Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
L524 2168730-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. 1066197007/150421980, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung eines gefälschten spanischen Reisepasses am 25.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 26.04.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Araber und schiitischer Moslem sei und aus Bagdad stamme. Am 23.04.2015 habe er mit seinem echten Reisepass legal den Irak vom Flughafen Bagdad aus verlassen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass es vor zwei bis drei Monaten bei einer Pressekonferenz zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Leibwächtern von XXXX und den Journalisten gekommen sei. Am nächsten Tag habe es deswegen auch eine Protestaktion gegeben. Von den Sicherheitskräften sei der Beschwerdeführer dabei angehalten worden und nach der Datenaufnahme hätten sie ihn wieder gehen lassen. Er habe Anzeige gegen die Leibwächter wegen Beschimpfung und Beleidigung erstattet. Danach sei er aufgefordert worden, diese zurückzuziehen, was er aber nicht getan habe. Deswegen sei er von den bewaffneten Leibwächtern bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben den Irak verlassen.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 03.02.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe. Er habe mit seiner Familie in Bagdad gelebt. Am 24.04.2015 sei er legal aus dem Irak ausgereist. Für die Reise habe er ca. 15.000 US-Dollar bezahlt. Seine Frau und die Kinder würden jetzt beim Bruder des Beschwerdeführers im Iran leben. In Bagdad würden noch seine Eltern und sein Bruder sowie seine Schwester mit ihrer Familie leben.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er von Sicherheitskräften von XXXX bedroht worden sei. Bei einer Pressekonferenz sei es zu Streitigkeiten gekommen und die Journalisten seien geschlagen worden. Die Journalisten seien auch festgehalten und ihr Equipment sei ihnen weggenommen worden. Am folgenden Tag sei dagegen protestiert worden und es habe wieder Streitigkeiten zwischen den Sicherheitskräften und den Journalisten gekommen. Etwa zwei Monate nach diesem Vorfall habe er das Land verlassen. Er habe schnell ausreisen wollen, bevor er ein Reiseverbot vom Gericht bekomme. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert werde. Er fürchte, dass sein Name bereits im System verbreitet worden sei und er sofort festgenommen werde, wenn er in den Irak komme.
3. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2017, Zl. 1066197007/150421980/BMI/BFA_STM_AST_01_TEAM_03, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Am 18.06.2017 langte beim BFA eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien ein, wonach der Beschwerdeführer am 05.06.2017 in einem aus Ungarn kommenden Zug angetroffen worden sei und sich dabei mit einem österreichischen Konventionspass (ausgestellt am 17.02.2017) und einem irakischen Reisepass (ausgestellt am 21.05.2017) ausgewiesen habe.
5. Bei einer Einvernahme vor dem BFA am 26.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 07.05.2017 von Budapest nach Baku gereist sei und sich bis 13.05.2017 dort aufgehalten habe. Seine Familie habe einen Termin bei der österreichischen Botschaft in Baku zwecks Familiennachzug nach Österreich gehabt. Der Beschwerdeführer sei dort gewesen und habe mit seiner Mutter und seiner Ehefrau gesprochen. Ihm sei gesagt worden, dass sein Vater sehr krank sei und er vielleicht die letzte Chance habe, ihn zu treffen. Er sei dann von Baku nach Bagdad geflogen. Seine österreichischen Dokumente habe er bei seiner Familie gelassen und sei nur mit dem Personalausweis gereist. Bei der Einreise in Bagdad sei nur sein Personalausweis angesehen worden und er sei durchgekommen. In Bagdad habe der Beschwerdeführer seinen Vater und seine ganze Familie getroffen. Für den Vater habe es im Irak keine Behandlungsmöglichkeit gegeben, weshalb der Beschwerdeführer den Vater ermutigt habe, aus dem Irak auszureisen. Gemeinsam seien sie dann in den Iran gereist. Dort habe sich der Vater schon vor fünf Jahren behandeln lassen. Der Beschwerdeführer habe sich den irakischen Reisepass in Bagdad ausstellen lassen, um seinen Vater in den Iran bringen und ausreisen zu können. Er habe auch ein Visum für den Iran benötigt. Der Beschwerdeführer habe einer Bekannten, die am Passamt arbeite, alle notwendigen Dokumente gegeben und innerhalb von zwei Tagen habe sie ihm den Pass ausgestellt. Er sei nicht persönlich dort gewesen. Der Pass sei offiziell ausgestellt worden und im System gespeichert. Für die Ausstellung habe er 500 US-Dollar bezahlt. Im Irak habe er sich insgesamt 17 Tage aufgehalten und zwar vom 13.05.2017 bis zum 30.05.2017.
