Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996 betreffend das Verbot der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen in Verbindung mit der Anmeldungsverpflichtung und Verwendungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze wegen Verletzung des EigentumsrechtsSpruch
I. 1. Die §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, in der Fassung des ArtI Z4 und 5 des Gesetzes vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz geändert werden (1. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, waren verfassungswidrig.
2. Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zl. 14/183-1/1996 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. 1. Der zu G114/96 gestellte Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die zu G373/96 und G380/96 gestellten Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die in den vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§15, 16 und 16a des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993, idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle LGBl. für Tirol 4/1996 (im folgenden: 1. TROG-Nov.), lauteten:
"§15
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden;
b) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt wird, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitz, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat;
Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen;
c) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die
a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) nach §16 Abs1 rechtzeitig als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind.
(3) Weiters dürfen auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters Wohnsitze als Freizeitwohnsitze verwendet werden.
Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient;
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
(4) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach Abs3 darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(5) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Abs3 ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Der Bescheid, mit dem die Ausnahmebewilligung erteilt wird, ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen.
(6) Wer einen Wohnsitz
a) innerhalb der Anmeldefristen nach §16 Abs1, ohne daß eine der Voraussetzungen nach Abs2 lita vorliegt,
b) nach Ablauf der Anmeldefristen nach §16 Abs1, ohne daß eine Feststellung nach §16 Abs2 über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder ohne daß die Voraussetzungen nach Abs2 vorliegen, oder
c) ungeachtet einer Feststellung nach §16 Abs2 über die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz
als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung überläßt, begeht, sofern keine Ausnahmebewilligung nach Abs3 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung.
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung nach Abs3 vorliegt, anderen als den im Abs4 genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt.
(8) Verwaltungsübertretungen nach den Abs6 und 7 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-
Schilling zu bestrafen.
§16
Anmeldung von Freizeitwohnsitzen
(1) Wohnsitze, auf die eine der Voraussetzungen nach §15 Abs2 lita zutrifft und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sind vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden. Die Anmeldung kann auch noch innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, wenn der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte glaubhaft macht, daß er von der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall ist der betreffende Wohnsitz innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden. In der Anmeldung ist außer im Falle, daß sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt, auf Grund geeigneter Unterlagen oder sonstiger Beweismittel glaubhaft zu machen, daß der betreffende Wohnsitz bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters zu enthalten:
a) Name, Geburtsdatum und Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten;
b) die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet;
c) die Adresse des Wohnsitzes;
d) die Baumasse (§61 Abs3 zweiter Satz) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räumlichkeiten;
e) die Angabe, ob der Wohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist.
(2) Der Bürgermeister hat auf Grund einer Anmeldung nach Abs1 mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz nach §15 Abs2 als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Der Bescheid, mit dem dies bejaht wird, hat die Angaben nach Abs1 lita bis e zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die bei der Anmeldung von Wohnsitzen zu verwendenden Formulare festlegen.
(4) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die auf Grund einer Feststellung nach Abs2 oder einer Ausnahmebewilligung nach §15 Abs3 als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze die Angaben nach Abs1 lita bis e und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zu enthalten. Freizeitwohnsitze nach §15 Abs3 sind weiters als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des §16a Abs2 und 3 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Baubewilligungsbescheides in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs1 litd im Verzeichnis richtigzustellen.
(5) Die Gemeinde darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
a) die Daten nach Abs1 lita bis e;
b) die Widmung der Grundstücke, auf denen sich Freizeitwohnsitze befinden, und
c) die Bescheide nach Abs2 und §15 Abs3.
(6) Die Gemeinde darf die Daten nach Abs5 weiters den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991, LGBl. Nr. 35, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen danach übertragenen Aufgaben sowie den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe übermitteln. Die Gemeinde darf die Daten nach Abs5 weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken benützen und der Landesregierung übermitteln.
§16a
Verbot neuer Freizeitwohnsitze,
Wiederaufbau und Erweiterung
bestehender Freizeitwohnsitze
(1) Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, dürfen nicht mehr errichtet werden. Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und sonstige Nebenanlagen zu Freizeitwohnsitzen nach §16 Abs2 und §15 Abs3 sind jedoch zulässig.
