Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AVG §38Spruch
W210 2194720-1/3E
W210 2205163-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über 1. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 13.03.2018, Zl. XXXX und 2. die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, Landhausgasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 24.07.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
I.:
A) Das Beschwerdeverfahren zu W210 2194720-1 wird gemäß § 34 Abs. 3
VwGVG ausgesetzt, bis der Verwaltungsgerichtshof über die ordentliche Revision im Verfahren zu Ro 2018/02/0023 entschieden hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.:
A) Das Beschwerdeverfahren zu W210 2205163-1 wird gemäß § 38 AVG iVm
§ 17 und § 34 Abs. 2 VwGVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu W210 2194720-1 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2018 wendet sich gegen die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei). Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Die XXXX (nachfolgend: " XXXX "), ein konzessioniertes Kreditunternehmen mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgende Gesetzesverstöße zu verantworten:
I. Die XXXX hat es in nachstehend angeführten Fällen I.1. bis I.9. systematisch unterlassen, im Hinblick auf Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug, risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers dieser Kunden zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen wer der wirtschaftliche Eigentümer dieser Kunden ist. Im Fall von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.
1. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX . Die Geschäftsbeziehung wurde am 30.12.2008 begründet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s", datiert per 14.03.2014 (ON 3, S 1,9,15 und 20) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Es handelt sich dabei um eine Selbstauskunft des Kunden.
Laut AVen vom 27.04.2006 und 01.03.2013 (ON 3) wurde XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Aus dem AV vom 25.03.2014 (ON 3, S 31) geht hervor, dass der Kunde an XXXX verkauft wurde und dieser der nunmehrige wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist. Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (ON 3) ist keine stringente, nachvollziehbare Eigentümerkette bis zum festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer ableitbar. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 3; Anlage./I.2.1. und /I.2.1a der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Aus dem im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 (ON 44) vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 26.01.2016 geht hervor, dass XXXX die Anteile an der Kundin treuhändig für XXXX hält (Anlage./I.2.2. der ON 44). Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Eine einseitige von Mitarbeitern der XXXX Treuhandgesellschaft oder ihrer Eigengesellschaften unterschriebene Treuhanderklärung, ist zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht ausreichend. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe/Personen des Kunden fungieren. Bei der vorgelegten einseitigen Treuhanderklärung handelt es sich um kein beweiskräftiges Dokument aus einer unabhängigen Quelle.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 23.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
2. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX " zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 13.07.2007 begründet und am 21.12.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 31.02.2008 (ON 20, S 11), welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 29.07.2013 (ON 20, S 2) geht hervor, dass die Declaration of Trust im Original gezeigt wurde und mit dem deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer übereinstimmt. Aus den weiteren im Tatzeitraum vorliegenden AVen (ON 20) ist keine stringente, nachvollziehbare Eigentümerkette bis zum festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer ableitbar. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 20; Anlage./I.9.I. der ON
44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Es liegt nur ein AV vor, dass Einsichtnahme in die Declaration of Trust genommen wurde und der deklarierte wirtschaftliche Eigentümer mit dem festgestellten übereinstimmt (ON 20, S 2).
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 21.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
3. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX " zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.09.2002 begründet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Auf dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaflichen Eigentümer/s" (ON 22, S 3) wurde der XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 25.09.2014 (ON 22, S 1) geht hervor, dass aus der Declaration of Trust der wirtschaftliche Eigentümer ersichtlich ist und mit dem der XXXX bekannt gegebenen übereinstimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welcher zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 22; Anlage./I.10.1. und 3. der ON 44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Es liegt nur ein AV vor, dass Einsichtnahme in die Declaration of Trust genommen wurde und der deklarierte wirtschaftliche Eigentümer mit dem bekanntgegebenen übereinstimmt (ON 22, S 1).
