TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 L504 2108642-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §31 Abs1 Z3
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2108642-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. R. Mayer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2015,XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 55, 10 AsylG 2005, §§ 52, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Mit gegenständlichem Bescheid vom 01.06.2015 hat das Bundesamt gegen die bP, ein türkischer Staatsangehöriger, einen Aufenthaltstitel gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 in die Türkei zulässig sei.

Zusammengefasst legte das Bundesamt dar, dass die bP 2001 vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Zweck Familiengemeinschaft gestellt hatte, da sie 2001 die österr. Staatsangehörige S.M. geheiratet habe. Folglich sei ein Visum zur Einreise mit Gültigkeit von 26.09.2001 bis 25.01.2002 erteilt worden.

Am 14.12.2001 und am 21.12.2005 habe die bP weitere Anträge auf Familiengemeinschaft gestellt, wobei sie nur von 31.10.2001 bis 17.04.2002 bei der Ehegattin gemeldet gewesen sei. Die Anträge seien von der MA 35 der Stadt Wien rechtskräftig abgewiesen worden. Am 05.08.2008 sei die bP per Bescheid, rechtskräftig am 22.08.2007, aus Österreich ausgewiesen worden. Die bP sei dann in die Türkei und später nach Italien gereist.

Seit dem 18.03.2008 sei die bP im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels, welcher bis 02.06.2015 gültig sei.

Ein neuerlicher Antrag für einen Aufenthaltstitel gem. NAG vom 30.10.2009 sei am 23.04.2010 abgewiesen worden, wobei vom BMI der Berufung am 08.06.2012 stattgeben und das Verfahren zurückverwiesen worden sei. Bis dato wäre noch nicht über den Antrag entschieden worden.

Das Bundesamt argumentierte, dass der Aufenthalt in Österreich seit dem 11.10.2009 nicht rechtmäßig sei. Die bP verfüge zwar über einen italienischen Aufenthaltstitel, welcher jedoch nur zum Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtige. Des Weiteren sei mit diesem Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Die bP sei seit 10.07.2009 durchgehend mit zwei Unterbrechungen von je 10 Tagen in Österreich gemeldet. Sie habe die erlaubten 90 Tage bei weitem überschritten. Außerdem gehe sie unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nach. Da sie von 22.10.2009 bis zum 14.12.2009 erwerbstätig war, sei die Inlandsantragsstellung vom 30.10.2009 für einen Aufenthaltstitel nicht zulässig. Mit der Ehegattin liege seit Jahren kein Familienleben mehr vor. In Österreich bestünden ansonsten keine wesentlichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2015 wurde der bP für das Beschwerdeverfahren der VMÖ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen diese Entscheidung wurde durch den bevollmächtigten Rechtsfreund Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die bP mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet sei. Aus der legalen Beschäftigung erwachse in Verbindung mit dem Assoziationsabkommen EWR-Türkei ein Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Die bP verfüge zudem über einen ital. Aufenthaltstitel.

Die bP habe auf Grund des langen Aufenthaltes in Österreich gravierende private- und familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere eine aufrechte Ehe und bislang 22 Anstellungen.

Das BVwG führte am 09.04.2018 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Ehegattin der bP wurde auf Grund des in der Beschwerde behaupteten Familienlebens zeugenschaftlich einvernommen. Die bP blieb der Verhandlung fern. Ihr Rechtsfreund gab 3 Tage vor der Verhandlung an, dass die bP auf Grund eines dringenden Notfalls in die Türkei reisen musste und sich derzeit in der Türkei aufhalte. Vor dem Hintergrund, dass die bP über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, sei die Rückreise nach Österreich gegenwärtig nicht möglich bzw. vom Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens abhängig. Der Rechtsfreund verwies auf die Beschwerdeausführungen und gab bekannt, dass er ebenfalls nicht zur Verhandlung kommen werde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung ebenfalls fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht lt. Bundesamt fest. Dem BVwG liegen selbst keine identitätsbescheinigenden Dokumente im Original vor die eine Beurteilung der Identität zulassen würden.