6. Mit Bescheid des BFA vom 28.07.2017, Zl. 1066197007/150421980, wurde der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen/14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA wiederholt. Der Beschwerdeführer habe einen Kontakt zur Passbehörde genutzt, um mit etwas Schmier- bzw. Bestechungsgeld die Passerstellung zu beschleunigen. Weiters wird die mangelnde Aktualität der Länderberichte kritisiert.
8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 05.07.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor und gab eine Stellungnahme zu den mit der Ladung verschickten Berichten zur Lage im Irak ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischer Moslem.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 08.02.2017, Zl. 1066197007/150421980/BMI/BFA_STM_AST_01_TEAM_03, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt. Am 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionspass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer flog am 07.05.2017 von Budapest nach Baku, Aserbaidschan. Am 13.05.2017 reiste er aus Aserbaidschan aus und flog nach Bagdad, Irak. Für diesen Teil seiner Reise verwendete der Beschwerdeführer seinen Konventionspass. Hinsichtlich der Einreise in Bagdad befindet sich im Konventionspass kein Einreisestempel.
In Bagdad leben die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Seine Ehefrau und die drei Kinder leben bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Bagdad. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran. Der Beschwerdeführer steht mehrmals wöchentlich in telefonischem Kontakt zu seiner Familie. Seine Geschwister und seine Ehefrau sind berufstätig.
Während seines Aufenthalts in Bagdad vom 13.05.2017 bis zum 30.05.2017 hielt sich der Beschwerdeführer zunächst bei seinen Eltern auf und danach bei seiner eigenen Familie.
Am 21.05.2017 ließ sich der Beschwerdeführer in Bagdad einen irakischen Reisepass ausstellen und danach ein Visum für den Iran. Am 30.05.2017 flog der Beschwerdeführer mit seinen Eltern von Bagdad in den Iran und hielt sich dort in Teheran auf. Am 04.06.2017 flog der Beschwerdeführer nach Baku und schließlich weiter an Budapest, wo er am 05.06.2017 ankam. Danach fuhr der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers blieben im Iran und flogen etwa einen Monat später zurück nach Bagdad.
Der Beschwerdeführer hat eine Integrationsprüfung (Sprachkompetenz Niveau B1 und Werte- und Orientierungswissen) abgelegt. Der Beschwerdeführer hat beim Österreichischen Roten Kreuz freiwillig mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer engagiert sich in einem Verein, in dem Asylsuchende, Migranten und Asylberechtigte Kurse beispielswiese über die arabische Sprache, Musik und Kochen anbieten.
Der Beschwerdeführer bezog von 27.04.2015 bis 15.06.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.2017 als Berater bei einem XXXX tätig. Dabei handelte es sich um ein befristetes Dienstverhältnis (Karenzvertretung).
Der Beschwerdeführer beantragte am 30.09.2015 eine Zulassung zum Masterstudium Software Engineering & Internet Computing an der Technischen Universität Wien. Mit Bescheid vom 11.12.2015 wurde ihm die Ablegung einer Deutschprüfung vor Zulassung zum Studium vorgeschrieben. Nicht festgestellt werden kann eine tatsächlich erfolgte Zulassung zu diesem bzw. anderen Studium. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich; Verwandte leben nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden.
Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen (Fact Sheet Irak Nr. 64, Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement).
Eine Woche vor dem umstrittenen Unabhängigkeitsreferendum kam es in der Provinz Kirkuk zu Zusammenstößen zwischen Kurden und Turkmenen. Sowohl die turkmenischen als auch die arabischen Einwohner Kirkuks wehren sich heftig gegen die Inklusion der Provinz in ein autonomes Kurdistan.