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 23.12.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
4. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Diese Gesellschaft wurde über die XXXX Treuhandgesellschaft " XXXX " Kunde der XXXX und wurde und später von der " XXXX " zur Betreuung übernommen. Die Geschäftsbeziehung wurde am 05.10.1995 begründet und per 14.10.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 23.05.2008 (ON 36a) welches XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Aus dem AV vom 05.08.2013 (ON 36) geht hervor, dass eine Declaration of Trust im Original vorgelegt worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welcher zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 36; Anlage./I.12.1. der ON
44) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ableitbar. Insbesondere das letzte Glied der Eigentümerkette wurde nicht durch beweiskräftige Dokumente festgestellt und überprüft. Aus dem Dokument "Declaration of Trust" vom 13.05.2013 (ON 36c) geht hervor, dass die XXXX die Anteile an der Kundin treuhändig für XXXX hält. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einseitige Treuhanderklärung des Treuhänders d.h. ohne bestätigende Zustimmung des Treugebers. Eine einseitige von Mitarbeitern der liechtensteinischen Treuhandgesellschaft oder ihrer Eigengesellschaften unterschriebene Treuhanderklärung, ist zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers nicht ausreichend. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte Organe/Personen des Kunden fungieren. Bei der vorgelegten einseitigen Treuhanderklärung handelt es sich um kein beweiskräftiges Dokument aus einer unabhängigen Quelle.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 14.10.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
5. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft XXXX Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 31.08.2007 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 04.09.2007 (ON 30a), welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Beim AV vom 07.05.2013 (ON 30c), welcher angabegemäß die Eigentümerkette der Gesellschaften von XXXX dokumentieren soll (der AV enthält bloß die Initialen XXXX ), handelt es sich um die Niederschrift der Einsichtnahme in das Beistatut der XXXX . Der AV vom 08.05.2013 (Anlage./I.I3.5. der ON 44) hält fest, dass gemäß dem "Share Register Certificate" die XXXX von der XXXX treuhändig für die XXXX gehalten wird. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhandgesellschaft) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt.
Die Grafiken der Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX weichen voneinander ab. Zum Beispiel kommen die in der ursprünglichen Struktur (ON 29, Rz 110) angeführten Gesellschaften (" XXXX ", " XXXX " und " XXXX ") in der Struktur zum Zeitpunkt der VOP 2016 nicht mehr vor (ON 29, Rz 113). Des Weiteren liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
6. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft XXXX Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 12.10.2010 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 06.10.2010 (ON 40) welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Der AV vom 07.05.2013 hält fest, dass gemäß dem "Share Certificate" die XXXX von der XXXX und diese von der XXXX und diese direkt von XXXX gehalten wird (Anlage./I.14.1. der ON 44). Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und
konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
7. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz auf den XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft XXXX Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 25.11.2013 begründet und am 03.11.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Bei dem Formular "Bekanntgabe der Identität des(r) wirtschaftlichen Eigentümer/s" vom 26.11.2013 (ON 37a) welches den XXXX Staatsbürger XXXX als wirtschaftlichen Eigentümer feststellt, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
Der AV vom 08.10.2014 hält fest, dass der Kunde eine XXXX ist, welche gemäß Share Certificate von der XXXX gehalten, wird, die wiederum von der XXXX gehalten wird, die treuhändig für den deklarierten wirtschaftlichen Eigentümer gehalten wird (Anlage./I.15.2. der ON 44). Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesem AV handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Im VOP-Bericht (ON 29, Rz 110) findet sich eine Grafik, welche die Struktur der Gesellschaften von XXXX illustrieren soll, die zu Beginn der VOP durch die XXXX angegeben wurde sowie aus den im Kundenakt enthaltenen Dokumenten hervorgeht.
Aus der Stellungnahme der XXXX (Treuhänder) vom 12.04.2016 (ON 30d) geht hervor, dass sich die Unternehmensstruktur der Gesellschaften von XXXX geändert habe. Der Stellungnahme wurden Grafiken der alten (ON 29, Rz 113) und neuen Struktur der Unternehmensgruppe (ON 29, Rz 115) als Anhang beigefügt. Es liegen keine Firmenunterlagen zu den Gesellschaften in den angegebenen Strukturen (zB. XXXX ) vor.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (01.01.2014 bis 03.11.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
8. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz in XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft XXXX Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 31.08.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX ( XXXX Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft des Kunden.
