe in Bagdad erhältlich sind. Sowie gibt der BF auch selbst an, dass er während seines zweijährigen Aufenthaltes im Irak medikamentös behandelt wurde und die Medikamente für ihn bzw. seine Familie leistbar gewesen sind. Die medikamentöse Behandlung des BF ist im Irak somit möglich.

1.3. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer konkreten Bedrohungs- und Gefährdungssituation ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der behandlungsbedürftigen Krankheiten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass für diese im Irak eine adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeit einschließlich der erforderlichen Medikation gegeben ist.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern im Wesentlichen keiner weiteren Ergänzung bedürfen.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität war aufgrund der Vorlage des Reisepasses des BF, der im Rahmen einer Dokumentenuntersuchung durch die LPD OÖ für ein Originaldokument ohne ersichtliche Abänderungen befunden wurde, festzustellen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen Asylantragsstellungen sowie zu seiner Rückkehr in sein Heimatland ergeben sich aus dem mit den Angaben des BF übereinstimmenden Akteninhalt.

Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres sowie aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX2015. Sein derzeitiger Aufenthalt im Forensischen Zentrum XXXX ergibt sich aus der Bestätigung der Vernehmungsfähigkeit vom 24.11.2016 (AS 117) sowie aus der dem Verein Menschenrechte erteilten Vollmacht vom 01.06.2017 (AS 497).

Die vom BF angegebene psychische Erkrankung sowie seine XXXX wurden schon vom BFA festgestellt und stehen im Einklang mit den Ausführungen im Urteil des LG Wien vom XXXX2015 und seiner Unterbringung für geistig abnorme Rechtsbrecher. Dass der BF einer medikamentösen Behandlung bedarf, ergibt sich aus der übermittelten Medikamentenliste durch das Forensische Zentrum XXXX sowie dem Akteninhalt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

2.3.1. Als Grund für die im Jahr 2003 erfolgte Ausreise aus dem Irak gab der BF im Zuge seines ersten Asylantrages am 23.04.2003 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er wegen einer Beziehung zu einem Mädchen von dessen Familie bedroht, verletzt und verfolgt worden sei (AS 361) und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn (AS 363). Dies wurde mit Erkenntnis des UBAS vom 14.08.2007 für nicht glaubhaft befunden.

Als Grund für die im Jahr 2014 erfolgte Ausreise aus dem Irak gab der BF zunächst am 12.09.2014 bzw. 29.11.2016 an, dass er in Österreich in psychischer Behandlung sei. Er habe im Irak zwar Tabletten bekommen, es sei ihm aber trotzdem nicht gut gegangen. Zudem habe er den Irak aus Angst um sein Leben verlassen, weil sein Stiefvater im Irak als hoher Offizier für die Terroristenbekämpfung zuständig sei und die Familie deswegen mehrfach bedroht worden sei und auch Anschläge auf seinen Stiefvater und Bruder stattgefunden hätten (AS 367, 371, 374).

In der Beschwerde vom 13.07.2017 ergänzte der BF sein im zweiten Asylverfahren behauptetes Fluchtvorbringen nunmehr dahingehend, dass er im Jahr 2003 im Asylheim einen Freund kennengelernt habe. Aus dieser Freundschaft habe sich über die Zeit mehr entwickelt, als die Religion dem BF gestatte. Der BF würde im Fall des Bekanntwerdens dieses Faktes im Irak mit dem Tode bedroht werden und er sei froh, in einem Land leben zu dürfen, wo diese seine Neigung nicht als Schwäche oder Gefahr angesehen werde (AS 495).

Soweit der BF in seiner Beschwerde zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen nun darauf verweisen will, er sei in seiner Heimat wegen seiner homosexuellen Neigung verfolgt und mit dem Tode bedroht, ist er mit diesem Vorbringen zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Diese Angaben des BF finden sich in seinen bisherigen Aussagen nicht einmal ansatzweise wieder, will er doch bei Rückkehr in den Irak entweder wegen seiner Beziehung zu einem Mädchen Angst gehabt haben, von dessen Familie getötet zu werden oder wegen der Tätigkeit seines Stiefvaters von Terroristen Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Eine Bedrohung wegen seiner - nunmehr behaupteten - homosexuellen Neigung brachte der BF in keinem seiner Asylverfahren vor, obwohl er den Freund bereits im Jahr 2003 kennengelernt haben will. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb es dem BF nicht bereits vor dem BFA möglich gewesen sein sollte, eine tatsächlich drohende Verfolgung wegen seiner sexuellen Neigung vorzubringen, zumal es ihm bei seinem ersten Vorbringen sehr wohl möglich war, über die außereheliche Beziehung mit einem Mädchen zu sprechen, obwohl dies im Irak ebenfalls verpönt ist. Es erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, weshalb der BF einmal das Vertrauen hat, über seine sexuelle Neigung zu reden ("...Ich habe aus diesem Mädchen eine Frau gemacht. Was ich ihnen jetzt erzähle, habe ich bis jetzt in Österreich noch nie erzählt...." ,AS 361), hingegen die Freundschaft mit einem Mann, die ihn an einer Rückkehr in den Irak hindern soll, nicht einmal ansatzweise erwähnt, obwohl er "froh ist in einem Land leben zu dürfen, wo meine Neigung nicht als Schwäche oder Gefahr angesehen wird und ich diese frei ausleben darf" (AS 495). Das erkennende Gericht geht daher von einem weiteren Vorbringen des BF, mit dem dieser das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. Dem BF ist daher mit diesem erstmals in der Beschwerde erstattetem Vorbringen auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG zu verweisen, weshalb dieses Vorbringen außer Betracht zu bleiben hat und dessen (Un-)Glaubwürdigkeit auch nicht von Belang ist (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036).

