Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W230 2161758-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018, Zl. W230 2161758-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018, Zl. W230 2161758-1/20E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht.
Der Rw ist darauf angewiesen, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Der Rw findet in Österreich Ruhe und Sicherheit. Er hat sich in Österreich ein selbständiges Leben aufgebaut, so wie er es sich erhofft hat.
Er hat sich mit vielen Ideen und Meinungen auseinandergesetzt und hat im Christentum eine Inspirationsquelle gefunden. Auch wenn er das Christentum in seiner Fülle und seinen Möglichkeiten noch nicht ganz erkannt haben mag, so ist seine Persönlichkeit in Auseinandersetzung mit dem Christentum weiter gereift, insbesondere im Hinblick auf die Gewaltlosigkeit der christlichen Botschaft.
Auch wenn sich der Rw noch so bemühen wird, sich in Afghanistan anzupassen, wird dies misslingen, umso mehr als ihm dies bereits vor seiner Flucht misslungen ist.
Die Persönlichkeit des Rw ist im Hinblick auf sein Denken und Verhalten so abgeschlossen, dass die Älteren/Ältesten in Afghanistan, die die Gesellschaft beherrschen, auf ihn aufmerksam werden und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit willkürlicher Behandlung rechnen muss, mit Übergriffen und unmenschlicher Behandlung.
Der afghanische Staat ist nicht willens und nicht in der Lage ihn vor Willkür auf Grund zu schützen.
Öffentliche Interessen können es keinesfalls gebieten, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Urteiles eintreten. Die dem Rw daraus entstehenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall ‚unverhältnismäßig' im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Demgemäß sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Rw in hohem Maße angewiesen ist, gegeben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision, RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2161758.1.01Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019