Die Irakischen Sicherheitskräfte eroberten große Gebiet der Provinz Hawija, westlich von Kirkuk, vom IS zurück. Die kurdischen Peschmerga werden voraussichtlich weiterhin die im Zuge der IS-Offensiven besetzten Gebiete kontrollieren, mit Ausnahme von Kirkuk, dessen Zukunft unsicher bleibt. Die Irakische Armee schritt gemeinsam mit verbündeten Stammesmilizen gegen den IS entlang des Euphrattals Richtung irakische Grenze vor (Fact Sheet Irak Nr. 65, Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement).
Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden.
Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war.
Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden.
In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit 2003. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. (Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017)
Im Jänner 2018 gab es im Zentrum der irakischen Hauptstadt Bagdad einen Doppelanschlag. Dabei sind nach offiziellen Angaben mindestens 38 Menschen getötet worden. Laut dem Innenministerium sprengten sich die Selbstmordattentäter am frühen Morgen mit Sprengstoffwesten in die Luft. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm bisher niemand. Bei den meisten Opfern soll es sich um Tagelöhner handeln. Der Al-Tajjaran-Platz dient ihnen als Treffpunkt mit potenziellen Arbeitgebern und ist daher besonders am Morgen voller Menschen. Er war in der Vergangenheit wiederholt Ziel von Anschlägen. (Viele Tote bei Anschlägen in Bagdad, zeit.de, 15.01.2018)
Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli 2014. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken.
In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle. Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober 2017. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen.
Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und 15. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte.
Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil.
Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Schießereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz.
Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. (Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017)
Im Zeitraum Jänner 2014 bis 31. März 2018 wurden 2,2 Millionen Binnenflüchtlinge (367.542 Familien) registriert, die sich auf 97 Bezirke und 3.533 Orte im Irak verteilten. Im selben Zeitraum wurden auch 3,6 Millionen Rückkehrer (605.933 Familien) ausgemacht. Insgesamt sank die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen um etwa 5 % (-112.446 Personen). Rückgänge wurden in allen 18 Gouvernements des Irak verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im um 4 % (123.996 Personen). Dies zeigt einen anhaltenden Trend zu zunehmenden Rückkehrbewegungen. 60 % (1,3 Millionen) der Binnenvertriebenen werden privat untergebracht und 28 % (616.000) befinden sich in Flüchtlingslagern. Binnenvertriebene befinden sich vorwiegend in den Gouvernements Ninewa (30 %, 665.910), Dohuk (16 %, 354.432), Erbil (11 %, 232.164), Salah al-Din (9 %, 205.182) und Sulaymaniyah (8 %, 165.630). Die meisten Rückkehrer gibt es im Gouvernement Ninewa (35 %) und Anbar (34 %). Danach folgen Salah al-Din (14 %), Kirkuk (8 %), Diyala (6 %) und Bagdad (2 %). Insgesamt 91 % der 123.996 Rückkehrer im März 2018 verteilen sich auf vier Gouvernements:
Anbar, Kirkur, Ninewa und Salah al-Din. Alleine in Ninewa wurden 86 % (107.292) der neuen Rückkehrer verzeichnet, von denen wiederum
77.166 in den Distrikt Mossul zurückkehrten. In Anbar wurden die meisten der 7.146 Rückkehrer im zurückeroberten Gebiet West Anbars registr In Salah al-Din, wo insgesamt 4.530 neue Rückkehrer registriert wurden, kehrten viele in die rückeroberten Distrikte Al-Shirqat (3.114 Personen) und Baiji (642) zurück. In Kirkuk, wurden ca. 2.760 neue Rückkehrer registriert, von den 2.442 in den zurückeroberten Distrikt Hawija zurückkehrten, da sich dort die Sicherheit verbesserte (DTM Round 92, März 2018).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zum Wohnort seiner Familienangehörigen im Irak und im Iran sowie ihrer Berufstätigkeit ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug, jeweils vom 05.07.2018.
Die Feststellung über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt aus dem vorgelegten Dienstvertrag und seinen eigenen Angaben. Die Feststellung über die freiwillige Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz ergibt sich aus einer diesbezüglichen Bestätigung. Die Feststellung über die Antragstellung zur Zulassung zum Masterstudium Software Engineering & Internet Computing an der Technischen Universität Wien ergibt sich aus dem Bescheid vom 11.12.2015, mit dem dem Beschwerdeführer die Ablegung einer Deutschprüfung vor einer Zulassung vorgeschrieben wurde. Mangels Vorlage einer Inskriptionsbestätigung konnte eine tatsächliche Zulassung zu einem Studium nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte auch einen am 30.11.2017 abgelaufenen Studentenausweis der TU Graz vor, doch konnte mangels Vorlage einer Inskriptionsbestätigung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an der TU Graz aktuell zu einem Studium zugelassen ist.
