TE Bvwg Beschluss 2019/1/2 G307 2208440-1

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Veröffentlicht am 02.01.2019
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Entscheidungsdatum

02.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G307 2208440-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der XXXX, geb. am

XXXX,

2. des XXXX, geb. am XXXX, 3. der XXXX, geb. am XXXX,

4. der XXXX, geb. am XXXX sowie 5. des XXXX, geb. am XXXX gegen die Festnahme der Erstbeschwerdeführererin und die Anhaltung der Zweitbis Viertbeschwerdeführer am XXXX.2018 ab 15:45 Uhr sowie die Festnahme des Fünftbeschwerdeführers am XXXX.2018 um 21:55 Uhr und die weitere Anhaltung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF5) wurden am XXXX.2018 um 13:50 Uhr im Ortsgebiet von XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Identitätsfeststellung auf der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: PI XXXX) stellten die BF1 bis BF4, danach auch der BF5 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. BF1 war zu diesem Zeitpunkt noch flüchtig und wurde am selben Tag um 21:55 Uhr aufgrund eines internationalen Haftbefehls gemäß § 39 FPG durch Beamte der PI XXXX festgenommen. In weiterer Folge wurden die BF ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX verbracht.

2. Mit Schreiben vom 22.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 24.10.2018, erhoben die BF gegen ihre Festnahme und Anhaltung Beschwerde.

3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den BF von Seiten des BVwG mit Schreiben vom 05.11.2018 Parteiengehör zu der Ansicht des Gerichts verspäteten Erhebung der Beschwerde eingeräumt.

4. Mit Schreiben vom 10.12.2018, beim BVwG per email eingebracht am selben Tag und dort eingelangt am 11.12.2018 nahmen die BF hiezu Stellung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 letzter Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 3 leg cit in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anzeige der PI XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, dem email Verkehr zwischen dem Bundeskriminalamt mit dem Justizministerium, der Staatsanwaltschaft XXXX, der Landespolizeidirektion XXXX und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark am XXXX.2018 um 02:40 Uhr, der Anhalteinformation des PAZ XXXX sowie dem Bericht der PI XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX ergibt sich, dass die Anhaltungen und Festnahmen der BF allesamt am XXXX.2018 ihren Ausgang nahmen. Dies wurde von den BF auch in deren Beschwerde (2. Absatz, Seite 1) vorgebracht (Mit diesem Schreiben lege ich Beschwerde ein, gegen

........, die seit dem XXXX 2018 in der zentralen Haftanstalt in

XXXX festgehalten wurden......).

Nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 4 Z 3 iVm. 19 VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist am XXXX.2018 begonnen und endete mit Ablauf XXXX.2018.

3.2.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei und unstrittig, dass die hier maßgebliche Beschwerde am 24.10.2018 beim BVwG eingebracht wurde. Dies ist auf dem am Aufgabekuvert angebrachten Poststempel ersichtlich.

Die BF argumentierten in der Antwort auf das Parteiengehör, die Beschwerdefrist wäre erst am 25.10.2018 abgelaufen, weil diese am XXXX.2018 "verhaftet", für 48 Stunden angehalten worden und damit am Gebrauch des Beschwerderechtes gehindert gewesen seien. Damit unterliegen die BF jedoch einem Rechtsirrtum.

Der von den BF ins Treffen geführte "Art 22 des Bundesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten" (gemeint wohl: § 22a BFA-VG) regelt jedoch nur die Beschwerdelegitimation (unter anderem auch gegen eine Festnahme in § 22a Abs. 1 Z 1 leg cit), sagt jedoch nichts über den Beginn des Fristenlaufes aus, der sich - wie erwähnt - wiederum aus § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG ergibt.

Für den Fristenlauf kommt es auf die Kenntnis des Verwaltungsaktes an, nicht auf die Kenntnis von dessen Rechtswidrigkeit (VwGH 21.02.1985, 81/16/0155).

Angesichts dieser eindeutigen Aussage nahm die Beschwerderist mit XXXX.2018 ihren Lauf und endete mit Ablauf des XXXX.2018. Den BF war nämlich spätestens mit Ausspruch der Festnahme bzw. Anhaltung (hinsichtlich der BF2 bis BF4) bekannt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke einer fremdenrechtlichen Kontrolle einschritten. Dem vorliegenden Sachverhalt waren jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmbar, dass die BF aufgrund ihrer Anhaltung, die ja nach 48 Stunden beendet wurde, an der Ausübung der Beschwerdelegitimation gehindert gewesen wären.

3.2.3. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß §24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerde, Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2208440.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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