(2) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines auf Grund einer Feststellung nach §16 Abs2 oder einer Ausnahmebewilligung nach §15 Abs3 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendeten Gebäudes oder Gebäudeteiles darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung nach §6 Abs2 oder der Ausnahmebewilligung nach §15 Abs3 rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.
(3) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, vergrößert wird. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung nach §16 Abs2 oder der Ausnahmebewilligung nach §15 Abs3 rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs2 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes. Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die selbständige Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, sind nicht mehr zulässig.
(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gelten die Abs2 und 3 nur insoweit, als sich auf Grund des §42 nicht weitergehende Beschränkungen ergeben.
(5) Bescheide, mit denen entgegen den Abs1, 2 und 3 die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
2.1. Mit dem zu G114/96 protokollierten Antrag begehrt eine österreichische Staatsbürgerin, Eigentümerin einer mit einem als Freizeitwohnsitz dienenden Gebäude bebauten Liegenschaft in Tirol, die Wortfolge "höchstens jedoch um 30 m3" in §16a der
1. TROG-Nov., "und zwar sowohl in dessen Abs2, zweiter Satz als auch in Abs3, erster Satz als verfassungswidrig ersatzlos aufzuheben". Nach Darstellung der geltenden Rechtslage und des wesentlichen Inhaltes des Erkenntnisses VfSlg. 13964/1994, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Zubauten und" in §15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 (im folgenden: TROG 1994) als verfassungswidrig aufgehoben hatte, begründet die Antragstellerin ihren Antrag damit, mit Bescheid sei gemäß §16 Abs2 TROG 1994 festgestellt worden, daß ihr Haus weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Nun beabsichtige sie zur Unterbringung nächster Familienangehöriger die Errichtung eines Zubaues, und zwar von Schlafräumen mit sanitärer Einrichtung für die drei Kinder ihrer Tochter sowie eines Wohn- und Schlafraumes für ihren noch vor der Verehelichung stehenden Sohn. Eine andere Möglichkeit der Bekämpfung der bekämpften Wortfolge stehe ihr nicht offen bzw. sei ihr nicht zumutbar; denn zur Erwirkung eines (negativen) Baubescheides wäre die kostspielige Herstellung von Planunterlagen erforderlich. Es liege exakt jener Sachverhalt vor, der dem bereits genannten Erkenntnis VfSlg. 13964/1994 zugrundeliege, das auf einem Individualantrag basiere.
Der Antrag enthält darüber hinaus Bedenken gegen die bekämpfte Wortfolge aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums.
2.2. Die Tiroler Landesregierung erstattete aufgrund ihres Beschlusses vom 21. Mai 1996 eine Äußerung, in der sie beantragt, den Individualantrag hinsichtlich der Wortfolge "höchstens jedoch um 30 m3" in §16a Abs3 der 1. TROG-Nov. abzuweisen und hinsichtlich der gleichlautenden Wortfolge im §16a Abs2 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. In zwei weiteren Stellungnahmen wendet sich die Antragstellerin gegen die Argumente der Tiroler Landesregierung im einzelnen.
3.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind ferner zu G323/96 und G324/96 (VwGH Zlen. A70/96, A71/96, 96/06/0132, 0137; A72/96, 96/06/0177) Gesetzesprüfungsanträge samt Ergänzungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §16 Abs1 lite Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, in eventu
2. §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, als verfassungswidrig aufheben;
in eventu
3. feststellen, daß §16 Abs1 lite Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war,
in eventu
4. feststellen, daß §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig waren,
in eventu
5. die §§15 und 16 und 16a Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, als verfassungswidrig aufheben".
Diesen Anträgen liegen Beschwerden zugrunde, die sich gegen auf §16 Abs2 leg.cit. gestützte Feststellungen richten, die Freizeitwohnsitze seien zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet. Zum Prüfungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof jeweils folgendes aus:
"Aus Anlaß der Prüfung der vorliegenden Beschwerdefälle sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken in bezug auf §16 Abs1 lite und §16 Abs2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der angeführten Fassung entstanden. Im Hinblick darauf, daß schon durch die Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 den Bedenken Rechnung getragen wäre, wird primär der Antrag gestellt, diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, daß den im folgenden dargestellten Bedenken durch die Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 allein nicht Rechnung getragen würde, wird der Eventualantrag gestellt, zusätzlich auch §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 aufzuheben.