Die bP ist demnach Staatsangehörige der Türkei.

Mit Bescheid vom 05.08.2008 wurde die bP gem. § 53 Abs 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen. Damit wurde festgestellt, dass sich die bP seit 29.06.2007 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie ist trotz rechtskräftig abgewiesenen Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verblieben. Festgestellt wurde, dass keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen wurde als Scheinehe bzw. Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gewertet.

Ihren Angaben nach reiste sie im Herbst 2008 aus Österreich aus.

Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt ist die bP von Italien kommend wieder nach Österreich gereist und hat sich lt. ZMR am 10.07.2009 angemeldet.

Am 10.10.2009 reiste sie nach Italien aus und reiste am 18.10.2009 wieder nach Österreich. Dazu korrespondierend sind Ab- und Anmeldungen im ZMR ersichtlich.

Sie verfügte vom 29.03.2008 bis 11.05.2011 über eine italienische Aufenthaltsberechtigung ("Permesso di Soggiorno"). Sie verlängerte diesen einer Mitteilung des Rechtsfreundes nach zuletzt bis 02.06.2015.

Am 30.10.2009 stellte sie beim Magistrat Wien einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck Familienangehöriger unter Berufung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Mit Bescheid vom 08.06.2012 hat das BMI einer gegen den abweislichen Bescheid des Magistrates Wien erhobenen Berufung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Behörde nicht geklärt hat, ob die auf Grund der Permesso di Soggiorno grundsätzlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige bP zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.10.2009 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, denn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet ist für Inhaber eines gültigen Schengen- Aufenthaltstitels, dass sie gem. § 31 Abs 1 Z 3 FPG während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, denn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (bis zu 6 Monaten) erfordert ein Visum gem. § 24 FPG und die beabsichtigte Erwerbstätigkeit über sechs Monate einen Aufenthaltstitel gem. NAG. Ob die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheidausfertigung erster Instanz erwerbstätig war und somit der Inlandsaufenthalt unrechtmäßig war, wurde vom Magistrat nicht überprüft.

Einem Sozialversicherungsauszug nach sind folgende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten zu entnehmen:

14.01.2008 - 11.02.2008

07.07.2009 - 30.09.2009

22.10.2009 - 14.12.2009

01.06.2010 - 05.01.2011

06.01.2011 - 30.09.2011

12.06.2012 - 29.11.2012

03.06.2014 - 27.06.2014

18.08.2014 - 30.09.2014

16.10.2014 - 31.10.2014

20.07.2015 - 20.10.2015

01.06.2016 - 30.11.2016

Nach Auskunft des AMS vom 11.09.2018 scheinen für die bP keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen auf. Österreichische Aufenthaltstitel wurden für die Zeiträume der oa. Beschäftigungen nicht dargelegt und sind auch nicht aktenkundig.

Die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen ist als Ehe zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels zu werten. Die Ehegattin bzw. Zeugin war zum Zeitpunkt der Eheschließung drogensüchtig und hat die Ehe gegen Entgelt geschlossen. Nach der Einreise lebten sie nicht zusammen und hat die Zeugin die bP auch ca. seit 1999 nicht mehr gesehen. Sie hat damals wegen der Scheinehe Selbstanzeige gemacht. Ob die Ehe noch aufrecht oder bereits geschieden bzw. aufgelöst wurde konnte die Zeugin nicht angeben oder belegen.

Auf Grund des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet wird von erheblichen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen. Deutschkenntnisse sind gegeben.

Im österreichischen Strafregister scheinen keine Verurteilungen auf.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wurden über Anfrage des BVwG nicht bekannt.

Die oa. Beschäftigungen sind als nicht rechtmäßig zu werten.

Die bP kehrte vor der Verhandlung wieder freiwillig in die Türkei zurück. Sie hat dort noch Familienangehörige bzw. Verwandte. Sie hat weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde dargelegt, dass sie in der Türkei sicherheitsrelevante oder existentielle Probleme erwarten würde.