In den AVen vom 11.09.2014 und 13.04.2016 (ON 31e und ON 31f) wird festgehalten, dass die Kundin eine XXXX ist, deren Anteile gem. Aktienzertifikat von der XXXX gehalten werden. Die XXXX ist eine XXXX Gesellschaft, welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von der XXXX als Trustee für den XXXX gehalten wird. Der XXXX ist ein XXXX Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 31h, ON 31j) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den " XXXX " (Anlage./I.16.1. der ON 44) besteht nur aus dem Inhaltsverzeichnis. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (03.09.2014 bis 31.08.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
9. XXXX
Beim Kunden handelt es sich um eine juristische Person mit der Firma XXXX mit Sitz in XXXX . Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen Kunden, der über die XXXX Treuhandgesellschaft XXXX Kunde der XXXX wurde. Die Geschäftsbeziehung wurde am 03.09.2014 begründet und am 04.08.2016 beendet.
Zur Identifizierung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers liegen folgende Dokumente vor:
Beim Formular "Anhang zum Formular WB" (ON 31g), in welchem die natürliche Person XXXX ( XXXX Staatsbürger) als in Frage kommender Begünstigter festgestellt wurde, handelt es sich um eine Selbstauskunft.
In den AVen vom 11.09.2014 (ON 32a) und 01.12.2015 (ON 32b) und 14.04.2016 (ON 32c) wird festgehalten, dass die Kundin eine XXXX ist, welche von der XXXX gehalten wird. Gemäß "Declaration of Trust" hält die XXXX die Anteile treuhändig für die XXXX Die XXXX wird wiederum treuhändig von der XXXX für die XXXX gehalten. Die XXXX ist eine XXXX Gesellschaft, welche laut beglaubigtem Certificate of Incumbency von der XXXX als Trustee für den XXXX Trust gehalten wird. Der XXXX Trust ist ein XXXX Trust. Weiters wird festgehalten, dass aus der "Declaration of Trust" vom 25.11.2011, der "Deed of Variation of Trust and Appointment of Beneficiaries" vom 09.12.2011 sowie der "Deed of Exclusion" vom 17.12.2013 der deklarierte Begünstigte ersichtlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise am Kunden beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang und auf welche Art und Weise wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind. Bei diesen AVen handelt es sich lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend sind und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Aus den vorgelegten Firmendokumenten (ON 31j, ON 32d) betreffend Gesellschaften in der Eigentümerkette ist der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden nicht ersichtlich. Das im Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Dokument "Declaration of Trust" vom 25.11.2011 betreffend den XXXX (Anlage./I.17.1. der ON 44) besteht nur aus dem Deckblatt. Der/Die Begünstigten gehen daraus nicht hervor. Darüber hinaus wurde die Eigentümerkette des Kunden nicht vollständig festgestellt. Aus dem Rahmen der Stellungnahme vom 18.10.2017 vorgelegten Firmenbuchauszug der XXXX vom 29.03.2012 (Anlage./I.16.1. der ON 44) geht als Shareholder die XXXX hervor. Die rechtlichen Eigentümer der XXXX wurden nicht festgestellt.
Im Tatzeitraum lag keine beweiskräftige und stringente Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Gesellschaften zu welchem Zeitpunkt an der Kundin beteiligt sind/waren bzw. welche natürlichen Personen zu welchem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümer des Kunden waren/sind und wie sich die Eigenschaft (Art und Umfang) als wE ableiten lässt. Die fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, ist zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend und konnte die XXXX auf Grundlage derartige Dokumente nicht überzeugt sein zu wissen wer der wE ist und die Eigentums- und Kontrollstrukturen verstehen.
Die XXXX hat jedenfalls im Tatzeitraum (03.09.2014 bis 04.08.2016) keine risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ergriffen um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.