Sofern der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, daß gegen die in den Anträgen zu 1. sowie zu 2. angeführten Teile des §16 Abs1 und 2 TROG 1994 in der angeführten Fassung als Teil des Regelungskomplexes des mit 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen GVG 1996 keine Bedenken bestehen, wird unter den Punkten 3. und 4. jeweils in eventu der Antrag gestellt, festzustellen, daß §16 Abs1 lite TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, in eventu §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war bzw. waren.
Sofern der Verfassungsgerichtshof die im folgenden unter Punkt II noch näher begründete Auffassung der Trennbarkeit der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß §16 Abs2 erster Satz in Verbindung mit §15 Abs1 TROG 1994 einerseits und die Feststellung der Eignung des Gebäudes zur ganzjährigen Nutzung andererseits nicht teilt, und seiner Auffassung nach die These, daß die §§15 und 16 und 16a TROG 1994 systematisch eine untrennbare Einheit bilden, wie dies der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, welcher allerdings einen ein Verbot der weiteren Verwendung eines Freizeitwohnsitzes betreffenden Anlaßfall zum Gegenstand hatte, ausgesprochen hat, auch aus der Sicht der vorliegenden Anlaßfälle zu bejahen ist, richtet sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu Punkt 5 in eventu auf die dann zur Gänze als präjudiziell anzusehenden §§15 und 16 und 16a TROG 1994 in der angeführten Fassung.
...
Die Berufungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren richteten sich lediglich gegen die Feststellung gemäß §16 Abs1 lite TROG 1994. In den Beschwerdeverfahren sind somit jedenfalls §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 und §16 Abs1 lite TROG 1994, jeweils in der angeführten Fassung, präjudiziell. Auf Grund des systematischen Zusammenhanges könnten darüber hinaus weitere Bestimmungen im §15 und §16 TROG 1994 auch im Beschwerdefall präjudiziell sein. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Feststellung der Zulässigkeit der Weiterverwendung des Freizeitwohnsitzes als trennbarer Bestandteil des behördlichen Ausspruches rechtskräftig geworden ist, oder ob die Feststellung der Eignung zur ganzjährigen Wohnnutzung im vorliegenden Fall in einem derart engen Konnex zur grundsätzlichen Feststellung steht, wie er im Zusammenhang mit Bewilligungen und Auflagen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu geführt hat, die Untrennbarkeit solcher Bescheidinhalte anzunehmen, die ohne den jeweils anderen Ausspruch nicht ergangen wären. Auch ohne einen derartigen Zusammenhang besteht eine Abhängigkeit der - ergänzenden - Feststellung nach §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 von der grundsätzlichen Feststellung nach §16 Abs2 erster Satz TROG 1994, sodaß allenfalls auch weitere Bestimmungen (insbesondere §15 TROG 1994) als präjudiziell angesehen werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, daß die Feststellung gemäß §16 Abs2 erster Satz TROG 1994 aufgrund der eingeschränkten Berufung der Beschwerdeführer rechtskräftig geworden ist, da auch bei Einbeziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber die Entscheidung im Sinne des §16 Abs2 erster Satz TROG 1994 von der Frage der Beantwortung der Eignung zur ganzjährigen Wohnnutzung abhängig gemacht hätte. Die beiden Feststellungen sind vielmehr unabhängig voneinander zu treffen.
Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Verfahren nur die Frage der Eignung zur ganzjährigen Wohnnutzung zu entscheiden ist. Es sind daher nur die die Feststellung gemäß §16 Abs2 zweiter Satz betreffenden Vorschriften präjudiziell.
Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Aufhebung derart zu begrenzen ist, daß nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung einer festgestellten Verfassungswidrigkeit erforderlich ist, erscheint jedenfalls die Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 im Falle des Zutreffens der unter III. dargelegten Bedenken geboten. Da sich §16 Abs2 zweiter Satz nicht nur auf §16 Abs1 lite, sondern auf die 'lita bis e' bezieht, mag dessen Aufhebung aus Anlaß eines Beschwerdefalles, in dem nur §16 Abs1 lite präjudiziell ist, als im Sinne dieser Judikatur überschießend angesehen werden. Im Hinblick darauf, daß auch bei unverändertem Bestehen des §16 Abs2 zweiter Satz (und damit dem Bestehenbleiben des Hinweises auf §16 Abs1 lite) TROG 1994 die Auffassung vertreten werden könnte, daß §16 Abs2 TROG 1994 nach Aufhebung von §16 Abs1 lite TROG 1994 ins Leere ginge, erscheint eine Aufhebung des §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 nicht geboten. In diesem Sinne wurde der Primärantrag auf §16 Abs1 lite TROG 1994 eingeschränkt und für den Fall, daß die hier vertretene Auffassung, §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 ginge bei Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 hinsichtlich dieses Buchstabens ins Leere, vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden sollte, der Eventualantrag 2. formuliert.
