Entscheidungsdatum
06.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2206844-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.09.2018, Zl. 462277/29/ZD/0918, betreffend Unterbrechung des Zivildienstes beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (BF) trat am 03.04.2018 bei der Einrichtung " XXXX " seinen ordentlichen Zivildienst an.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2018 wurde festgestellt, dass der Zeitraum vom 30.04.2018 bis 02.05.2018 gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die verfügte Zeit der Leistung des Zivildienstdienstes eingerechnet wird. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2018 wurde festgestellt, dass der 08.06.2018 gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die verfügte Zeit der Leistung des Zivildienstdienstes eingerechnet wird
2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die Zeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF mit Wirksamkeit vom 20.09.2018 (letzter Arbeitstag) unterbrochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshautmannschaft XXXX mitgeteilt habe, dass der BF nach amtsärztlicher Untersuchung als gesundheitlich nichtgeeignet zur Leistung des Zivildienstes für die Dauer von sechs Monaten beurteilt worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er gesund sei und auch die amtsärztliche Untersuchung keineswegs ergeben hätte, dass er nicht dienstfähig sei. Das Gutachten sei unrichtig, jedenfalls unschlüssig.
4. Mit Note vom 25.09.2018 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt ohne weitere Erläuterungen und ohne von einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit E-Mail vom 15.10.2018 übermittelte der BF ein amtsärztliches Gutachten der Magistratsabteilung 15 der Stadt Wien vom 02.10.2018, wonach der BF weiterhin als Zivildiener einsetzbar sei.
6. Telefonisch bestätigte die belangte Behörde am 06.01.2018 über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der BF mit 31.12.2018 entsprechend dem im Zuweisungsbescheid vorgesehenen Zeitraum seinen ordentlichen Zivildienst beendet habe. Aufgrund der Nichteinrechnung von vier Tagen in den verfügten Zuweisungszeitraum habe der BF seinen Zivldienst allerdings nicht vollständig abgleistet, die belangte Behörde werde den BF jedoch nicht von amtswegen zum restlichen Zivildienst heranziehen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Im Hinblick darauf, dass der BF mit 31.12.2018 seinen Zivildienst zu dem im Zuweisungsbescheid genannten Endigungszeitpunkt beendet hat, somit keine Unterbrechung eingetreten ist und die belangte Behörde den BF nicht mehr von amtswegen zu jenen vier Tagen heranziehen wird, die in den Zivildienst nicht eingerechnet wurden, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, gesundheitliche Eignung, Klaglosstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2206844.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019