II. Die XXXX hat im Zeitraum 01.01.2014 bis jedenfalls 23.12.2016, zur Erfüllung ihrer Pflichten, nämlich risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden zu ergreifen, systematisch Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften, welche ihren Sitz in XXXX haben, eingesetzt, welche eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen, obwohl der XXXX diesbezügliche Hinweise vorlagen. Dies wird durch die unter Spruchpunkt I. angeführten Testfälle bestätigt.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sich gezeigt, dass die natürlichen Personen, die als Treuhänder oder für die Treuhandgesellschaft handeln, in sämtlichen Fällen auch gleichzeitig als vertretungsbefugte natürliche Personen des Kunden auftreten, wobei es sich hier durchgängig um Hochrisikokunden mit Offshore-Bezug handelt. Diese Vorgehensweise wurde im Rahmen der Länderprüfung XXXX durch XXXX stark kritisiert (ON 33, Rz 5, 406f).
In der XXXX waren im Zeitraum 01.01.2014 bis jedenfalls 23.12.2016 keinerlei Systeme bzw. Prozesse definiert bzw. implementiert, um zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie
andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von den Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften auf Ersuchen der XXXX unverzüglich weitergeleitet werden. Vielmehr konnte die XXXX aus Vertraulichkeitsgründen regelmäßig nur Einsicht in den von den Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften zum Kunden angelegten Sorgfaltspflichtakt nehmen und war auf die Erstellung eines Aktenvermerks hierüber beschränkt. Bei diesen AVen handelte es sich regelmäßig lediglich um eine fragmentarische und oberflächliche Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden, welche zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden nicht ausreichend ist.
Trotz des Vorliegens der oben skizzierten, besonders risikoreichen Personenkonstellationen und dem damit verbundenen zusätzlich erhöhten Risiko wurden durch die XXXX nicht einmal Kontrollmaßnahmen gesetzt (bspw. stichprobenartige Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch die Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften), um das bestehende, erhöhte Risiko angemessen zu begrenzen.
III. Die XXXX hat es im Zeitraum 18.02.2015 bis 07.07.2016 unterlassen im Hinblick auf den Kunden XXXX unverzüglich gemäß § 41 Abs. 1 BWG eine Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt 7.2-FIU zu erstatten.
Im Rahmen der VOP wurde auffällige Transaktionen auf den Konten der XXXX festgestellt, welche für die Personen XXXX sowie XXXX abgewickelt wurden.
Die auffälligen Transaktionen fanden im Zeitraum von 18.02.2015 (Transaktion iHV USD 900.000, Auftraggeber XXXX bei XXXX ) bis 07.07.2016 (Rückleitung einer Transaktion iHv EUR 100.000 aus Reputationsgründen durch die XXXX ) statt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die XXXX Verdachtsmeldung erstatten müssen.
Schließlich wurde von der FMA am 23.02.2017 Verdachtsmeldung an das Bundeskriminalamt 7.2-FIU erstattet (ON 7).
Zu den Spruchpunkten I. bis III.
Der Beginn des Tatzeitraums in den Spruchpunkten (I. bis III.) ergibt sich mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen zur Strafbarkeit der juristischen Person per 01.01.2014. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend der Spruchpunkte I.1. und I.3. und II. stellt auf den Zeitpunkt der Beendigung der VOPen der FMA bzw. XXXX , somit auf den 23.12.2016 ab. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend der Spruchpunkte I.2. und I.4. bis I.9. stellt auf die jeweilige Beendigung der Geschäftsbeziehung ab. Das Ende des Tatzeitraums der Gesetzesverletzungen betreffend des Spruchpunkts III. stellt auf den Zeitpunkt ab, wo die XXXX spätestens Verdachtsmeldung hätte erstatten müssen.
Die in den Spruchpunkten (I. bis III.) angeführten Dokumente (ON¿s) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses.
Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:
Die im jeweiligen Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet - Anlage A) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu I.: § 40 Abs. 2a Z 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und hinsichtlich I.2. und I.3. und I.4. und I.5. iVm § 40 Abs. 2e BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013
Zu II.: § 40 Abs. 8 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016
Zu III.: § 41 Abs. 1 BWG, BGBl. I Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Gemäß §§
414.000 Euro
§ 35 Abs. 3 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 iVm § 22 Abs. 8 FMABG
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 41.400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --- .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
455.400 Euro."
2. Diesem Straferkenntnis gingen eine von der belangten Behörde im Zeitraum 06.04.2016 bis 15.04.2016 in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Vor-Ort-Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 BWG sowie eine von der XXXX im Auftrag der belangten Behörde gemäß § 70 Abs. 2a BWG im Zeitraum 04.05.2016 bis 23.12.2016 durchgeführte Überprüfung der implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der §§ 40 bis 41 BWG voran. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden von der Wirtschaftsprüfung GmbH im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme dargestellt und der beschwerdeführenden Partei schriftlich zur Kenntnis gebracht.
3. Mit Schreiben vom 13.02.2017 erfolgte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur gutachterlichen Stellungnahme.
4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.08.2017 leitete die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein.
5. Nach Einlangen der schriftlichen Rechtfertigung der beschwerdeführenden Partei vom 18.10.2017 stellte die belangte Behörde das gegen die beschwerdeführende Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der unter den Punkten I.1., I.3., I.4., I.5., I.6., I.7., I.8., I.11., I.18., I.19. und II.1. bis II.17. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.08.2017 erhobenen Vorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 zur Kenntnis gebracht.
6. Am 13.03.2018 erließ die belangte Behörde sodann das oben angeführte Straferkenntnis, welches der beschwerdeführenden Partei am 14.03.2018 zugestellt wurde.
7. Am 21.03.2018 veröffentlichte die FMA auf ihrer Homepage folgende Bekanntmachung:
"Bekanntmachung: Sanktion gegen HYPO Vorarlberg Bank AG wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA teilt mit, dass gegen die HYPO Vorarlberg Bank AG wegen mangelhafter Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers von Hochrisikokunden, wegen systematischen Einsatzes von Dritten, welche eine gleichwerte Erfüllung eigener Pflichten bezweifeln lassen, und wegen Nichterstattung einer Verdachtsmeldung, eine einheitliche bemessene Geldstrafe in der Höhe von EUR 414.000,- verhängt wurde. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig."
8. Am selben Tag beantragte die beschwerdeführende Partei die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichung gemäß § 37 Abs. 4 FM-GwG sowie die Löschung der Veröffentlichung von der Homepage. Die Homepage wurde entsprechend aktualisiert.
9. Gegen das Straferkenntnis vom 13.03.2018 richtet sich die Beschwerde vom 11.04.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und die Aufhebung der Verwaltungsstrafe sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden. Die weitwendig formulierte Beschwerde wendet zusammengefasst eine mangelnde Tatbestandsmäßigkeit der zur Bestrafung herangezogenen Normen, unrichtige Tatsachenfeststellungen, eine unrichtige Beweiswürdigung, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung ein und richtete sich gegen die Strafbemessung. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2018 vorgelegt und zu W210 2194720-1 protokolliert.
10. Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde festgestellt, dass die Bekanntmachung gemäß § 37 Abs. 1 FM-GwG vom 21.03.2018 rechtmäßig ist.
11. Gegen den Bescheid vom 24.07.2018 richtet sich die Beschwerde vom 21.08.2018, die mitsamt einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.09.2018 am 06.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Die Beschwerde wurde zur Zahl 2205163-1 protokolliert und als Annex-Verfahren zu 2194720-1 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Senates:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,-- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von €
414.000,-- verhängt. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Die Tatzeiträume enden zwischen 07.07.2016 und 23.12.2016. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß dem FM-GwG gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialien zur Stammfassung des BVwGG bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers keines Senatsbeschlusses (RV 2008 BlgNR 24. GP, Seite 4). Die erläuternden Bemerkungen (RV 2008 BlgNR 24. GP, Seite 3f) führen weiter aus:
"Diese Bestimmung regelt die Aufgabenverteilung und Verfahrensführung im Senat. Vorbildbestimmungen sind der bisherige § 11 Abs. 1 bis 3 des AsylGHG und die §§ 305 und 306 des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006.