Sofern der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, daß gegen die in den Anträgen zu 1. bis 4. angeführten Teile des §16 Abs1 und 2 TROG 1994 in der angeführten Fassung als Teil des Regelungskomplexes des am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen GVG 1996 keine Bedenken bestehen, wird unter den Punkten 3. und 4. jeweils in eventu der Antrag gestellt, festzustellen, daß §16 Abs1 lite TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, in eventu §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war bzw. waren.
Sofern der Verfassungsgerichtshof aber die dargelegte Auffassung der Trennbarkeit der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß §16 Abs2 erster Satz in Verbindung mit §15 Abs1 TROG 1994 einerseits und die Feststellung der Eignung des Gebäudes zur ganzjährigen Nutzung andererseits nicht teilt, und seiner Auffassung nach die These, daß die §§15 und 16 und 16a TROG 1994 systematisch eine untrennbare Einheit bilden, wie dies der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, welcher allerdings einen ein Verbot der weiteren Verwendung eines Freizeitwohnsitzes betreffenden Anlaßfall zum Gegenstand hatte, ausgesprochen hat, auch aus der Sicht der vorliegenden Anlaßfälle zu bejahen ist, richtet sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu Punkt 5. in eventu auf die dann zur Gänze als präjudiziell anzusehenden §§15 und 16 und 16a TROG 1994 in der angeführten Fassung."
Gegen die angefochtenen Bestimmungen bestünden Bedenken im Hinblick auf Art6 StGG, Art5 StGG und Art7 B-VG. Wegen des engen Zusammenhanges der Regelung der 1. TROG-Nov. betreffend die Feststellung, ob ein Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Nutzung geeignet sei, mit der Regelung des - für die Anlaßfälle maßgeblichen - §14 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl. für Tirol 82/1993 (im folgenden: TGVG 1993), sei zu beachten, daß am 1. Oktober 1996 das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. für Tirol 61/1996 (im folgenden: TGVG 1996) in Kraft getreten sei. Im Lichte des TGVG 1993 führt der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefaßt - aus, daß eine Feststellung, ein bestimmter (im Sinne der §§15 und 16 der 1. TROG-Nov. zulässiger) Freizeitwohnsitz sei zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet, dazu führe, daß der Eigentümer seinen Freizeitwohnsitz nur an eine Person, die diesen Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Nutzung verwendet, veräußern könne. Gegen die Regelung betreffend die Feststellung der Eignung der ganzjährigen Nutzung eines Freizeitwohnsitzes bestünden im Geltungszeitraum des TGVG 1993 jene Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß vom 28. Juni 1996, B1522/95, hinsichtlich der Prüfung u.a. des §14 Abs1 und 2 TGVG 1993 und in seinem Prüfungsbeschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, zur Prüfung einiger Bestimmungen des TROG 1994 aus dem Blickwinkel des Art6 StGG (Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit, Liegenschaftserwerbsfreiheit) zum Ausdruck gebracht habe. Aber auch im Lichte des TGVG 1996 stelle die Feststellung der ganzjährigen Nutzbarkeit eines Freizeitwohnsitzes Teil eines Grundrechte einschränkenden Regelungskomplexes dar. Wenngleich die Ausnahmegründe in §14 Abs1 TGVG 1996 erweitert worden seien, bestehe die überschießende Wirkung des Regelungssystems im Hinblick auf die Niederlassungs- und Aufenthaltsfreiheit bzw. die Liegenschaftserwerbsfreiheit fort.
Im übrigen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluß zu B1522/95 in bezug auf Art5 StGG und Art7 B-VG, die auch im Lichte des Regelungssystems des TGVG 1996 Geltung beanspruchten.