Die Feststellung über die Ablegung einer Integrationsprüfung ergibt sich aus dem entsprechenden Zeugnis vom 03.02.2018. Die Feststellung über die Mitgliedschaft in einem Verein ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung über die Reise des Beschwerdeführers nach Bagdad und den konkreten Reiseweg und die Verwendung seines Konventionspasses für die Einreise in und die Ausreise aus Aserbaidschan ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie den Sichtvermerken in seinem Konventionspass und seinem irakischen Reisepass. In der Stellungnahme wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer illegal in den Irak eingereist wäre, weil er sich beim Flughafen in Bagdad bei den Inlandsflügen angestellt habe und somit keine Ausweispapiere habe vorzeigen müssen. Diese Behauptung widerspricht jedoch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er erklärte, dass er sich bei den Inlandsflügen angestellt habe und dort "nur der Ausweis" [womit er den Personalausweis meinte] verlangt werde. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal in den Irak eingereist ist.
Dass sich der Beschwerdeführer beim Passamt in Bagdad einen irakischen Reisepass hat ausstellen lassen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und seinem Reisepass. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einer Bekannten beim Passamt "Schmier- bzw. Bestechungsgeld" bezahlt habe, um die Ausstellung des Passes zu beschleunigen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dagegen, er habe der Dame beim Passamt deshalb Geld bezahlt, damit der Pass ohne seine Anwesenheit bei der Behörde ausgestellt werde. In der Stellungnahme wird dann vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich mit Hilfe eines Freundes den Reisepass erschlichen. Auf Grund der Auswechslung des Grundes, wer ihm bei der Besorgung des Reisepasses geholfen habe (Bekannte beim Passamt oder ein Freund) und weshalb der Beschwerdeführer der Bekannten beim Passamt Geld bezahlt habe, konnte weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt "Schmier- bzw. Bestechungsgeld" gezahlt hat noch, dass dies zur beschleunigten Ausstellung des Passes oder zur Ausstellung ohne persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Passamt erfolgt wäre.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Bagdad ein Visum für den Iran ausgestellt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Visum.
Dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines irakischen Reisepasses mit seinen Eltern vom Flughafen Bagdad in den Irak gereist ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen und dem Einreisestempel im Reisepass.
Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: Fact Sheet Irak Nr. 64, 65 und 68; Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017; Artikel Zeit.de, Viele Tote bei Anschlägen in Bagdad, 15.01.2018; DTM Round 92, March 2018; Lifos, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017; Sicherheitslage in Kurdistan, 06.11.2017.
Es handelt sich dabei um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auf die in der Beschwerde angeführten Länderberichte war nicht einzugehen, da dieser älter sind als jene vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte. In der Stellungnahme wird den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt hat, weil sie insbesondere den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah.
Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK bestimmt, dass dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Diese Bestimmung ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG K3).
Dabei sind es idR zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: 1. der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, dh ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind bspw. Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG K4).
Sieht man von der Besonderheit der bloß "temporären" Unterschutzstellung durch Besuchsreisen in den Herkunftsstaat ab, so scheinen sich diese Fälle von denjenigen der erfolgreichen Beantragung eines Reisepasses zunächst dadurch zu unterscheiden, dass aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von "Schutz" geschlossen werden kann (Hinweis: Bezugnahme auf die Nichtumgehung der Grenzkontrolle VwGH 4.10.1995, 95/01/0055; VwGH 16.1.1996, 95/20/0153). Unter dem Gesichtspunkt der "Freiwilligkeit" - der in Bezug auf die Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Regel im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt C Z 4 FlKonv erörtert wird - scheiden zunächst etwa Auslieferungen oder Abschiebungen (Hinweis: zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 VwGH 9.5.1996, 95/20/0101), aber auch - soweit es auf die Aufenthaltsdauer ankommt - durch Erkrankung oder ähnliche Hindernisse erzwungene Aufenthaltsverlängerungen aus (vgl. in der zuletzt genannten Hinsicht den Sachverhalt VwGH 16.1.1996, 95/20/0153; zur Inhaftierung im Herkunftsstaat Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 373). Davon abgesehen stellen sich Fragen nach den Motiven der Reise in den Herkunftsstaat, die mit denjenigen nach den Gründen für die Beantragung eines Reisepasses - sofern dieser für eine solche Reise Verwendung finden soll - identisch sein können (vgl. VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer über den Flughafen Bagdad in den Irak gereist, hat sich ca. 18 Tage bei seiner Familie in Bagdad aufgehalten und hat sich in dieser Zeit beim Passamt in Bagdad einen Reisepass ausstellen lassen. Danach reiste er mit seinen Eltern in den Iran und kehrte anschließend nach Österreich zurück.