2.3.2. Wie das BFA zu Recht ausführte, brachte der BF keine persönlich gegen ihn selbst gerichteten Angriffe vor, sondern berief sich in seinem Vorbringen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak/Kirkuk (vgl. dazu die Punkt 2.4. und 3.3.) sowie auf die Angriffe auf seinen Stiefvater und seinen Bruder, die auf deren berufliche Tätigkeiten zurückzuführen seien (AS 129). Dazu ist auszuführen, dass - unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage - Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden können, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Der BF brachte jedoch selbst vor, dass er während des zweijährigen Aufenthaltes keinerlei persönlichen Bedrohung ausgesetzt war (AS 129), sodass nicht von einer Bedrohungssituation in der geforderten Intensität auszugehen ist.

Soweit der BF insoweit eine persönliche Bedrohung - die Bedrohung der Familie in Form von USB-Sticks, Nachrichten und Kugeln (AS 132) sowie die routinemäßige Kontrolle der Polizei, bei der er selbst verprügelt worden sei (AS 129) - ins Treffen führt, ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass der BF diese Vorfälle nur vage und ungenau schildern konnte, hatte er doch keine Kenntnis vom Inhalt der Bedrohung an die Familie und auch der Vorfall mit der Polizei erschöpfte sich in der Aussage "ich wurde einmal von der Polizei routinemäßig kontrolliert und sie haben mich verprügelt, weil mein Name XXXX ist und ich in diesem Bezirk lebe und weil ich 16 Jahre weg war und mich in dieser Zeit niemand gesehen hat" (AS 129). Dies lässt den Schluss zu, dass der BF zu den angeführten Bedrohungssituationen nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine real erlebte Vorfälle gehandelt hat. Hinzu kommt, dass nach Richtigstellung seiner Identität es sich beim Namen XXXX um eine seiner vielen Alias-Identitäten handelte und dieser Name im nunmehr vorgelegten Reisepass auch nicht mehr aufscheint.

2.3.3. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Glaubwürdigkeit des BF schon dadurch Schaden genommen hat, dass er im Zuge seiner Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verschiedene Angaben zu seiner Identität tätigte. Wäre es dem Beschwerdeführer in seinen Verfahren aber tatsächlich um die Erlangung eines Schutzes vor Verfolgung gegangen, so hätte er in Österreich an seinem Asylverfahren mitgewirkt, anstatt seine Identität zu verschleiern.

Ergänzend wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach eine Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschlossen wird, nicht als unschlüssig erkannt werden kann (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594).

2.3.4. Das BFA ging zu Recht davon aus, dass der BF nicht aus den angegeben Fluchtgründen sein Land verlassen hatte, sondern nach zweijährigem Aufenthalt im Irak erkannt habe, dass er ein Leben in Österreich bevorzugte, zumal er selbst angegeben hat, das Leben im Irak sei nicht so gewesen, wie er es sich vorgestellt habe (AS 132) und er auch jegliche Probleme mit Behörden und Gerichten oder aufgrund einer politischen Tätigkeit, einer strafrechtlichen Verfolgung oder seiner Religionszugehörigkeit verneinte (AS 133-134).

Soweit der BF vorbrachte, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen Probleme in seinem Heimatland habe, erschöpften sich dies wiederum in Gemeinplätzen wie "...sie hassen Turkmenen...", ..."in jedem Bezirk gibt es eine Gruppe, die verhindert, dass sich Turkmenen dort aufhalten...", und es gäbe kein Gebiet/Region, wo Turkmenen in Ruhe leben könnten (AS 135). Dazu ist auszuführen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031) und dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Der BF hat jedoch in seinem Vorbringen keine einzige Bedrohung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen glaubhaft vorgebracht, zumal auch der behauptete Übergriff der Polizei in Verbindung mit seinem Vornamen XXXX als unglaubwürdig zu befinden war (vgl. Punkt 2.3.2) und - wie das BFA zu Recht ausführte - die Misshandlung eines Familienmitglieds eines hochrangigen Staatsbediensteten durch die Polizei nicht nachvollziehbar erscheint. Zudem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)) (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350); eine solche schwerwiegende Bedrohung lässt sich dem Vorbringen des BF jedoch nicht entnehmen und ist auch sonst weder aus der Aktenlage noch aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich.

Diese vage, unplausible und gesteigerte Darstellung vermittelt eindeutig den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nie von einem realen Geschehen rund um seine Person gesprochen hat und das BFA kam daher - wie oben ausgeführt - zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt auch bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation von Turkmenen im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Darüber hinaus traten im gesamten Verfahren generell keine konkreten und glaubhaften Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner turkmenischen Volkszugehörigkeit zutage.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Diebsbezüglich wird auf die umfassenden Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. und 2.4. verwiesen.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert.

Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Ansehung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vore

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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