3.2. In einem weiteren, zu G382/96 (VwGH Zlen. A79/96, 96/06/0224) protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes wird die Aufhebung der §§15, 16 und 16a der 1. TROG-Nov. begehrt. Hiezu verweist der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen auf seinen zu G324/96 protokollierten Prüfungsantrag sowie auf den Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zu B1952/95. Diesem Antrag liegt eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid zugrunde, mit dem festgestellt wurde, die betreffende Wohnung in Tirol dürfe nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
3.3. In den auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführten Gesetzesprüfungsverfahren teilte die Tiroler Landesregierung mit, im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1996, G195/96 ua., und vom 10. Dezember 1996, G84/96 ua., werde von einer Äußerung abgesehen.
4.1. Weiters beantragt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im folgenden: UVS Tirol) aus Anlaß des bei ihm zu Zl. 14/183-1/1996 anhängigen Verfahrens zu G373/96 und G380/96, Art38 Abs7 der Tiroler Landesordnung 1989 als bundesverfassungswidrig und unter Hinweis auf den Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1996, B1952/95, die §§15, 16 und 16a TROG 1994 idF der 1. TROG-Nov. als verfassungswidrig aufzuheben.
4.2. Auch in diesem Verfahren teilte die Tiroler Landesregierung mit, es werde von einer Äußerung abgesehen.
5. Der Tiroler Landtag hat am 12. Dezember 1996 den Beschluß über das Gesetz über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997) gefaßt; dieser Beschluß ist am 25. Februar 1997 als Nr. 10 des 5. Stückes des LGBl. für Tirol 1997 kundgemacht worden. Gemäß §120 leg.cit. ist dieses Gesetz - mit Ausnahme seines §115 Abs4 - mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und das TROG 1994 idF. der 1. TROG-Nov. außer Kraft getreten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat in den - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen -
Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des zu G114/96 protokollierten Individualantrages ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual-)Anträgen nach Art (139 und) 140 B-VG zu verweisen, wonach die Legitimation nicht nur zur Zeit der Einbringung des Antrages, sondern auch der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein muß (vgl. VfSlg. 12632/1991, 12731/1992, 12756/1991, 13444/1993). Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 81/1993, idF der 1. TROG-Nov., ist nun, wie dargelegt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, also mit Ablauf des 25. Februar 1997, insgesamt außer Kraft getreten. Sohin erweist sich dieser Individualantrag als unzulässig.
Dieser Antrag war deshalb zurückzuweisen.
2. In seinem Prüfungsbeschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, ging der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die damalige Fallkonstellation davon aus, die §§15 und 16 des TROG 1994 bildeten systematisch eine untrennbare Einheit und seien daher zur Gänze zu prüfen. In dem daraufhin zu G195/96 geführten Gesetzesprüfungsverfahren wurde weder vorgebracht noch ist sonst hervorgekommen, daß die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Präjudizialität der von ihm in Prüfung gezogenen Bestimmungen unzutreffend gewesen wäre.
Von der Fallkonstellation her vergleichbar ist damit der zu G382/96 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (s. oben I.3.2.). Auch die §§15, 16 und 16a der 1. TROG-Nov., welche die §§15 und 16 des TROG 1994 abgelöst haben, stehen im Hinblick auf den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhalt miteinander in untrennbarem Zusammenhang. Denn auch hier läßt sich der Inhalt der unmittelbar beachtlichen Regelungen nur unter Berücksichtigung des gesamten Regelungssystems erschließen (unbeschadet dessen, daß nunmehr die Regelung der allgemeinen Beschränkungen für Freizeitwohnsitze und des Verbotes der Errichtung bzw. Erweiterung von Freizeitwohnsitzen in getrennten Paragraphen erfolgt): So ordnet Abs2 des §15 der 1. TROG-Nov. an, unter welchen Voraussetzungen bestehende Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, Abs3 dieser Bestimmung sieht für bestimmte Fallgruppen die Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters vor. Das Verbot selbst ergibt sich erst aus der Zusammenschau aller Regelungen der §§15, 16 und 16a leg.cit., insbesondere unter Bedachtnahme auf die Legaldefinition des Begriffs "Freizeitwohnsitze" in §15 Abs1 leg.cit., auf die Anmeldungsmodalitäten gemäß §15 Abs5 und §16 leg.cit. sowie auf das Bauverbot bzw. die Baubeschränkungen des §16a leg.cit. Die Abs4 und 6 des §15 leg.cit. sowie die Abs4 bis 6 des §16 leg.cit. dürften für sich allein keinen Sinn ergeben und scheinen für das Verständnis des Verbotes unentbehrlich (vgl. VfSlg. 11466/1987). Eine Aufhebung einzelner Bestimmungen kommt hier ebensowenig in Betracht wie schon bei Prüfung der vergleichbaren Bestimmungen des TROG 1994, weil dadurch keine Regelung herbeigeführt würde, die nicht mehr mit den vorgebrachten Bedenken belastet wäre, sondern vielmehr eine Rechtslage bewirkte, gegen welche noch umfassendere Bedenken bestünden (vgl. VfSlg. 11652/1988; s. auch VfSlg. 12666/1991, 12678/1991, 13299/1992).