Nach den Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, ist der Besuch eines alten oder kranken Elternteils ist, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, etwas anderes als regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Dieser Umstand kann daher gegen eine Freiwilligkeit sprechen. Allerdings ist im Hinblick auf die Reise des Beschwerdeführers in sein Heimatland, um dort seinen kranken Vater zu besuchen, zu beachten, dass er dabei nicht die Grenzkontrollen umgangen hat, sondern über den Flughafen Bagdad in den Irak eingereist ist.
Zur Erlangung eines Reisepasses des Herkunftslandes führt das UNHCR-Handbuch, Abs. 123 und 124, aus:
Ein Flüchtling mag freiwillig einen Pass seines Herkunftslandes erworben haben, weil er die Absicht hatte, entweder in sein Land zurückzukehren oder den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, jedoch weiterhin außerhalb dieses Landes zu bleiben. Mit dem Erhalt eines solchen Dokumentes hört er, wie schon gesagt, normalerweise auf, ein Flüchtling zu sein. Gibt er im Folgenden jede der beiden erwähnten Absichten auf, so muss seine Flüchtlingseigenschaft neu festgestellt werden. Er wird erklären müssen, weshalb er seine Meinung änderte, und er muss nachweisen, dass keine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die ihn ursprünglich zum Flüchtling machten, eingetreten ist.
Der Erhalt oder die Verlängerung eines Passes des Herkunftslandes muss, wenn bestimmte, außergewöhnliche Umstände gegeben sind, nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen (siehe Absatz 120 oben). Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn der Passinhaber nicht ohne besondere Erlaubnis in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht außerhalb seines Heimatlandes einen Reisepass beantragt, sondern ist vielmehr in den Irak zurückgekehrt und hat sich dort einen Reisepass ausstellen lassen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Freiwilligkeit dieses Verhaltens des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, dass er sich deshalb einen Reisepass hat ausstellen lassen, um mit seinem kranken Vater und seine Mutter in den Iran zu reisen, damit sein Vater dort medizinisch behandelt. Damit sich sein Vater dort medizinisch behandeln lässt, musste der Beschwerdeführer aber seinen Vater erst überreden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig gehandelt hätte. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, er hätte sich den Pass illegal verschafft, weil er Geld bezahlt habe, um nicht bei der Behörde persönlich anwesend sein zu müssen, ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer dazu (wie in der Beweiswürdigung ausgeführt) widersprüchlich äußerte. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Pass illegal ausgestellt wurde.
Die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände der legalen Einreise in das Heimatland über den Flughafen Bagdad, der Ausstellung eines Reisepasses durch das Passamt in Bagdad und die legale Ausreise aus dem Irak über den Flughafen in Bagdad stellen daher eine Unterschutzstellung iSd Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK dar.
Die Aberkennung durch das BFA erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung im Februar 2017. Somit hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung² (2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom 17. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).
Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig machen könnten.
Im Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u. a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak und gelangte zur Einschätzung, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der derzeitigen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert sei. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten zur Zeit gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen, die zu den genannten Risikogruppen gehören. Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Art. 3 EMRK behandelt würden (RNr. 121 und 123).
Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit 2003 in der Achtmillionenmetropole Bagdad ereignete. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Im Jänner 2018 gab es im Zentrum der irakischen Hauptstadt Bagdad einen Doppelanschlag. Dabei sind nach offiziellen Angaben mindestens 38 Menschen getötet worden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle stellen sich somit als rückläufig dar. Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Irak möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Bagdad zu leben. Seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu seinem Aufenthalt in Bagdad im Mai 2017 ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über mehrere Jahre Schulbildung, ein Studium und war berufstätig. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junge