Zum Herkunftsstaat Türkei:

Es entspricht weder dem Amtswissen noch den unter www.ecoi.net verfügbaren Quellen zur Türkei, dass Personen mit dem Profil der bP im Falle der Rückkehr dort einer mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden bzw. realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wären. Dies wurde von der bP auch zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet. Vielmehr ist die bP vor der Verhandlung wieder freiwillige in die Türkei gereist und kontraindiziert dies eine sie betreffende Gefährdungslage in diesem Staat.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und dem Inhalt der Beschwerde. Die Aussagen der Zeugin in der Verhandlung wirkten schlüssig und damit glaubhaft. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Zeugin - im Gegensatz zur bP - bei ihren Aussagen im Zeugenstand der Wahrheitspflicht unterstand und sie im Falle einer Falschaussage Gefahr liefe strafrechtlich belangt zu werden. Sanktionen die die bP hingegen in diesem Antragsverfahren nicht dergestalt zu erwarten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die bP behauptet in der Beschwerde, dass sie ab 2001 wegen ihrer legalen Beschäftigung und der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen aus dem Assoziationsabkommen EWR-Türkei ein Aufenthaltsrecht erlangt habe.

Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können.

Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären.

Artikel 6 ARB 1/80

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 7 ARB 1/80

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

-

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

-

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Artikel 13 ARB 1/80

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313).(VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209)

Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. Urteile EuGH 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C-369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH 29. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).(VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004)

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, der von der bP hier offenbar ins Treffen geführt wird, enthält drei Voraussetzungen (vgl. EuGH Urteil 24. Jänner 2008 in der Rechtssache C-294/06; Payir):

Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden).

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, dh eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH Urteil 19. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691).

Die bP kann sich hier nicht auf Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich leg cit berufen, zumal der Aufenthalt bzw. Zugang zum Arbeitsmarkt vor der Ausweisung auf einer Scheinehe beruhte. Einem Fremden kommt selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB 1/80 nicht zugute, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (VwGH 1. Juli 2004, 2004/18/0164; 19.06.2008, 2007/18/0149). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verlangt eine rechtlich stabile Stellung des Arbeitnehmers in aufenthaltsrechtlicher und beschäftigungsrechtlicher Hinsicht, die nur dann gegeben ist, wenn der Aufenthalt sowie die Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen während des in Frage stehenden Zeitraumes nicht streitig gemacht werden können [vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich), 2005, S 60f]. Der türkische Staatsangehörige kann sich daher nur dann auf die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen, wenn seine aufenthaltsrechtliche und seine beschäftigungsrechtliche Stellung als ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können (VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103).

Folglich konnte sich die bP bei der nach der Ausweisung erfolgten Wiedereinreise schon alleine dadurch nicht auf ein zuvor erlangtes Aufenthaltsrecht aus dem zitierten Abkommen berufen.

Die bP argumentiert in der Beschwerde weiters, dass sie 2009 bei der Wiedereinreise über einen italienischen Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) verfügt habe und daher der Aufenthalt in Österreich "nicht unbedingt illegal" gewesen sei.

Die zum Einreisezeitpunkt geltende gesetzliche Bestimmung des FPG zur Regelung der Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet lautet:

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist und dem kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57 AVG vorzugehen.

(3) Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 besteht;

2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;

4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Die bP beruft sich hier auf eine rechtmäßige Einreise und Aufenthalt auf Grundlage eines von einem Vertragsstaat (hier: Italien) ausgestellten Aufenthaltstitels iSd § 31 Abs 1 Z3 FPG.

Gemäß Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs 1 a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen. Gemäß Schengener Grenzkodex (VO 562/2006) und der gemäß Art. 2 Abs. 15 des Kodex aufgenommenen Liste von Aufenthaltstiteln berechtigt unter anderem ein "permesso di soggiorno" zur Überschreitung der Schengengrenzen.

Art 5 der VERORDNUNG (EG) Nr. 562/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet:

1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)

Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b)

Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (17), vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist.

c)

Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d)

Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)

Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(2) Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.

(3) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 34 übermittelt.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels oder Rückreisevisums oder erforderlichenfalls beider Dokumente sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Rückreisevisum ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.

b)

Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (18), an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Über die an der Grenze erteilten Visa ist eine Liste zu führen.

Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (19), zu verwenden.

c)

Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.

Die bP war nach ihrer ersten Einreise im Juli 2009 auf Grund des befristeten italienischen Aufenthaltstitels, gem. der Liste der von den Schengen- Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels und ihrer Ausreise, im Oktober 2009 nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhältig, bevor sie wieder nach Italien gereist ist. Die Feststellungen zeigen jedoch, dass die bP in diesem Zeitraum für ihren Lebensunterhalt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgekommen ist. Die gegenständliche italienische, befristete Permesso di Siggiorno berechtigte nicht zu einer Beschäftigung in Österreich. Eine diesbezügliche anderweitige gesetzliche, innerstaatliche Berechtigung wurde nicht dargelegt und ergibt sich auch aus den amtswegigen Ermittlungen. Durch diese unerlaubte Beschäftigung wurde der an sich erlaubte Aufenthalt zu einem Unrechtmäßigen.

Die bP stellte damit ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel gem. NAG zu einem Zeitpunkt als sie im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig war. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 30.10.2009 lautende § 21 NAG lautete:

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts, und

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

Daraus wird ersichtlich, dass die bP auch daraus kein (weiteres) Aufenthaltsrecht ableiten konnte.

Auch nach der nochmaligen Einreise nach Österreich auf Grundlage der befristeten Permessio di Soggiorno am 18.10.2009 war die bP laufend bei verschiedenen Arbeitgebern ohne anderweitige österreichische Berechtigung erwerbstätig und wandelte sich der rechtmäßige in einen unrechtmäßigen Aufenthalt um.

Da es sich hier weder um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet noch um eine ordnungsgemäße Beschäftigung handelt, vermochte die bP als türkische Staatsangehörige daraus nach der Zeit ihrer Wiedereinreise nach erfolgter Ausweisung ebenso keine Berechtigung aus Art 6 Abs 1 ARB 1/80 ableiten.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von amtswegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.

Gegenständlich hielt sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich einer Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung (6. Hauptstück des FPG), was zur Prüfung des § 57 AsylG führt:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57 AsylG

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachvollziehbar verneint, zumal kein diesbezüglicher Sachverhalt vorgetragen wurde und wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegen getreten.

Das Bundesamt führte auch zutreffend aus, dass gem. § 55 AsylG iVm § 58 Abs 3 AsylG von Amts wegen nur dann zu prüfen ist, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art 8 EMRK geboten ist bzw. wenn diese auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, wurde § 55 AsylG zutreffend nicht weiter geprüft.

Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG gefallen ist, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 bzw. § 55 AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten, ihren Bindungen im Herkunftsstaat und ihrem Verhalten im Bundesgebiet, ging das Bundesamt vom Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Österreich aus und nahm gem. Art 8 Abs 2 EMRK eine Abwägung mit öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vor.

Resümierend gelangte das Bundesamt zutreffend zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere das hohe Interesse des Staates an einer geordneten Zuwanderung von Fremden, die privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen würden. Ohne Zweifel ist die bP bereits lange Zeit im Bundesgebiet gewesen, jedoch wurden diese Aufenthalte durch die nicht erlaubte Erwerbstätigkeit unrechtmäßig und fallen daher die in dieser Zeit erlangten privaten Anknüpfungspunkte weniger ins Gewicht. Gegenständlich kann auch nur die Zeit nach der erfolgten Ausweisung betrachtet werden, zumal bei dieser Entscheidung bereits die davor liegende Zeit in die Beruteilung einbezogen und festgestellt wurde, das die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK darstellt. Die behauptete aufrechte Ehe- bzw. das Familienleben mit der zitierten österreichischen Staatsangehörigen erwies sich als falsch bzw. nicht glaubhaft.

Da sich die bP zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bereits wieder in der Türkei befindet, war gem. § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig war.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit einer Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da kein Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige
Gründe, freiwillige Ausreise, Frist, illegale Beschäftigung,
illegaler Aufenthalt, Interessenabwägung, mündliche Verhandlung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, Scheinehe
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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