Der zu G382/96 gestellte Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist daher zulässig.
3. Aber auch die zu G323/96 und G324/96 protokollierten Primäranträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bloß der lite in §16 der 1. TROG-Nov. erweisen sich als zulässig. Denn diesen Anträgen liegen völlig andere Sachverhalte zugrunde als in dem zu G382/96 protokollierten Antrag. Während es dort um die Feststellung geht, eine Wohnung dürfe überhaupt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden und damit das gesamte Regelungssystem erfaßt ist, geht es hier allein um die - isolierbare - Regelung, die darauf abstellt, ob der Wohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist.
Da insoweit die Primäranträge zulässig sind, war auf die Eventualanträge nicht mehr einzugehen.
4. Der zu G373/96 protokollierte Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol auf Aufhebung des Art38 Abs7 der Tiroler Landesordnung 1989 aber war ebenso zurückzuweisen wie der zu G380/96 protokollierte Antrag, die §§15, 16 und 16a der
1. TROG-Nov. insgesamt aufzuheben:
4.1. Der zu G373/96 protokollierte Antrag ist beim Verfassungsgerichtshof am 19. November 1996 eingelangt. Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, G84/96 ua. Zlen., hat der Gerichtshof u.a. zu Recht erkannt, daß Art38 Abs7 der Tiroler Landesordnung 1989 nicht bundesverfassungswidrig ist, und die auf Aufhebung dieser Landes-Verfassungsbestimmung gerichteten Anträge abgewiesen.
Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in das genannte Prüfungsverfahren war wegen des (dort) fortgeschrittenen Prozeßstadiums nicht möglich.
Der Antrag trägt gegen Art38 Abs7 der Tiroler Landesordnung 1989 die gleichen Bedenken vor, über welche der Verfassungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis schon - abweislich - entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur einmal befunden werden und eine solche Entscheidung schafft für die gleichen Bedenken (nach allen Seiten hin) Rechtskraft (VfSlg. 5872/1968, 10311/1984, 10841/1986, 12661/1991; vgl. zur gleichen Frage hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung VfSlg. 6296/1970, 6391/1971, VfGH 28.2.1995, V88/92 ua.). Es ist nämlich (s. schon VfSlg. 5872/1968) die Annahme nicht vorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß Art140 B-VG, über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.
Der zu G373/96 protokollierte Antrag mußte darum wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
4.2. Wenn nun auch nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht bzw. den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes bzw. des UVS in der Hauptsache vorgreifen würde, und daher ein Antrag im Sinne des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden darf, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die
- angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes bzw. des antragstellenden UVS im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989), zeigt sich doch, daß der vorliegende Antrag auf Aufhebung der §§15, 16 und 16a der
1. TROG-Nov. zu weitgehend ist:
Hier geht es nämlich allein um die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens. Gleich wie bei der Zulässigkeit der unter II.A.3. behandelten Anträge des Verwaltungsgerichtshofes ist hier eine Herauslösung des - allein präjudiziellen - Straftatbestandes möglich.
Da es aber nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes ist (s. VfSlg. 12869/1991, 13445/1993), an Stelle des beantragenden Gerichtes oder UVS zu untersuchen, ob und inwiefern welche Norm für das antragstellende Gericht oder den antragstellenden UVS präjudiziell sein könnte, und nicht hinreichend konkretisiert ist, welcher Straftatbestand vom UVS anzuwenden wäre, erweist sich der Antrag als unzulässig; er war deshalb ebenfalls zurückzuweisen.