Gemäß Abs. 1 zweiter Satz bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers keines Senatsbeschlusses."
Zur Vorbildbestimmung des § 11 AsylGHG heißt es im Ausschussbericht (RV 371 BlgNR 23. GP, Seite 3):
"Gemäß Abs. 1 soll in der Person des Vorsitzenden die Verantwortlichkeit für die Führung aller Geschäfte des Zweiersenates, insbesondere des Verfahrens, konzentriert sein. Dementsprechend hat er alle erforderlichen Verfahrensschritte (zB Anordnung einer mündlichen Verhandlung) mit Verfahrensanordnung aus eigenem zu setzen, ohne dass es hierfür des Einvernehmens mit dem Beisitzer des Senates bedürfen würde."
Zum § 306 BVergG führen die Erläuternden Bemerkungen (RV 1171 BlgNR 22. GP, Seite 131) aus:
"Dass der Senatsvorsitzende das Verfahren führt, bedeutet, dass er das Verfahren zu betreiben und alle Verfahrensanordnungen zu erlassen hat. Nur die Erlassung von - materiell- oder verfahrensrechtlichen - Bescheiden ist dem Senat vorbehalten."
Aus dem bis dato einzigen Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 BvwGG ergibt sich, dass § 9 Abs. 1 BVwGG nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse betrifft (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).
Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass Entscheidungen, die den Inhalt der Entscheidung selbst betreffen, vom Senat zu treffen sind (VfGH 28.06.2017, G 114/2017, 17.06.2017, V 67/2016).
Der erkennende Senat verweist dazu zunächst auf die ständige Rechtsprechung, dass es sich bei einem Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt wird, um einen nicht (bloß) verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. die Entscheidung über einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG VwGH, 14.03.2018, Ra 2017/17/0722; weiters zur Aussetzung gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023 ua.; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102).
Die in den parlamentarischen Materialien zu § 9 BVwGG erwähnten Vorbildregelungen zeigen, dass nicht nur "bloß verfahrensleitende", sondern auch bestimmte Arten von anfechtbaren Beschlüssen durch den Vorsitzenden ohne Senatsbeschluss ergehen können, allerdings nur solche Beschlüsse, die das Verfahren absichern, aber die im Hauptverfahren zu treffende Sachentscheidung inhaltlich weitestgehend unberührt lassen (wie: Verfahrenshilfe, aufschiebende Wirkung, einstweilige Verfügungen).
Dabei orientiert sich § 9 BVwGG ausweislich der oben zitierten Gesetzesmaterialien (zB auch) an § 306 BVergG 2006, wonach der Vorsitzende verfahrensrechtliche Bescheide in der Regel (Ausnahme: einstweilige Verfügungen) nicht alleine treffen durfte. Bei einer Aussetzung des Verfahrens handelt es sich - wie erwähnt - um eine nicht bloß verfahrensleitende Entscheidung (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 46) und die Entscheidung über die Aussetzung setzt eine inhaltliche Einordnung der in der Hauptsache präjudiziellen Rechtsfrage voraus. Wegen dieses bei einer Aussetzung gegebenen Zusammenhangs mit der inhaltlichen Entscheidung im Hauptverfahren ist eine Zuständigkeit des Senats gegeben. Diese Ansicht wird auch durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes bestätigt, da ein Beschluss, mit dem eine Aussetzung verfügt wird, letztlich immer auch Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung hat, zumal die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren stets von der abzuwartenden Entscheidung abhängt, was insbesondere bei einer Aussetzung nach § 38 AVG deutlich wird, ist die aussetzende Behörde beziehungsweise das aussetzende Gericht doch an die Entscheidung der Vorfrage wegen derer ausgesetzt wurde gebunden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 306ff).
Doch auch bei einer Aussetzung nach § 34 Abs. 3 VwGVG ist, wenn auch keine rechtliche Bindung vorgesehen ist, doch von zumindest einer faktischen Bindung auszugehen, zumal ansonsten die durch die Aussetzung bezweckte Verfahrensökonomie konterkariert würde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Ver