Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W230 2190421-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2190421.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019