Auf die Ausdehnung der Erstreckung der Anlaßfallwirkung (s. den Spruch unter I.2.) wird hingewiesen.
B. Insoweit die Anträge zulässig sind, hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache erwogen:
1. Festzuhalten ist zunächst, daß sich der Verfassungsgerichtshof in auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG bzw. zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (vgl. VfGH 12.592/1990, 12.691/1991, 13.704/1994).
2. Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. (s. auch Kundmachung LGBl. für Tirol 3/1997), hat der Verfassungsgerichtshof zu den Freizeitwohnsitze betreffenden Bestimmungen des TROG 1994 erkannt, daß diese u.a. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzten. Zwar bestünden gewichtige öffentliche Interessen an einer rigiden Beschränkung von Freizeitwohnsitzen, gegebenenfalls auch an einer Verringerung ihrer Zahl, etwa mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung des Landes Tirol, sich in ausreichendem Maße mit Wohnraum zu versorgen und mit Rücksicht auf zusätzliche finanzielle Belastungen der Gemeinden hinsichtlich Erschließungs- und Infrastrukturkosten, die mit der Errichtung und Benützung von Freizeitwohnsitzen im allgemeinen verbunden seien. Doch gelangte der Gerichtshof zum Schluß, die Kombination des Verbotes der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen mit der Anmeldungsverpflichtung für bestehende Freizeitwohnsitze sowie mit der Notwendigkeit von Ausnahmebewilligungen, Verwendungs- und Veräußerungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze ohne Rücksichtnahme auf die regionalen Erfordernisse erweise sich insgesamt als unverhältnismäßig.
3.1. Die §§15, 16 und 16a TROG 1994 idF der 1. TROG-Nov. wurden lediglich "aus Gründen der Übersichtlichkeit ... gänzlich neu gefaßt" und enthalten "legistische und systematische" Verbesserungen (s. die Erläuternden Bemerkungen II zum Entwurf der 1. TROG-Nov., zu Beilage 1 der Protokolle des Tiroler Landtages XII. Periode, 2. Sitzung der 5. Tagung am 22. und 23. November 1995, 3). Die Erwägungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1996, G195/96 ua., die zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Freizeitwohnsitze betreffenden Bestimmungen des TROG 1994 führten, gelten folglich ohne Einschränkung auch hier. Auf sie wird - um Wiederholungen zu vermeiden - im einzelnen verwiesen; eine Ausfertigung des genannten Erkenntnisses ist angeschlossen.
3.2. Die §§15, 16 und 16a der 1. TROG-Nov. erweisen sich sohin insgesamt als unverhältnismäßig und verstoßen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 des (Ersten) Zusatzprotokolls zur EMRK; auf die weiteren in den Anträgen vorgebrachten Bedenken brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
III. 1. Mit dem Ablauf des 25. Februar 1997 steht das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. für Tirol 10/1997, in Kraft; es sind daher die in Prüfung stehenden Bestimmungen - ungeachtet ihrer Anwendbarkeit auf vergangene Sachverhalte - nicht mehr geltendes Recht; deshalb hat sich der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4, erster Satz, B-VG auf die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit zu beschränken (vgl. VfGH 16.3.1995, G271/94 ua., 12.6.1995, G29/95, G35/95).
2. Da der diesbezügliche Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückzuweisen war, weil er zum einen überschießend ist und zum anderen es dem Verfassungsgerichtshof nicht ermöglicht festzustellen, welche Bestimmung konkret in seinem Verfahren präjudiziell ist, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, von der ihm gemäß Art140 Abs7, zweiter Satz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlaßfallwirkung auch auf das im Spruch bezeichnete, beim genannten UVS anhängige Verfahren herbeizuführen (vgl. hinsichtlich des TROG 1994 in seiner Stammfassung schon den Spruch zu VfGH 28.11.1996, G195/96 ua. Zlen., sowie die Begründung unter II.4.2.).
3. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Tirol zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art140 Abs5, erster Satz, B-VG.
4. Diese Entscheidung konnte, da die Schriftsätze der Parteien und Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das Rechtsproblem umfassend erörtert haben, gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G114.1996Dokumentnummer
JFT_10029688_96G00114_00